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Durchfuhr aus seuchenfreien Gegenden des Auslands 1) für Rind-
vieh, Schafe und Ziegen in lebendem und todtem
stoffe von diesen Thieren im frischen oder getrockneten Zustande, 3) für Heu und Stroh, auch in Gestalt von Verpackungsmitteln, nur unter a) die Einfährung darf nur an den
nachfolgenden Bedingungen gestattet: besonders bezeichneten, der Grenze möglichst nahe kannt zu machenden Orten erfolgen; b) an diesen
jedem Transporte durch amtliche Zeugnisse der unverdächtige Gesundheits- und ferner nachgewiesen werden, Gegenden stammen und nur durch Gegenden gekommen sind, c) bezüglich der unter Nr. 2 und 3 ge⸗ nannten Gegenstände hat sich dieser Nachweis darauf zu erstrecken, daß dieselben nicht aus verseuchten Orten oder Bezirken stammen und in ver⸗ seuchten Orten oder Bezirken nicht gelagert waren; e wähnten Stoffe in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen sind nach 8 7 der Aaspackung unter polizeilicher Aufsicht durch Feuer zu vernichten. An die bestimmten Eintrittsorte werden Veterinärärzte statio— 958 um den unverdächtigen Zustand der einzuführenden Thiere
zustand der Thiere,
die Rinderpest nicht herrscht;
F. 5.
nirt werden,
u. s. w. festzustellen und die Ursprungszeugnisse zu controliren; im Fall eines Verdachts hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Thiere oder eines Anstandes bei den Ursprungszeugnissen ist der Transport ohne Weiteres zurückzuweisen und hiervon alsbald dem betreffenden Kreisamte, sowie dem Fällen der
betreffenden Aufsichtspersonal in geeigneten oder Zollbehörde davon Nachricht zu geben. Im
standung aber ist auf dem Ursprungszeugnisse zu bemerken, daß die Revision sofort das Zeugniß dem Transportanten zum ferneren Gebrauche wieder zuzustellen.
Die vorgeschriebenen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse müssen
erfolgt sei und kein Anstand sich ergeben habe,
amtliche, d. h. von der zu
durch Gemeindevorsteher ist sohin nicht genügend.
Die genannten Thierärzte sind gehalten ein Tagebuch zu führen und in dasselbe von jedem ankommenden Viehtransporte a) den Tag der An⸗ b) den Namen des Thiereigenthümers,
kunft am Eintrittsorte, Signalement des Thieres oder die Stückzahl und
den Ort und Bezirk, von welchem, und die Route, ö e) die Behörde, welche die Ursprungs- und Gesundheits⸗
hergekommen,
Zeugnisse ausgestellt, beziehungsweise beglaubigt hat und() den Bestim⸗
mungsort genau einzutragen.
Ebenso muß von jedem ankommenden Transporte von thierischen Rohstoffen a) der Tag der Ankunft am Eintrittsorte, b) der Name des
Absenders, c) die Bezeichnung der Rohstoffe unter
und der Art der Verpackung, d) der Ort und Bezirk, woher die Rohstoffe e) die Behörde, welche die Ur-
stammen und wo sie gelagert waren, sprungszeugnisse ausgefertigt oder beglaubigt hat mungsort von dem Thierarzte in das von ihm eingetragen werden.
§. 6. Bei nahe gerückter Gefahr können von den§. 3 erwähnten
allgemeinen Bestimmungen für die Grenzsperre
eintreten: i Aus seuchenfreien Orten oder Bezirken
haltung oder Einführung der F. 4 unter a. b. c. d. angegebenen Maß⸗
tändigen Verwaltungsbehörde oder beglaubigt sein, die Ausstellung oder Beglaubigung dieser Zeug nisse
Zustande, 2) für Roh⸗
gelegenen öffentlich be— Eintrittsorten muß bei
daß dieselben aus in welchen
unterlegen haben, dürfen d) die unter 3 er—
im F. 4 unter a—d vo
Eisenbahn— Falle der Nichtbean⸗ nur dann, wenn sie zur nothwendig sind. Haltestellen muß jedes Z ausgestellt
c) das Race der Heerde, 4) auf welcher das Vieh
sorgfältig gereinigt, und oder verbrannt werden.
