Ausgabe 
13.2.1868
 
Einzelbild herunterladen

58,

nen dt!

2 19.

Donnerstag den 13. Februar.

nzeiger für Oberhessen.

Friedberger Intelligenzblatt.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

1 Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:

Nr. 5 sub. 2. Bekanntmachung, die Stellvertretung der Milltärpflichtigen der Altersklasse 1867 1868 betreffend. sub. 3. spendenz nach dem Königreich Italten betreffend. sub. 4. Desgleichen nach den vereinigten Staten von Nore-Amerika betreffend.

Nr. 8. sub. 1. Verordnung, den Gradatlonsstempel in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

Nr. 9. sub. 1. Bekanntmachung, die Gesetze und Verordnungen des Norddeutschen Bundes betreffend.

Friedberg am 10. Februar 1868.

Bekanntmachung, die Torre⸗

Bestellungen auf denAnzeiger für Oberhessen werden noch fortwährend von allen Poststellen und der Verlagsexpedition für das erste Halbjahr angenommen

Amtlicher Theil.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Jetreffend: Die Ausführung des Posttargesetzes vom 4. November 1867. Friedberg am 10. Februar 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

f Nach§. 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Posttaxwesen im a) auf der Adresse mit dem Vormerkportopflichtige Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 Dienstsache versehen, Bundesgesetzblatt Nr. 8, S. 75, Regierungsblatt Nr. 48 von 1867, b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen find. S. 579 werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem Von dem Erforderniß des Amtssiegel-Verschlusses wird in dem durch dieses Gesetz für unfrankirte Briefe eingeführten Zuschlagporto[Falle abgesehen, wenn der Absender zwar zu der Categorie der von 1 Sgr. alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben[jenigen Beamten gehören sollte, welche eine öffentliche Behörde ae Dienstsache durch ein von der obersten Postbehoͤrde festzustellendes[repräsentiren, sich jedoch nicht im Besstze eines amtlichen Siegels oder Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht[Stempels befindet unddie Ermangelung eines Dienstsiegels in worden ist. solchen Fällen auf der Adresse unter dem Vormerk(zu a) mit Unter⸗

In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zufolge schrift seines Namens und Amtscharakters bescheinigt. einer deßfallsigen Benachrichtung des Kanzlers des Norddeutschen Im Interesse des Dienstbetriebes erscheint es erforderlich, daß undes von dem General⸗Postamt die Anordnung getroffen worden, der Vormerkportopflichtige Dienstsache gleichmäßig in die Augen daß diejenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlag- falle und es wird deshalb von dem General-Postamt als wünschens⸗ sorto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welcht innerhalb des ge- werth bezeichnet, daß derselbe oben links in der Ecke auf der

sammten Norddeutschen Postgebiets

von öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsentirenden Beamten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen

abgesandt werden, sofern die Briese:

zu Nr. 776 setzen wir

Betreffend: Den Abverdienst der uncinbringlichen Feldstrafen.

Dasse le

ee.

Adreßseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben werde. Auf Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 31. v. M.,

Sie zu Ihrem Bemessen hiervon in Kenntuiß. Trap p.

Friedberg am 10. Februar 1868. en.

Die Nachweise über den Abverdienst der Ihnen bis Ende vorigen Jahres zur Vorarbeitung überwiesenen uneinbringlichen Feldstrafen nd sofort bei Meidung unangenehmer Verfügung anher einzusenden.

* Betteffend: Die Vernahme der Feuerolfitationen für das Jahr 1868.

nne

Tyr a p p.

Friedberg den 10. Februar 1868.

an die Großh. Bürgermeistereien, Großh. Polizeiverwaltung in Nauheim und den Großh. Polizeicommissär in Wickstadt.

Indem wir Sie beauftragen, die Feuervisitation, unter Zuziehung der Feuervisstatoren, nach bestehenden Vorschriften vorzunehmen, empfehlen wir Ihnen zugleich, darauf zu achten, daß die Visitatoren hierbei ihr Augenmerk auch auf Nichtbefolgung der bestehenden Bau⸗

vorschriften, die so oft die Ursache von Bränden sind, richten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

N

Hessen. Darmstadt. Das Großherzog

liche Regierungsblatt Nr. 9 enthält:

I. Bekanntmachung, die Gesetze und Verordnungen

des Norddeulschen Bundes betreffend. 865

n Versolg der Bekanntmachung vom 7. Dezember (Regierungsblatt Nr. 51 von 1867) bringt das Sroßherzogliche Ministerium des Großherzotlichen Hauses und des Aeußern 1) die Verordnung vom 7. Nov. 1867, betreffend die Einführung Preußischer Militärgeseze im ganzen Bundes⸗ ebiete(Nr. 10 bes Bundes⸗Gesepblattes des Norddeutschen undes, ausgegeben in Berlin 13. Nov. 1867); 2) das Gesetz vom 9. November 1867, beiteffend die

Be 12 Kriegsbienste(Nr. 10 ꝛc. wie unter 1); J) die Bererdnung vom 21. Nov. 1867, betreffend die Fesistellung des tales ber Mililärverwaltung des

Nordbeutschen Bundes für das Jahr 1868(Nr. 12 bes Dundes⸗Gesetblattes des Norbdeutschen Bundes, ausgegeben in Berlm W. November 1867);

4) den Präsidial⸗ Erlaß vom 18. Dezember 1867, betressend die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Norbbeutschen Bundes vom 1. Januar 1868 ab [(Nr. 14 des Bundes⸗Geseßzblattes des Norödeutschen Bundes, ausgegeben in Berlin December 1867),

zur allgemeinen Kenniniß.*

Das aub 2 genanute Gesetz, betreffend die Verpflich- tung zum Kriegsdienste, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs⸗ tages, was folgt: N

§. 1. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 4) die Mit- lieber regierender Häͤuser;*) die Mitglieder der medla⸗ tisirten, vormals reichafländischen und derjenigen Haͤuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Vertrage ugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zu- feht. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Wafsendienste, jedoch zu sonstigen militärischen Dienst⸗ leistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe enisprechen, fähig find, können zu solchen herangezogen werden.

F. 2. Ole bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Matine und dem Landsturme.

§. 3. Das Heer wird 1 in: 1) das stehende

ter, 2) die Landwehr; die Marine ist: 1) die Flotte, ) die Scewehr. Der Landsturm besteht aus allen Wehr⸗ flichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Abenefahte, welche weder dem Heete, noch der Marine angehören.

§. 4. Das fliehende Heer und die Flotte sind beständig

zum Kriegsdienste bereit. Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg.

F. 3. Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstüzung des fliehenden Heeres und der Flotte destimmt. Die Landwehr⸗Infanterie wird in besenders formirten Landwehr-Truppenkörpern zur Vertheidigung des Vater⸗ landes als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr⸗ Infanterie können jedoch erforderlichen Falles bei Modil⸗ machungen auch in Ersaß⸗Truppentheile eingestellt werden.

Die Mannschasten der Landwehr⸗Cavallerie werden im Kriegssalle nach Maßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formitt. Die Landwehrmannschasten der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgesahr nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Oteres, die Seewehrmannschasten zur Flotte einberufen.

F. 6. Die Verpflichtung zum Dienst iu stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte, beginnt mit dem 1. Januar und zwar' in der Regel desjenigen Kalender⸗ jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 29. Lebensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. Während dieser sieden Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschasten,

welche in der Zeit vom 2. October dis 31. März ein⸗