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estellt werden, als am vorhergehenden 1. October ein- 1 5 gelten. Die Entlassung eingeschiffter Mannschasten der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis Jun, Ane in Häen des Bundes verschoben werden. Wäbrend des Resses der stebenjährigen Dienstzeit sind die Maunschasten zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nolhwendige Verstaͤrkungen oder Mobilmachungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung zum Dienst erfordern. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverbällnisses zur Theil nahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten. Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Austüstung in der Flotte, zählt für eine Uebung.

F. 7. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist von fünfjähriger Dauer. Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nach abgalei steter Diensipflicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte. Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sosern sie nicht zum Dienste einberufen werden, deurlaudt. Die Mannschaften der Landwehr Jufanterie können während der Dienstzeit in der Land wehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in beson deren Compagnien oder Bataillonen einberufen werden. Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. Die Landwehr ⸗Cavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.

§. 8. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen, beziehungsweise zur Flotte, er folgt auf Befehl des Bundesfeldherrn. Durch die kom mandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen, d) wenn Theile des Bundes gebietes in Kriegszustand erklärt werden. 5

§. 9. Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maßgade des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen, beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung ertheilt. Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundestheile kommen nur die in deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrechnung.

10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die allgemeine Webrpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige moralische und körperliche Qualification hal, freiwillig in den Militärdienst einzutreten.

§. 11. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschrifts⸗ mäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere vom Tage des Diensteintritis an gerechnet zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.

§. 12. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen berangezogen werden. Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei vinientruppen⸗ tbeilen allein Behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhn⸗ lichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres verwandt werden.

§. 13. Für die Marine gelien die nachfolgenden be⸗ sonderen Besimmungen: 1) Zur Krlegsflolle, welche gleich dem siehenden Heere beständig bereit ist, gehören: a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen Seeltute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffs hand⸗ werker und Secsoldaten; d) die von der aktiven Marine deurlaubten Sceleute, Maschinisten, Heizer, Scheffshand⸗ werker und Seesoldaten bis zum vollendeten siebenten Dienstjahre. 2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus: a) Steleuten von Beruf, d. h. aus solchen Frei⸗ willigen oder Ausgehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das diensipflichtige Alter mindestens Ein Jahr auf Nord⸗ dcutschen Handclsschiffen gedient, oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben; b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen⸗ und Schiffs handwerkspersonal; e) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinctruppen(Stebataillon und Secartillerie.) 3) Die Dienstzeit in det aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Diensi auf der Kriegs⸗ flotte bis auf eine einjährige aklive Dienstzeit verkürzt werden. 4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das dienstpflichtige Alter dit Qualifikation zum einjährigen Freiwilligen erlangt, oder welche das Steuermannsexamen abgelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbst · verpflegung verpflichtet zu sein. Nach Maßgabe ihrer Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Setwehr vorgeschlagen, beziehungsweise ernannt werden. Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Bedürf⸗ nisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 5) Seeleute, welche auf einem

Norddeulschen Handelsschisse nach vorschriftsmäßiger An musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdiensiü pflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschisse, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffs- bauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den diensipflichtigen Ersatzmannschaften, den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch die Seewehr zum Dienst einzuberufen. 7) Die Seewehr besteht: a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften; b) aus den sonstigen Marine dienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten Lebensjahre. 8) Für die vorstehend unter 7 b. bezeichneten Dienst pflichtigen finden zeilweise kürzere Uebungen an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der Schiffsartüllerie, stalt, und wird jedec dieser Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen.(Schluß folgt.)

