Ausgabe 
28.4.1868
 
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1868.

Dienstag den 28. April.

N 50.

Anzeiger für Oberhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Atitdberger Jutelligenzblatt.

Erscheint jeben Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren:

Nr. 18. sub 1. zub. 2. Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Hauptstaatskasse betreffend. sub. 3. für 1864 betreffend.

Nr. 19. aub. 1. Nr. 20. sub. 1. Einkommensteuer betreffend. Friedberg den 24. April 1868.

Gesetz, die Höhe der Einzahlungspflicht bei Actiengesellschaften, welche den Ban und Betrieb von Eisenbahnen zum Gegenstand haben, betreffend.

Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentilgungskasse, Rechnung

Bekanntmachung, die Einberufung des deutschen Zollparlaments betreffend. 2 Nachtrag zum Finanzgesetz für die Jahre 1866, 1867 und 1868 vom 26. September 1867 betreffend.

sub. 2. Gesetz, die Einführung ber

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. VIII. Nr. 84.

zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würtemberg und Baden einerseits und Oesterreich anderseits. Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich betreffend die geschlossenen Posttransite. Vom 15. April 1868.

nennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des deutschen Zollvereins.

Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würtemberg und Baden.

Vom 23. November 1867. Nr. 85. Postvertrag Vom 23. November 1867. Nr. 86. Vertrag zwischen dem Vom 30. November 1867. Nr. 87. Bekanntmachung, betreffend die Er⸗

Betreffend: Das Fangen der Maulwürfe, insbesondere die in den Gemeinde⸗Voranschlägen hierfür vorgesehenen Posten. Friedberg den 25. April 1868 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Durch Ausschreiben vom 26. November 1866 hat Großh. Ministerium des Innern, in Hinblick, auf den durch neuere Erfahrungen bestätigten Nutzen der Maulwürfe als Insektenvertilger und den Wünschen der landw. Vereine entsprechend, angeordnet, daß für die Folge Ansätze für Maul-

wurffangerlohn in den Gemeinde⸗Voranschlägen zu streichen seien.

Da diese Anordnung vielfach unrichtig aufgefaßt worden ist, so sind wir angewiesen worden, den Ortsvorständen den Inhalt des nach stehenden Ausschreibens zu eröffnen, geben Sie denselben daher von dessen Inhalt Kenntniß und beachten Sie die darin erlassenen Vorschriften auf

das Pünktlichste.

Wir haben in Anerkennung des durch viele sorgfältige Beobachtungen übereinstimmend festgestellten Nutzens der Maulwürfe durch das erwähnte Ausschreiben das gewissermassen als polizeiliche Maßregel sich darstellende Wegfangen derselben auf Kosten der Gemeindekasse umsomehr unter sagen zu müssen geglaubt, als dadurch solche Grundbesitzer, welche den Maulwurf grundsätzlich geschont wissen wollen, nicht nur zu Beiträgen für diese ihrer Ansicht nach schädliche Ausgabe zugezogen werden, sondern auch gezwungen sind, den Maulwurfsfang auf ihrem eigenen Grundbesitz zu dulden. Wir müssen auch jetzt an dieser unserer Ansicht festhalten. Da gegen unterliegt es, was wir zur Erläuterung des erwähnten Aus- schreibens bemerken, keinem Anstand, wenn die Grundbesitzer der ganzen Gemarkung oder eines bestimmten Theils derselben privatim die Vertilgung des Maulwurfs auf ihrem Grundeigenthum beschließen und auch zu Aus⸗ führung dieses Beschlusses gemeinsame Schritte unternehmen. Wenn wir hiernach die deßfallsigen Verhandlungen den Grundbesitzern überlassen, so wollen wir doch in dem Falle, wenn die nach dem Flächeninhalte zu be⸗ rechnende Mehrheit der Besitzer eines Wiesencomplexes für das Wegfangen der Maulwürfe auf solchem und dafür, daß die Maßregel unter Mit- wirkung der Bürgermeisterei ausgeführt werde, sich ausspricht, gestatten, daß diesem Verlangen entsprochen und die durch Wegfangen der Maul⸗ würfe entstehenden Kosten auf sämmtliche an dem betreffenden, seinem Um- fange nach nöthigenfalls durch den Wiesenvorstand näher zu bezeichnenden Wiesen⸗Complexe betheiligren Eigenthümer nach Verhältniß des Flächen⸗ inhalts ihre Wiesen auf Grund eines von Ihnen executorisch zu erklären⸗ den Hebregisters ausgeschlagen und erhoben werden.

