Ausgabe 
5.5.1868
 
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M53.

1868.

Dienstag den 5. Mai.

Anzeiger für Oberhessen.

CTritdberger Jutelligenzblat.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. IX. Nr. 88. Poftvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg vom 13. November 1867. Nr. 89, und 90. Die Ernennung und Empfangnahme von Gesandten.

Betreffend: Vertilgung der Maikäfer und ihrer Larven. Friedberg den 4. Mai 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach den uns gewordenen Mittheilungen zeigen sich in einzelnen Gegenden des hiesigen Kreises Maikäfer in großer Zahl. Vor kehrungen gegen die allzugroße Vermehrung derselben sind daher im Interesse der Landwirthschaft dringend geboten.

Zu diesem Zweck werden Sie auf den Grund einer Ministerial-Entschließung vom 18. April 1865 ermächtigt, die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Maikäfern in den Gemarkungen Ihrer Gemeinden, gegen eine von Ihnen und dem Gemeinderath festzusetzende aus den Gemeindekassen zu leistende Vergütung im laufenden Jahre zur Ausführung zu bringen. Dieselbe darf 12 kr. für den Kumpf Maikäfer nicht übersteigen und ist in der Rubrik Nr. 157 des Voranschlags auf die Gemeindekasse von Ihnen anzuweisen. Es versteht sich von selbst, daß die Vertilgung der gelieferten Maikäfer unter gehöriger Aufsicht erfolgt.

Ueber den Erfolg dieser Maßregel namentlich die Quantität der vertilgten Maikäfer sehen wir bis zu Ende Juni d. J. Ihren Be⸗ Berichten entgegen. er a

Betreffend: Die Beitreidung der Beiträge zu den Bedürfnissen der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen.

Daf an die israelitischen Religionsgemeinden zu Staden, Fauerbach v. d. H., Weckesheim mit Melbach, Södel, Beienheim und Wölfers heim, Nieder-Wöllstadt, Ober-Rosbach, Ostheim, Steinfurth und Gambach. Da Sie nach einer Mittheuung des Rechners der Laudjudenschaftskasse, ungeachtet der Ihnen zugegangenen Weisungen, mit den Ihnen obliegenden Beiträgen zu den Bedürfnissen der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen resp. der Besoldung des Rabbiners seit einer längeren Reihe von Jahren und mit bedeutenden Beträgen im Rückstande sind, so fordern wir Sie auf, auf das Schleunigste für so

Friedberg den 30. April 1868.

fortige Erledigung dieser Rückstände Sorge zu tragen und, wie geschehen, binnen 14 Tagen berichtlich anzuzeigen.

Trapp.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Bezirks- Commando bringt nachstehenden Erlaß des Königlichen Kriegs-Ministeriums mit dem Bemerken zur offentlichen Kenntniß, daß die Anmeldungen bis längstens zum 1. Juli bei dem Vezirks⸗ Commando dahier zu geschehen haben und dabei die

sub 12 genannten Papiere mit zur Stelle zu bringen sind. Friedberg den 2. Mai 1868.

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Jäger, Major. ch ten

für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unterofsizier⸗Schulen zu Potsdam, Jülich und Bieberich eingestellt zu werden wünschen.

1) Die Unteroffizier⸗SZchulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden Heeres heranzubilden.

2) Der Aufenthalt in der Unteroffizier⸗Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die Zöglinge gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in alle Dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes, als: Feldwebel ꝛc. zu erlangen und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung im Militäcverwaltungsdienst, z. B. als Zahlmeister ꝛc., resp. als Civil⸗Beamte die Prü⸗ fungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, An⸗ fertigung aller Arten von Dienstschreiben, militärische Rech nungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Voltigiren, Bajoneltfechten und Schwimmen.

3) Der Aufenthalt in der Unteroffizier⸗Schule an und für sich giebt den Zöglingen leinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkennt⸗ niß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits als Unteroffiziere den resp. Truppentheilen überwiesen.