Der zweiten Kammer der Stände des gegenwärtigen Landtags ist bekanntlich zu Anfang des vorigen Jahres ein Gesetzesentwurf, die Höhe des Zinssatzes bei Darlehen und die Strafbarkeit des Wuchers betr., zur Berathung und Beschluß⸗ nahme vorgelegt und von derselben auch im Wesent lichen angenommen worden. Nachdem inzwischen auf dem Reichstage des norddeutschen Bundes ein Gesetz über diesen Gegenstand vereinbart und dasselbe auch bezüglich der zu diesem Bunde gehörigen Gebietstheile des Großherzogthums bereits in Wirksamkeit getreten ist, hat das Großherzogl. Ministerium der Justiz nunmehr eine Proposition an die 2. Kammer gelangen lassen, inhaltlich welcher der frühere Gesetzesentwurf zurückgezogen und demselben das im norddeutschen Bunde geltende Gesetz substituirt worden ist.

Die Regierungsvorlagen, Eisenbahnbauten betr., sind heute dem Bureau der zweiten Kammer der Stände mitgetheilt worden.

In Darmstadt erwartet man noch im Ver laufe dieser Woche das Erscheinen der Ministerial verfügung, durch welche die Wahlen zum Zoll parlament, die etwa für Mitte des nächsten Monats festgesetzt werden dürften, angeordnet werden. Mittlerweile hat sich in beiden linksmainischen Provinzen jetzt schon eine große Rührigkeit in Bezug auf die bevorstehenden Wahlen entfaltet. An ver schiedenen Orten haben bereits größere Versamm lungen stattgefunden und sind für die nächste Zeit noch mehrere zu erwarten, um in allen Wahl bezirken geeignete Candidaten aufzustellen. Da sich bei dem Wahlkampfe dieFortschrittspartei undVolkspartei gegenüberstehen, so wird der selbe überall ein recht lebhafter werden.

8. Gießen. Der Professor der Forst- wissenschaft Dr. Heyer, nicht zu verwechseln mit dem zweiten Lehrer desselben Fachs, Oberförster Heyer, wird unsere Universität verlassen um, wie man vernimmt, an einem Forstinstitut zu Münden seine Wirksamkeit fortzusetzen. Wie groß dieser Verlust ist, wird man ermessen können, wenn wir daran erinnern, daß es bis jetzt keine Hochschule in Deutschland gibt, welche auch die Forstwissen- schaft umfaßt, und daß uns somit unsere Stelle hierin als Unicum stark bedroht wird. Auch unser berühmter Mathematiker, Professor Dr. Clebsch, soll uns, wie man fürchtet, nicht lange mehr er⸗ halten bleiben. Professor Frank in München hat aus besonderen Gründen seine Berufung rückgängig gemacht; der darauf hin sofort an Professor Pflug in Würzburg ergangene Ruf dagegen wurde angenommen, so daß derselbe aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im nächsten Semester seine Vorlesungen über Thierarzneikunde dahier beginnen wird. Die durch den Tod des Professors Geheimerath Dr. v. Ritgen erledigte und von April vorigen Jahres durch Privatdocent Dr. Birnbaum provisorisch versehene medicinische Professur wird nunmehr durch Privatdocent Pro- sektor Dr. Kehrer, voraussichtlich zunächst in der Eigenschaft eines außerordentlichen Professors, besetzt werden. Die längere Vakanz dieses Lehr- stuhls erklärt sich aus dem Umstand, daß drei auswärtige Professoren, darunter zuletzt Dr. Eger in Freiburg, nach einander diese ihnen angebotene

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es wirklich zur Ausführung kommen sollte,

wenig beitragen würde.

S. Gießen. Der Fleckentyphus, welcher, wit bereits gemeldet, in die Klinik zu Marburg ein⸗ geschleppt worden ist, hat auch in ziemlich bedeutendem Umfang in der Stadt selbst um sich gegriffen. Glücklicherweise soll indeß, wie wir aus zuversicht⸗ licher Quelle entnehmen, dieses bei uns höchst seltene Uebel in auffallend gelinder Form auf⸗ getreten sein.

