Mittel mit den Ständen vereinbarten, in Rr. 20 des Großherzoglichen Regierungsblattes erschienenen Nachtragsgesetz vom 11. d. M. ist daher in F. 1 festgesetzt worden, daß vom 1. April des laufenden Jahres an ein Zuschlag zu den im g. 2 des Finanzgesetzes vom 26. September 1887 be⸗ kimmten directen Steuern von monatlich 1 Heller auf den Gulden Rormalsseuerkapital, also im Ganzen für neun Monate ein Zuschlag von 2/ kr. auf den Gulden Normalsteuerkapital erhoben werden soll. In F. 3 des Nachtragsgesetzes ist dann weiter bestimmt, daß, im Falle die Erhebung des im F. 1 erwähnten Steuerzuschlags nicht schon im Laufe des Monats April erfolgen könne, alsdann demnächst die Nacherhebung stattzufinden habe.
In Gemäßheit dieser gesetzlichen Bestimmungen hat jeder zu den directen Steuern Beitragspflichtige für jeden der letzten neun Monate des laufenden Jahres, außer dem bis hierher nach dem Steuerausschag pro 1868 von ihm zu entrichtenden monatlichen Betrag, weiter einen Heller von jedem Gulden des in seinem diesjährigen Steuerzettel enthaltenen Steuerkapitals in der Weise zu entrichten, daß bei der Steuererhebung im Monat Mai die Steuerzuschläge für April und Mai zusammen mit 2 Heller vom Gulden Steuerkapital zu bezahien sind, während dagegen in
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den folgenden Monaten Juni bis December der zu bezahlende Zuschlag jedesmal nur 1 Heller vom Gulden Steuerkapital beträgt. Da die Steuerpflichtigen hiernach in jedem der sieben letzten Monate dieses Jahres als Steuerzuschlag ebenso viele Heller, als ihr Steuer⸗ zettel Gulden Steuerkapital enthält, und nur im Monat Mai das Doppelte hiervon, zu entrichten haben, so sind sie leicht im Stande, den Betrag
der Zuschläge selbst zu berechnen.
Es werden deßhalb besondere Steuerzettel zur Anforderung des Steuerzuschlags nicht ausgegeben. Im Uebrigen
gelten hinsichtlich dessen Zahlung und Beitreibung dieselben Vorschristen, wie für die gewöhnlichen directen Steuern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen
Darmstadt den 20. April 1868.
F. von Schenck.
Hahn.
L o M re e m. Mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 7. I. Mts. zu Nr. M. d. J. 4329 bestimmen wir hiermit für die
Stadt Nauheim Folgendes:
Allen Angehörigen des Großherzogthums ist die Theilnahme am Spiele an der Spielbank zu Nauheim bei einer Polizei⸗ strafe von 1 bis 50 fl. untersagt.
Friedberg den 15. April 1868.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg
Trapp.
Hessen. Darmstadt. 25. April. In der heutigen Sitzung der ersten Kammer wurde entgegen dem Antrag des Ausschusses die Regierungsfor⸗ derung für die Erhebung der hiesigen technischen Schule zum Rang eines Polgtechnikums mit 9 gegen 6 Stimmen(der Grafen Görz, Erbach⸗ Erbach, Erbach⸗Fürstenau, Solms-Laubach, Heil und Birnbaum) bewilligt.
— Des Großherzogs K. H. haben aller- grädigst geruht: 1) dem Oberstabsarzt Faustmann im 1. Infanterie⸗Regiment den Dienst des Ober- stabsarztes bei diesem Regiment zu übertragen und den Stabsarzt Thurn von dem Militärhospital Worms in das 1. Infanterieregiment zu versetzen, D den Stabsarzt Fertsch im 2. Reiterregiment vorerst unter Belassung in der Garnison Butzbach, zum Oberstabsarzt in diesem Regiment zu beför⸗ dern und den Assistenzarzt Draudt von dem Militärhospital Darmstadt in das 1. Reiterregiment zu versetzen, 3) den Oberstabsarzt Gaßner vom Militärhospital Darmstadt in das 4. Infanterie⸗ Regiment, und den Oberstabsarzt Plagge don diesem Regiment zu dem Militärhospital Darm; stadt als dirigirenden Hospitalarzt, 4) den Stabs⸗ arzt Göring vom 4. Infanterie⸗Regiment zu dem Militärhospital Darmstadt, den Stabsarzt Fehr von dem Großherzoglichen Artilleriecorps in das 4. Infanterie Regiment, und den Assistenzarzt Gilbert von dem Militärhospital Darmstadt zum Großherzoglichen Artillerieeorpss zu versetzen, 5) die praktischen Aerzte Dr. Carl Hirsch zu Reichelsheim, Dr. Friedrich Martin zu Münzen⸗ berg und Dr. Georg Rabenau zu Groß-Umstadt zu Assistenzärzten zu ernennen, und die beiden ersten dem Militärhospital Darmstadt, den letzteren dem Militärhospital Worms zuzutheilen.