) In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden Zöglinge an die resp. Truppentheile muß selbstverständlich die Rücksicht auf das Bedürsniß in der Armee vornehmlich maaßgebend sein. Es sollen aber alle billigen Wünsche in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt und namentlich die aus Westphalen und der Rheinprovinz gebürtigen Freiwilligen im All⸗ gemeinen den heimathlichen Regimentern zugewiesen werden.

5) Die Zöglinge der Unteroffizier⸗Schnlen stehen unter den militärischen Ge setzen, wie alle anderen Soldaten des Heeres. Sie werden nach ihrem Eintreffen bei der Unterofftzier⸗Schule auf die Kriegsartikel verpflichtet.

6) Der in die Unteroffizier⸗Schule Einzustellende muß wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.

7) Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienstzeit in der Unteroffizier⸗Schule vollkommen feloͤdienstbrauchbar zu werden.

8) Er muß sich bis dahiu tabellos geführt haben.

9) Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können. i

10) Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam, resp. Jülich und Bieberich dazu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in der Unteroffizier⸗Schule zwei Jahre im siehenden Heere zu dienen. Außerdem hat derselbe die gesetzliche dreijährige

Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Dienstzeit in der Unteroffizier⸗Schule ange⸗ rechnet wird. Es würde sich demnach beispielsweise die Dienstverpflichtuug eines Freiwilligen, der wegen besonders guter Führung und Ausbildung schon nach zwei⸗ jährigem Aufenthalt in der Unteroffizier⸗Schule einem Truppentheil überwiesen wird, wie folgt gestalten: zur Kompletirung seiner gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffizier⸗Schule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre.

Bei späteren Versorgungen wird ihm die in der Unteroffizier Schule zurückge⸗ legte Dienstzeit angerechnet.

11) Er muß mit ausreichendem Schuhzeug und 2 Hemden verseten seinz ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Ankunft in der Unteroffizier⸗Schule die nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Bekleidung beschaffen zu können.

12) Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier⸗Schulen hat sich der Betreffende persönlich bai dem Landwehr⸗Bezirks⸗ Commando seiner Heimath oder dem Comman⸗ deur der Unteroffizier⸗Schule in Potsdam, resp. in Jülich und in Bieberich zu melden. Es sind dabei folgende Papiere zur Stelle zu bringen:

3) der Tausschein,

d) Führungs⸗Atteste seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn,

o) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Unter⸗

offizier⸗Schule, beglaubigt durch die Ortsbehörde. Dieselbe kann auch durch die mündliche protokollarische Erklärung dieser

Personen beim Landwehr⸗Bezirks⸗Commando, resp. bei dem Commandeur der

betreffenden Unteroffizier⸗Schule ersetzt werden, und erfolgt sodann eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung.

13) Sind Prüfung und Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige einer baldigen vorläufigen Benachrichtigung über Annahme oder Nichtannahme entgegen zu sehen. Die definitive Entscheidung, resp. Einberufung erfolgt bis Mitte August jeden Jahres.

14) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizler⸗Schulen findet in der Regel jährlich einmal und zwar im Monat Oktober statt.

Wer jedoch wegen Vollzähligkeit zu diesem Termine nicht aufgenommen werden konnte, darf hoffen, bei entstehenden Vakanzen bis Ende des Jahres, andernfalls im nächsten Oktober bestimmt eingestellt zu werden, vorausgesetzt, daß derselbe dann noch allen Aufnahme⸗Bedingungen genügt.

15) Bei der ad 12. gedachten Anmeldung hat der Freiwillige gleichzeitig anzu⸗ geben, ob derselbe in Potsdam, in Jülich voͤer in Bieberich eingestellt zu werden wünscht, welcher Wunsch bei der Vertheflung an die drei Unteroffizier-Schulen mög⸗ lichst berücksichtigt werden wird.

Berlin den 5. März 1868.

Kriegs-Ministerium. In Vertretung. von Podbielski.