Ausgabe 
12.5.1868
 
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1868. Dienstag den 12. Mai. M 56.

für das ganze Großherzogthum fungiren S. Gr. beamle Regierungsrath v. Preuschen, dem übrigen H. Prinz Ludwig von Hessen und Provinzial- Theil des Großbherzogthums Regierungsrath

Anzeiger für Oberhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Zutelligenzblalt. Etrscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samfag. 1

Amtlicher Theil.

Betreffend Das Kreisersatz⸗Geschäft für den Kreis Friedberg bier die Musterung und Loos ziehung. Friedberg am 10. Mai 1868.

An die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die diesjährige Kreisersatz-Aushebung im Kreise Friedberg vom 20. bis 26. Mai d. J. nach Maßgabe der Militär⸗ErsatzInstruktion(Regierungsblatt Nr. 21. von diesem Jahce) auf dem Rathhause in Friedberg stattfindet. Das Geschäft beginnt an den nachbenannten Tagen jedesmal Morgens um 8 Uhr in folgender Ordnung:

8 Mittwoch den 20. Mai Aushebung der Militärpflichtigen aus den Ortschaften: Assenheim, Baueruheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dornassenheim, Fauerbach v. d. H. und Fauerbach b. F.

Freitag den 22. Mai desgleichen aus den Orten: Kreisstadt Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel, Jlbenstadt, Kirch-Gons, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg.

Samstag den 23. Mai desgleichen aus den Orten: Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder-Wollstadt, Ober-Florstadt, Ober⸗Mörlen, Ober-⸗Rosbach und Ober⸗Wöllstadt.

Montag den 23. Mai desgleichen aus den Orten: Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohlgöns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurt, Trais⸗Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Dienstag den 26. Mai Loosung der Militärpflichtigen.

Militärpflichtige, welche der Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor der Kreis- oder Departements⸗Ersatzcommission zu stellen keine Folge leisten, oder beim Aufruf ihrer Namen im Musterungs oder Aushebungslocale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt werden. Die ohne genügenden Entschuldigungsgrund Aus⸗ bleibenden verlieren außerdem die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen und den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst, wogegen diejenigen, welche beim Aufrufe ihres Namens ohne genügenden Entschuldigungsgrund im Aushebungslokale nicht anwesend sind, der Berechtigung zur Theilnahme an der Loosung verlustig gehen.

Reclamationen sind bei den zuständigen Gr. Bürgermeistereien so zeitig anzubringen, daß sie gehörig geprüft und bei der Kreisersatz⸗ commission noch zur Vorlage und Entscheidung gebracht werden können. 8. 78 der Militär-⸗Ersatzinstruktion. Auf die früher vorgebrachten Depotansprüche kann keine Rücksicht genommen werden, da nach§. 43 und 44 der allegirten Militärersatz⸗Instruktion andere Grundsätze zur Anwendung kommen, als wie bei der seitherigen Gesetzgebung.

Wenn es sich bei Begründung von Reclamationen darum handelt, die Arbeitsunfähigkeit von Eltern und Geschwistern festzustellen, müssen dieselben mit zur Stelle gebracht werden. Die Militärpflichtigen muͤssen vor der Kreisersatzcommission in reinlicher Kleidung erscheinen und dürfen keine Stöcke mitbringen.

Sollte ein vorgeladener Militärpflichtiger durch nicht zu beseitigende Umstände verhindert sein, sich zur bestimmten Stunde zu stellen, so müssen seine Eltern, Vormünder oder Verwandte statt seiner erscheinen. 5

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien, denen die Stammrollen unter Couvert zugehen, werden beauftragt, die specielle Vorladung der Militärpflichtigen ihrer resp. Gemeinden zu den vorgeschriebenen Musterungsterminen zu veranlassen und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Kreis Ersatzcommission zu sorgen. Die Gr. Bürgermeister selbst haben ebenfalls in den betreffenden Musterungsterminen präcis zu erscheinen. Der Eswilvorsitzende der Großherzoglichen Kreisersatz⸗Commission des Kreises Friedberg

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Betreffend: Vertulgung der Malkäfer unt ihrer Larven. Friedberg den 10. Mai 1868.

ffelbe an gie fr tb een Zu unserm Bedauern haben viele von Ihuen zur Erledigung der Bestimmung in unserem Ausschreiden vom 4. d. M.(in Nr. 53 des Anzeigers) noch Nichts gethan. Da es die höͤchste Zeit zur Vertilgung der Maikäfer und damit zur Verhütung großen Schadens ist, so fordern wir Sie wiederholt und Alles Ernstes hierzu auf. Bis Ende Juni l. J. haben Sie Rechenschaft abzulegen. Trapp.

% 5 Militärpflichtigen un lassung zu einer nochmaligen Prüsung behufs der Erlangung N

* 6 e frelasfigen dürdient. e 7 Darmstadt am 4. Mai 1868.

Nachdem wir aus besonderen Rücksichten gestattet haben, daß die in dem Jahre 1848 geborenen, schon einmal geprüften, aber nicht be standen habenden Militärpflichtigen nochmals zu einer Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst zugelassen werden sollen, so bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die erwähnte nochmalige Prüfung im September l. J. vorgenommen werden wird. Zugleich bemerken wir hierbei, daß diejenigen Militärpflichtigen aus dem Jahre 1848, welche sich einer nochmaligen Prüfung unterwerfen wollen, an der Musterung und Loosziehung dieses Jahres nicht Theil nehmen können und daß sie, wenn ihnen, nach dem Ergebniß der Prüfung, demnächst die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst nicht ertheilt werden sollte, als vorzugsweise Einzustellende behandelt werden würden. Die betreffenden Militärpflichtigen haben sowohl der einschlägigen Kreis-Ersatz-Commission, als der Prüfungs- Commission von ihrem Vorhaben recht- zeitig die erforderliche Anzeige zu machen. Großherzogliche Militär-Ersatz-Behörde dritter Instanz.

Ludwig, Prinz von Hessen. v. Willich, Provinzial Direktor.

Strecker vor; als militärischer Bevollmächtigte ist jedem Bezirk einer der Brigadencommandeurs zu- getheilt. Die erste Instanz wird durch die Kreis- ämter und jedesmal speziell ernannte Offiziere gebildet.

Der frühere verantwortliche Redakteur der

Hessen. Darmstadt. Nach einer Mit- Direktor v. Willich. Die zweite Instanz ist theilung derHess. Volksbl. ist das Rekrutirungs- nach den 2 Brigaden in zwei Bezirke getheilt. geschäft in die Hände der Militärersatzbehörde Die Provinz Oberhessen nebst den Kreisen Offen⸗ übergegangen. Als dritte und höchste Instanzs bach, Dieburg und Darmstadt steht als Civil⸗