— Das 26 Bogen umfassende Regierungsblatt Nr. 21 enthält eine Verordnung, das Bundes ⸗ gesetz vom 9. November 1867 wegen der Ver⸗ pflichtung zum Kriegsdienste und die Militär⸗ Ersaßg ⸗Instruktion für den norddeutschen Bund vom 26. März 1868 betreffend. In Ausführung der Militär Convention mit Preußen wird hier⸗ nach das genannte Gesetz(abgedruckt in Reg.-Blatt auf die nicht zum norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums ausgedehnt, und treten die im vorliegenden Reg.⸗Blatt abge⸗ druckte Militär ⸗Ersatz⸗Instruktion sammt der dazu erlassenen Ausführungs⸗Verordnung und die durch Reg.⸗Blatt Nr. 15 bereits veröffentlichte Instruktion für Militärärzte für das gesammte Gebiet des Großherzogthums in Wirksamkeit. Das vorbenannte Gesetz und die vorbenannten Instruktionen treten an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juli 1830 und der dazu erlassenen ab⸗ ändernden, ergänzenden und erläuternden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, sowie des Reglements vom 23. Mai 1827. Gegenwärtige Verordnung, mit deren Ausführung die Groß⸗ herzoglichen Ministerien des Innern und des
Kriegs beauftragt sind, tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatt in Kraft.
— Die„Hess. Volksbl.“ schreiben: Diese Woche war eine Deputation aus Lich in der hiesigen Residenz, die mit sehr wenig erbaulichem Bescheid in ihre Heimath zurückgekehrt sein soll. Bekanntlich war bestimmt, daß ein Jägerbataillon nach dieser Stadt verlegt werden sollte und sollen zu diesem Behufe bereits kostspielige Vorbereitungen von Seiten der Häuserbesitzer getroffen worden sein. Der Plan soll wieder aufgegeben worden sein, da Preußen auf Verlegung eines hessischen Regiments nach Mainz bestehe. Wir geben diese Mittheilung mit aller Reserve. Sicher ist, daß Lich als Garnisonsort aufgegeben ist.
— Pfarrer Ritter von Planig berichtigt in den„evangelischen Blättern“, daß er nicht von der Superintendentur in Mainz, also von seiner vorgesetzten Kirchenbehörde, sondern von dem Ministerium des Innern eine Verfügung erhalten habe, worin das Bedauern über den Ton des Jesuitenartikels im Gustav⸗Adolf s⸗Kalender aus⸗ gesprochen und die Mahnung beigefügt worden sei, sich in Zukunft eines solchen Tones zu ent⸗ halten.
Friedberg. In Folge der Reorganisation des Schullehrer Seminars sind in dem Lehrer- colleg dieser Anstalt in diesen Tagen bedeutende Veränderungen erfolgt. Zunächst ist der verdiente Lehrer Herr Roth mit dem Titel Professor und unter ehrenvoller Anerkennung seiner vieljährigen treuen Dienste pensionirt worden. Zu seinem Nachfolger wurde der Reallehrer Albert aus Mainz ernannt. Außerdem sind der bisherige Hülfslehrer Soldan definitiv und zwei Pfarr- amtscandidaten Stamm und Marx, beide bisher in verschiedenen Stellungen in Worms beschäftigt, provisorisch angestellt worden. Der festen Anstellung des bisherigen Hülfslehrers Schmidt wird ent⸗ gegengesehen und außerdem wird unter Umständen noch ein weiterer Hülfslehrer für die musikalischen Fächer angestellt werden. Wünschen wir denn der Anstalt in ihrer neuen Gestalt alles Gute und hoffen wir von ihrer Reorganisation die besten Erfolge.
