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1868.

Donnerstag den 19. November.

M137.

Anzeiger für Oberhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. 1

.

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Sritdberger Zutelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Auf denAnzeiger kann man für die Monate November und December abonniren.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt Rr. 169. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Be die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868 in verschiedenen Preußischen und Damburgts

Nr. 31.

Amtlicher Theil.

Nr. 170-184. Die Bestellung von Consuln betreffend.

Betreffend: Die Einführung des Polizelstrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, hier Verbot des

Das Großherzogliche Kreisamt

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Nauheim, Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 11. l. Betreffe von Hochdem selben erlassenen, in Abdruck nachstehen bundenen Gebietstheile aus gedehnt und weisen wir Sie an,

Fliegenwedelhandels.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglich

Da nach den bisherigen Erfahrungen die

vom 3. Mai 1856 zu Nr. M. d. J. 15,863, den Fliegenwedelhandel bestimmten Strafen nicht ausreichen, um Zuwiderhand lungen gegen die in der erwähnten Verfagung erlassenen Vorschriften

betreffend,

gebührend entgegen zu wirken und darum eine

der angedrohten Strafen für nothwendig erkannt worden ist, so haben wir jene Strafbestimmungen einer Revision unterzogen und verfügen nunmehr mit Allerhöchster Ermächtigung Sr.

Großherzogs, wie folgt: S..

Art zu treiben,

lande angehören, auf

oder Frauenspersonen nur mit

keit der Nachsuchenden, ihre Bildung und ihre

den Verdacht einer Verwendung der mitzunehmenden Kinder ꝛc. zu

unerlaubten Zwecken ausschließen.

8. 2. Es ist ferner untersagt, Kinder

zur Mitreise für sich selbst oder für Andere zu den in§. 1 bezeich⸗

neten Zwecken anzuwerben oder zu dingen.

F. 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den 59. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 500 fl. und im Wiederholungs- mit einer solchen von 800 1000 fl. für jedes gemiethete Kind und jede gemiethete Frauens person geahndet.

§. 4. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche ihre Kinder, pflegekinder oder Mündel einem Andern zur Reise für die im Eingang des 5. 1 bezeichneten Zwecke für andere Zwecke ohne kreisamtliche

falle

Erlaubniß mitgeben oder zum Mitnehmen einer Geldbuße von 150 fl. bis 300 fl. und

mit einer Geldbuße von 250 fl. bis 500 fl. belegt werden. §. 5. Erwachsenen Frauenspersonen ist es ganz untersagt, den Fliegenwedelhandel oder ähnliche, gewöhnlich nur als Deckmantel fur

Denjenigen Personen, welche in der Absicht, den Fliegen⸗ wedel⸗ oder Wachsblumenhandel oder einen anderen Handel dieser oder als Musikanten oder durch sonstige gewöhnlich, im Umherziehen betrieben werdende Gewerbe sich Verdienst zu ver⸗ schaffen, in das Ausland, d. h. außerhalb Deutschland, durchaus verboten, Kinder oder Frauenspersonen(außer ihren eigenen Kindern und Ehefrauen), mögen solche dem Inlande oder dem Aus- ihre Reise mitzunehmen. welche, um sich auf andere, als die angegebene Art Verdienst zu ver⸗ schaffe n, sich in das Ausland begeben, ist das Mitnehmen von Kindern kreis amtlicher Erlaubniß gestattet. Diese Erlaubniß kann nur dann ertheilt werden, wenn die Persönlich

in unserer Verfügung

handelnde verfallen in

ansehnliche Erhöhung

bemerkten

Königl. Hoheit des

reisen, ist es

Solchen Personen,

Vermögensverhältnisse

genommen werden. oder Frauenspersonen

§. 9. verdingen, sollen mit im Wiederholungsfalle

des Norddeutschen Bundes publizirt worden: steuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 und des Gesetzes, betreffend chen Gebietstheilen.

Friedberg den 17. November 1868.

Friedberg

Dorheim, Dorn⸗Assenheim, Reichelsheim, Rödgen, M. werden hiermit die unterm 24. Februar 1865 in obigem den Bestimmungen auch auf die neu erworbenen, mit dem Kreise Friedberg ver dieselben alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen und wie geschehen zu berichten.

Schwalheim.

an

en Kreisämter Friedberg, Gießen, Grünberg, Nidda und Vilbel.

unerlaubte Zwecke dienende Gewerbe auf eigene Rechnung im Aus lande zu betreiben oder dazu sich Andern zu vermiethen.