Preußen. Berlin. In einer Versamm⸗ lung von Vertrauensmännern aller Fractionen des Abgeordneten-Hauses wurde beschlossen, bei der Berathung des Etats die durch die Position des hannover'schen Provinzialfonds nöthig gewordene Aenderung des Etats nur cventuell zu beschließen, da der Beschluß des Herrenhauses über den Provinzialfonds noch zweifelhaft sei.

DieKöln. Ztg. läßt sich über die bekannte Angelegenheit des Grafen Bismarck unterm 7. d. M. Folgendes schreiben:Gestern Abend fand der Hofball statt, zu welchem über 200 Abgeordnete alle, welche ihre Karten im Hof marschall-Amte abgegeben hatten eingeladen waren. Alle Fractionen des Hauses die Fort⸗ schrittspartei durch ein Mitglied, den Abg. Schmidt (Stettin) waren vertreten. Der Minister⸗ präsident erschien gleichfalls, augenscheinlich aus⸗ gezeichnet von der ganzen königlichen Familie. Der König erschien sehr verstinmt und hatte mit vielen Mitgliedern der Rechten und des altliberalen Centrums wie der Frei-Conservativen Unter redungen, in denen er seine Mißbilligung in Bezug auf die Haltung der Conservativen ausgesprochen haben soll. Der Inhalt dieser Gespräche, nament- lich mit dem Frhrn. v. Bodelschwingh, den Herren v. Diest, Georg v. Viuncke, Graf Bethust⸗Hut u. A. wurde in den Räumen des Hauses außer, halb des Saales vielfach wiedererzählt.

Der amerikanische Gesandte in Berlin, Herr Bancrost, unterhandelt seit längerer Zeit wegen eines Vertrages zum Schutze der Rechte der in Amerika naturalisirten Bürger ihrem Vater⸗ lande gegenüber. Allein die Unterhandlungen rücken nicht vom Flecke. Man will sich in Berlin in der Praxis zu den weitgehendsten Zugeständ⸗ nissen bequemen, allein keinen Vertrag eingehen, wonach jeder deutsche Auswanderer mit der Er⸗ langung des amerikanischen Bürgerrechts von der Dienstzeit befreit sein soll. Die preußische Regierung fürchtet für den Fall, daß sie eine so weitgehende Concession mache, die Massenaus⸗ wanderung namentlich der kaufmännischen Militär⸗ pflichtigen aus Hamburg und Bremen.

Der Justizminister hat die Genehmigung des Landtags zur Erhebung einer Anklage gegen dieZukunft wegen angeblicher Beleidigung des Abgeordnetenhauses nachgesucht. Unter Präsident Grabow wies das Haus ein ähnliches Gesuch des Grafen Lippe Behufs Verfolgung deskleinen Reactionär aus prineipiellen Gründen zurück. Graf Bismarck hat seine Abreise wegen des Zustandes seiner Gesundheit verschoben; jedoch ist Hoffnung vorhanden, daß sich derselbe in den nächsten Tagen hinreichend bessern wird, um eine Erholungsreise zu gestatten.

Dem Vernehmen nach soll der Rücktritt des Grafen Fulenburg bevorstehen und dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses v. Forcken⸗ beck das Ministerium des Innern angetragen worden sein. Derselbe soll sich Bedenkzeit er⸗ beten haben.

Wiesbaden. Es wird demRhein. Kur. mitgetheilt, daß Münzen und Cassenscheine der sürdeutschen(Gulden-) Währung mit Ausnahme der nassauischen und hessen⸗homburgischen, bei den Poststellen bis auf Weiteres nicht mehr als Zahlung angenommen werden.

Bayern. München. Die Regierung und der Finanz- Ausschuß der zweiten Kammer haben sich bezüglich der Beamtengehalte dahin verstän⸗ digt, diejenigen unter 1600 Gulden mit einer

Stellung ausgeschlagen haben. Wie verlantet,

Gesammtsumme von 300,000 Gulden aufzubessern.

soll die Gründung einer Professur für Laub wirthschaft in Aussicht genommen sein, was, falls

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