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1868.
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Samstag den 2. Mai.
nzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren:
Nr. 21. deuischen Bund vom 26. März 1868 betreffond. Nr. 22.
Nr. 23. Friedberg am 30. April 1868.
Verordnung, das Bundesgesetz vom 9. November 1867 wegen der Verpflichtung zum Kriegsdienste und
sub 2. Bekanntmachung, die Erbauung von Eisenbahnen in der Provinz Oberhessen betreffend. für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend. Bekanntmachung, die Milttär⸗Ersatzinftruktlon für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 betreffend
die Milltär⸗Ersatzinstruktion für den Nord⸗
— sub. 3. Bekanntmachung, den Ster erausschlag
Groß herzogliches Kreisamt Friedberg
Trapp.
Hessen Darmstadt. Nach einer an die Stände gerichteten Denkschrift über die Aus- führung der Militärconvention erachtet das neu gebildete Kriegsministerium eine loyale und bereit— willige Ausführung der Convention als in gleicher Weise durch die Pflicht wie durch die Interessen des Landee geboten und wird deßhalb mit den Einführungen und Anschaffungen nach den Fest— setzungen der Militärconvention vorgehen. Das Kriegsministerium gibt den Ständen zu erwägen, daß die Differenz der Ansichten des bisher thätig gewesenen Kriegsministeriums mit denen der Kgl. Preußischen Regierung über die Tragweite der Convention die Quelle für mancherlei Verlegen- heiten gewesen ist, und daß das jetzige Kriegs- ministerium, wenn es in dieser Beziehung einen veränderten Standpunkt einnimmt, damit lediglich der Ueberzeugung ist, im wahren Interesse des Landes zu handeln und Grund hat, sich der Hoffnung hingeben zu können, daß eine offene Bereitwilligkeit in Ausführung der Convention ein gleiches entgegenkommendes Verhalten der Königlich Preuß ischen Regierung unfehlbar nach sich ziehen und zu einem bundesfreundlichen Verhältniß mit derselben führen werde, in welchem allein das Gedeihen des Landes gefunden werden kann. Weiter geht das Kriegsministerium von der Ansicht aus, daß die im norddeutschen Bunde publizirt werdenden Militärgesetze, ohne weitere ständische Berathung bei uns durch Verordnungen zu publi⸗ ziren seien. Diese Gesetze seien durch die stän⸗ dische Zustimmung zu der Militärconvention bereits im Voraus genehmigt. Was die Unterhaltung der Großh. Truppen betrifft, so sieht sich das Kriegsministerium nicht in der Lage, die auch Seitens der Königlich Preußischen Regierung geltend gemachte Ansicht bekämpfen zu können, daß auch die Sätze für Gehalt, Servis, Löhnung ic. als integrirender Theil der im Artikel 5 der Convention ins Auge gefaßten Gesetze u. w. zur vollständigen Geltung kommen müssen. Da die Soldaten und Offiziere deuischen Bundesheere gleiche, manchmal auch gemeinsame Dienstleistungen hätten, so sei auch eine gleiche Bezahlung billig. Wenn auch der Aufwand für die Truppen von Hessen in selbst⸗ ständiger Verwaltung bestritten wird, so muß dies doch innerhalb der für die norddeutsche Armee bestehenden Normen geschehen. So lange im Norddeutschen Bunde die Unterhaltung des Heeres durch ein gewährtes Pauschquantum erfolgt, würde auch für die Gr. Truppen eine andere Art als sie dort gewäß Art. 71 der Verfassung für die Uebergangszeit festgestellt ist, nicht wohl an⸗ wendbar sein, weil die Festsetzungen eines im Voraus vereinbarten Budgets insofern illusorisch sein würden, als sie etwaigen im Norddeutschen Bunde Seitens der dortigen Organe erlassenen Bestimmungen gegenüber, welche das Großherzogl. Kriegsministerium in Anwendung zu bringen ver⸗ pflichtet ist, nicht aufrecht erhalten werden könnten. An die vereörliche zweite Kammer der Stände
im ganzen nord⸗
kann deßhalb das Kriegsministerium mit Allerh. Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs uur das Ansinnen stellen„der Militär⸗ Verwaltung zur Bestreitung der ordent—
lichen Bedürfnisse für das Jahr 1868 die Summe
von 3,088,181 ½ fl. zu bewilligen, bei welcher indessen die bereits nach früheren Verhältnissen für 1808 von den Ständen bewilligte Summe von 1,807,469 fl. 40½ kr. in Anrechnung zu kommen hätte. Neben diesen ordentlichen Bedürf— nissen ergeben sich auch außerordentliche. Zunächst noch rückständige, zum großen Theil schon in Bestellung gegebene Anschaffungen von Kriegs- material une Pferden mit überschläglich 862,106 fl.; zweitens einige andere unaufschiebare Ausgaben mit 48,839 fl. Das Kriegsministerium verlangt zur Bestreitung dieser außerordentlichen Bedürf⸗ nisse einen Credit von zusammen 910,945 fl. Drittens werden 1,966,500 fl. angefordert für solche Einrichtungen, welche für den Augenblick nicht unbedingt ins Werk gesetzt werden müssen, welche aber dringend wünschenswerth seien, nament⸗ lich verschiedene Bauten, zunächst Lazarethbauten, sowie Ausrüstung und Bewaffnung der Land- wehr ic. ic. Diese Summe glaubt jedoch das Kriegsministerium durch Sparsamkeit im Bau nicht unbedeutend vermindern zu können; auch solle in diesem Sinne die Verlegung eines Theils unserer Truppen nach Mainz in Garnison bei der Kgl. Preuß. Regierung nachgesucht werden. Ferner erklärt sich die Militär⸗Verwaltung außer Stande, die Verantwortung für den Bau von kostspieligen Kasernen in unbedeutenden Orten zu übernehmen, weil das militärische Interesse un- bedingt gegen kleine Garnisonen spricht, weil die Einrichtung derselben in soferne kostspieliger wird, als alle gemeinsamen Garnison-Einrichtungen, wie Lazarethe, Munitions⸗Magazin, Exerzierplatz, Schießstände ꝛc. besonders hergestellt werden müssen, während die entsprechende etwa nöthige Erweiterung dieser Anstalten in größeren Garnisonen weniger Kosten verursacht. Das Kriegs ministerium stellt deßhalb das Ansuchen, ihm freie Hand zu lassen, die Einleitung zu anderweitiger Ordnung der Garnison-Verhältnisse zu treffen Schließlich verlangt das Kriegsministerium für den Fall, daß weitere Ausgaben zu den erwähnten Zwecken für dieses Jahr als unthunlich bezeichnet werden, jedenfalls die Autorisation zum Bau eines neuen, resp. zur Erweiterung des bisherigen Garnison— Lazareths.