* Friedberg. Oberstudiendirektor Geheime⸗ rath Kritzler und der Landtagsabgeordnete Hofgerichtsrath Kraft waren am 25. d. dahier anwesend, um wegen der nöthigen Neubauten von den Lokalitäten des Schullehrer⸗Seminars Einsicht zu nehmen. Der Herr Landtagsabgeordnete soll sich dem Vernehmen nach mit den vorliegenden ältern Bauplänen schließlich vollständig einver⸗ standen erklärt und seine davon abweichenden An⸗ sichten und neuen Vorschläge aufgegeben haben, was uns hoffen läßt, daß nun bald mit den Bauarbeiten begonnen werden wird.
O Gießen. Es verdient gewiß in weiteren Kreisen bekannt zu werden, daß wieder eine Stadt sich in höchst rühmlicher Weise an die Reihe der⸗
jenigen angeschlossen, welche nicht durch leere Worte, sondern durch die That beweisen, daß ihnen die Schule und deren Hebung am Herzen liegt. In Gießen nämlich ist es den vereinten Bemühungen des Stadt und Schulvorstandes gelungen eine erfreuliche Regulirung der Lehrer⸗ gehalte, welche jetzt die Genehmigung der Regie- rung erhalten hat, zu Stande zu bringen. Die wesentlichsten Bestimmungen dieser Regulirung sind folgende: Bei eingetretener Erledigung einer Schulstelle zu Gießen erfolgt die Besetzung ent⸗ weder definitiv mit einem Gehalte von 600 fl., oder provisorisch mit einem Gehalte von 450 fl. Wenn der provisorisch angestellte Lehrer 5 Jahre lang sein Amt zur Zufriedenheit verwaltet hat, so findet auf Antrag des Schulvorstandes seine definitive Anstellung und die gleichzeitige Erhöhung des Gehaltes auf 600 fl. statt. Bei fortgesetzter tadelloser Amtsführung wird die Besoldung nach je weiteren 4 Jahren um weitere 50 fl. erhöht, bis sie das Maximum von 800 fl. erreicht. Die meisten hiesigen Lehrer haben durch diese Bestim mungen vom 1. Januar 1867 an eine Gehalts⸗ zulage von 150 bis 200 fl. erhalten. Gewiß eine für die jetzige Zeit sehr erfreuliche und höchst dankenswerthe Erscheinung, welche dem Gießener Stadt- und Schulvorstand alle Ehre macht. Ganz besondere Verdienste haben sich die Herren Pfarrer Dr. Seel und Gemeinderath J. Hanstein, deren Namen darum auch öffentlich genannt zu werden verdienen, dabei erworben.
Möchten recht viele Gemeinden dem guten Beispiele, das Gießen gegeben hat, folgen; denn wenn man glaubt zu sparen, indem man den Lehrern einen dürftigen Gehalt zukommen läßt, so irrt man sehr und zwar zum eigenen Schaden, da der Lehrer alsdann gezwungen ist, um sich und seiner Familie den nöthigen Unterhalt zu beschaffen, seine Thätigkeit in einer der Schule höchst nachtheiligen Weise zu zersplittern.
Preußen. Berlin. In Folge der Ab⸗ stimmung des Reichstags für das von der Opyo⸗ sition eingebrachte Amendement, das Bundes⸗ schuldengesetz betreffend, und der von Seiten der Regierung vorgenommenen Zurückziehung der Gesetzvorlage sind Anweisungen ergangen, alle Ausgaben für Erweiterung der Bundesmarine und der Küstenvertheidigung zu unterlassen, soweit diese Ausgaben nicht auf die im vorigen Jahre bewilligte Anleihe basirt und erhoben werden können. Die„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ bemerkt in Bezug hierauf, daß die Budgetvorlage des norddeutschen Bundes für den Reichstag, wegen der nothwendig gewordenen Umarbeitung des Marinebudgets, nunmehr verspätet sei.
— Das dieser Tage in Berlin stark verbreitete Gerücht von einer bevorstehenden Entwaffnung fand vielfach Glauben in den Kreisen, in welchen man eine solche lebhaft hofft und wünscht, und ließ auch einigen Einfluß auf die Börse bemerkbar
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