Zuwider⸗ eine Strafe von 150 fl. bis 300 fl., bei

Wiederholungsfällen in eine Strafe von 250 fl. bis 500 fl.

§. 6. Durch den Ansatz der nach vorstehenden Bestimmungen zu verhängenden Strafen ist weder die Zuerkennung der verwirkten Schulversäumuißstrafe, Bestimmungen auf worden sind, noch die etwa wegen sonstiger bei Gelegenheit des Be triebs der mehrerwähnten Gewerbe oder Geschäfte begangenen Ver gehen oder Verbrechen(z. B. Kuppelei, Menschenraub, Entführung, Landstreiche rei u. s. w.), oder wegen Uebertretung des Polizeistraf⸗ gesetzes(3. B. Art. 42, Art. 98 ꝛc.) nöthig werdende Untersuchung und Bestrafung ausgeschlossen.

§. 7. Sollte der Fall vorkommen, daß Kinder oder unter vaͤter⸗ licher Gewalt stehende Frauenspersonen sich heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder von Hause ent⸗ fernen, um sich an Andere, welche die mehrerwähnten Zwecke ver⸗ folgen, anzuschließen, so ist von den Eltern unverzüglich und längstens binnen 12 Stunden nach der Entfernung der Polizeibehörde ihres Wohnorts die Anzeige zu machen, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß auf die etwaige spätere Entschuldigung, die Kinder ic. hätten sich ohne Willen der Eltern ꝛc. entfernt, keine Rücksicht wird

wenn schulpflichtige Kinder gegen die oben die fraglichen Reisen mitgenommen

Die Orts polizeibehörden haben von solchen heimlichen Entfer⸗ nungen unverzüglich dem ihnen vorgesetzten Kreisamte die Anzeige zu machen, damit die erforderlichen Maßregeln(Steckbriefe ꝛc.), um der sich entfernt habenden Kinder wieder habhaft zu werden, alsbald er griffen werden konnen.

§. 8. Diejenigen, welche etwa auf Anwerbungen zur Reise der mehrerwähnten Art betreten werden, sind von der betreffenden Orts- polizeibehörde zu arretiren und an das ihnen vorgesetzte Kreisamt zur alsbaldigen Einleitung der Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. Ueherhaupt haben die Orts polizeibehörden die Befolgung vorstehender Bestimmungen bei eigener Verantwortlichkeit gehörig zu überwachen, Zuwiderhandlungen unverzüglich anzuzeigen und solche durch augenblickliches Einschreiten unschädlich zu machen.

Darmstadt den 24. Februar 1865.

Dal eee Lotheißen.

Hessen.

der Stände wird am 23. ds. zur Prüfung der Gültigkeit der seit der letzten Kammersitzung ab⸗ gehaltenen zwei Abgeordnetenwahlen für die Wahl- bezirke Nauheim und Heppenheim sowie zum Schluß des gegenwärtigen Landtages zusammen⸗ treten. tages wird durch Allerhöchstes Edict auf den 24. d. einberufen werden. Die erste Kammer der Stände wird gleichfalls am Montag, den 23. d., Vormittags 10 Uhr, behufs Schlusses des 19. Landtages zusammentreten.

Darmstadt. Die zweite Kammer

Die Ständeversammlung des 20. Land-

Die Kaiserin von Rußland traf am Abend des 16. d. dahier ein und setzte folgenden Morgens ihre Reise mit einem Extrazug über Berlin nach Petersburg fort.

Preußen. Berlin. DicKreuzzeitung stellt über die Bedeutung und über die richtige Auffassung der spanischen Revolution in einem ihrer letzten Leitartikel äußerst fromme Betrach- tungen an. Ein Passus dieser Auslassungen wird ängstlichen Gemüthern, die die kleinen staatlichen Existenzen unter preußischem Schutz nicht sicher wähnen, zu besonderer Beruhigung gereichen.

Er lautet:Wir haben nicht bioß unsere Mo- narchie intact zu erhalten; es sind uns durch Geschichte, neuerdings durch die Verträge des Norddeutschen Bundes und die Verträge mit den süddeutschen Staaten die Throne der mit uns verbundenen Fürsten als ein heiliges Pfand zu treuem Schutz anvertraut. Die Gemeinschaft, in welche sie mit uns getreten, soll spanischen Zu- ständen nach allen Seiten in allen Beziehungen vorbeugen. So gebe Gott unserer Regierung allezeit den rechten Gebrauch der hohen ihr an vertrauten Macht, den Rathgebern und Organen

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