— Seine Königliche Hoheit der Großberzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 26. d. M. geruht: den Zeughausdirektor, Oberst Müller auf sein Nachsuchen unter Anerkennung seiner langjährigen, treugeleisteten Dienste in den Ruhestand zu versetzen und ihm die Erlaubniß zu ertheilen, die Uniform der activen Osssiziere forttragen zu dürfen.
— Nach den„Hess. Volksbl.“ ist Intendan⸗ turrath Niepoth zum Kriegsministerium versetzt worden. Die Führung der Geschäfte des Vor⸗
standes der Divisions-Intendantur wurde dem Hauptmann Schimpff vom 3. Infanterieregiment übertragen.
* Friedberg. Die Großherzogl. Direktion des hiesigen Schullehrer-Seminars bringt zur Kenntniß der Betheiligten, daß eine Verlängerung der laufenden Ferien nöthig geworden, da die in Folge der Erweiterung des Seminars erforder⸗— lichen Herrichtungen im Lokal noch nicht vollendet seien. Das Sommersemester der Anstalt wird darum statt am 4. Mai erst am 18. Mai seinen Anfang nehmen.
Friedberg. Nach der„Allg. Kirchenztg.“ soll die diesjährige General-Versammlung der Gustav-Adolf⸗Stiftung in Halberstadt abgehalten werden.
Preußen. Berlin, 29. April. Zoll⸗ parlament. Dritte Plenarsitzung. Der Präsident zeigt den durch einen Schlagfluß erfolgten Tod des bayerischen Abgeordneten Frhrn. v. Aretin an. Das Haus bezeugt seine Theilnahme durch Erheben. Drei Vorlagen: den Schifffahrtsvertrag zwischen dem Zollverein und Spanien, den Han⸗ delsvertrag des Zollvereins mit Oesterreich und einen Abänderungsentwurf der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung betreffend, werden ein⸗— gebracht.
— 29. April. Sitzung des Zollparlaments. Es werden 59 Wahlprüfungen genehmigt. Die dritte Abtheilung constatirt die Abweichung des baperischen Wahlgesetzes von dem norddeulschen, da die Staatsangehörigkeit von der Steuerzablung abhängig gemacht werde. Miquel beantragt mit Rücksicht hierauf, den Bundeskanzler aufzufordern, für vollfändige Ausführung des neunten Artikels des Zollvertrags zu sorgen. Es entspinnt sich eine lebhafte Debatte, wobei Feustel und Mallinckrot gegen, Duncker, Patow und Ehrhardt für den Antrag sprechen. Der Antrag wird schließlich angenommen. Der Präsident macht alsdann die Mittheilung, daß bezüglich sämmtlicher württem⸗ bergischer Wahlen eine Erklärung eingelaufen sei, welche sämmtlichen Mitgliedern zugehen werde.
— Der„Staatsanzeiger“ meldet: Bei dem am 28. stattgefundenen Galadiner, an welchem sämmtliche Mitglieder des Zollparlaments theil⸗ nahmen, brachte der König folgenden Toast aus: „Ich ergreise das Glas, um die Abgeordneten des Zollparlaments willkommen zu heißen, in der Hoffnung, daß die Arbeiten des Zollparlaments zum Segen des gesammten Vaterlandes gereichen mögen.“
— Von dem norddeutschen Bundesrathe wurde das vom Reichstage angenommene Gesetz, betr. die Nichtverfolgbarkeit von Landtags- und Stände⸗ mitgliedern einstimmig abgelehnt. Der Gesetz- entwurf über Aufhebung der Schuldhaft wird angenommen, so wie auch der Gesetzentwurf wegen der Mitübernahme der Garantie für die Kosten der Schiffbarmachung der Sulina Mündungen
Seitens des norddeutschen Bundes.