Trapp.

Dabei bestimmen wir aber weiter, daß, wenn einzelne Wiesenbesitzer in dem betreffenden Complex bis zu einem jedesmal näher bekannt zu machenden Termin bei der Bürgermeisterei ausdrücklich erklären sollten, daß sie auf ihren Wiesen die Maulwürfe nicht weggesangen haben wollen, sie nach dieser Erklärung zu behandeln und von Beiträgen zu den Aus- schlägen frei zu lassen sind.

Ferner wollen wir auch nicht beanstanden, daß, sobald das Weg⸗ fangen der Maulwürfe in einem Wiesen-Complexe von der Mehrheit der Wiesenbesitzer beschlossen worden ist, die hierdurch entstehenden Kosten auf Antrag des Gemeinderaths zur vorlagsweisen Zahlung auf die Gemeinde- kasse(III. Classe) angewiesen werden, vorausgesetzt, daß demnächst der Gemeinde diese Vorlage mittelst eines in der obenbezeichneten Weise zu vollziehenden Ausschlages auf die betreffenden Wiesenbesitzer ersetzt wird.

Wir bemerken Ihnen hierbei ausdrücklich, daß die Mitwirkung der Bürgermeistereien in jedem Falle sich nur auf das Fangen der Maul- würse in den Wiesen zu beschränken hat. Handelt es sich von Weg- fangen der Maulwürfe auf Gemeinde ⸗Wiesen, so steht die Beschluß⸗ nahme hierüber dem Gemeinderath zu. Die Kosten sind in erster Klasse zu verausgaben, wenn der Gemeinderath das Wegfangen der Maulwürfe auf Gemeinde⸗Wiesen beschließt.

Schließlich empfehlen wir Ihnen, fortgesetzt in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die gegen den Maulwurf noch vielfach bestehenden Vorurtheile beseitigt werden.

v. Da lwig k. Hallwachs.

Betreffend: Das Gemeinde⸗Rechnungswesen hier die Einsenvung von Pandbuchsauszügen für das Jahr 1868.

Friedberg am 23. April 1868.

Safe lbe an, die en ben

Unter Hinweisung auf unsere Verfügung vom 26. Juli 1860(Intelligenzblatt Nr. 34) und unter Wiederholung der dort angegebenen Vorschriften tragen wir Ihnen auf, längstens bis Ende Juni ud. J. die vorschriftsmäßigen Hand- und Tagebuchsauszüge für das Rechnungs- jahr 1868 nebst dem Rechnungsabschluß für 1867 und dem vorgeschriebenen Kassensturzprotokoll anher einzusenden.

Bei den Handbuchsauszugen ist die Vorschrift des 8. 39 der Instruktion, namentlich aber die unter sub à pünktlich zu beachten.

Die nach§. 35 der Rechner, Instruktion vorgeschriebenen Quartals abschlüsse unterbleiben durch die Einsendung der Handbuchsaus züge

nicht; sind vielmehr vor wie nach vorschriftsmäßig zu fertigen.

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Belteffend: Den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868.

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Friedberg den 25. April 1868.

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an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizeicommissär zu Wickstadt. Indem wir Ihnen mit nächster Post einen Abdruck der Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzenden Steueraufschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend übersenden, beauftragen wir Sie denselben zu Jedermanns Einsicht an dem Gemeindehause

anzuheften.

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den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend. Zur Bestreitung der erhöhten Staatsbedürfnisse, welche durch die veränderten politischen Verhältnisse herbeigeführt worden sind, reichen die

im letzten Finanzgesetz bestimmten und bisher erhobenen Steuern im Jahr 1868 nicht aus.

In dem wegen Aufbringung der weiter erforderlichen