Angabe der Quantität halten; 2) vor der Zul
beigebracht werden, daß
und t) der Bestim⸗ zu führende Tagebuch sind, die Grenze an der
Transporte die Wagen
folgende Abweichungen regeln zu ergreisen; 5)
können, unter Beibe⸗ nachgewiesen wird.
regeln zugelassen werden:
der getroffenen Anordnungen zugelassen werden. Für Schlachtviehtransporte aus seuchefreien Orten des Aus- landes(F. 6 1) sind insbesondere folgende Bedingungen maßgebend:
Hinsichtlich der Einfuhr:
2) die Transporte dürfen nur auf Eisenbahnen geschehen und zwar in besonderen Viehzügen, welchen Wagen angehängt werden dürfen; Aber die Grenze anzugebenden Ablade-Orte muß von dem mindestens zwölf Stunden vor der Ankunft der Transport nach Zahl und Gattung der Viehstücke angekündigt werden; und Auslade-Orte dürfen keine Ausladungen'erfolgen,
5) Bei solchen nothwendigen Umladungen und an usammenkommen mit anderen Thieren vermieden werden. 6) Vom bestimmten Ablade⸗Orte dürfen die Thiere lebend nicht weiter gebracht und müsst
Die Ortspolizeibehörde hat darüber Anordnungen zu treffen und zu wachen, daß von der Abladung bis zur Schlachtung und bei Letzterer selbst Alles vermieden werde, 7) Personen, welche solche Transporte begleiten, Geschäftes mit fremdem Vieh nicht in Berührung kommen und müssen sich nach Ablieferung des Schlachtviehs desinficiren lassen. portwagen müssen sofort nach der Abladung unter polizeilicher Aufsicht
B. Hinsichtlich der Durchfuhr: b vorstehenden unter Absatz 1. 3. 5. 6. 8. gegebenen Bestimmungen einzu⸗
Transportes über seine Grenze nicht beanstandez 3) die Transporte müssen auf denselben Wagen, auf welchen sie an der Eingangsstation eingetroffen
um in das Ausland verbracht zu werden, so sind an der Ausgangsstation von der Ortspolizeibehörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Maß⸗
Grenze desinficirt werden, wenn nicht die bereits geschehene Desinfection
N
darf mit besonderer Bewilligung
in das Inland zurückgebracht werden. 3) von Knochen und Weichtheilen be⸗
freiten Häuten, von Hornspitzen, trocknen Knochen, gesalzenen oder getrock— neten Rindsdärmen, geschmolzenem Talg in Fässern oder Kübeln, sodann von Kuhhaaren, Schweinsborsten und Ziegenhaaren, sofern letztere Gegen⸗ stände in Säcken oder Ballen verpackt sind.
Wolle und Kämmlinge,
mit Erlaubniß der Behörde und unter Beachtung (S.§. 8).
. 1) Bei den Transporten müssen die rgeschriebenen Anordnungen eingehalten werden; nach dem Eintritt über die Grenze keine
3) den Behörden der beim Eintritt
4) zwischen dem Einteitts⸗ g Umladungen aber Weiterbeförderung auf der Eisenbahn unbedingt
en an demselben geschlachtet werden.
was eine Krankheit verschleppen könnte.— dürfen während dieses 8) Die Trans Dünger, Streu und Futterreste sogleich vergraben 1) Bei der Durchfuhr sind die
assung des Eintrittes muß der amtliche Nachweis ver zunächst anstoßende Staat den Eingang des
Ausgangsstation überschreiten; 4) Müssen die an einer Zollgrenze(Aus gangsstation) verlassen,
die zurückkehrenden Transportwagen müssen an der
(Fortsetzung folgt.)
Hessen. Darmstadt, 27. Mai. II. Kam⸗ mer. Die Budgetberathung wird fortgesetzt. Für Besoldungen im Finanzministerium selbst werden die angeforderten 26,972 fl. bewilligt.— Für die Oberstudiendirection sind 25,425 fl. gefordeit. Die Mehrheit des Ausschusses beantragt: 1) Ver⸗ willigung der geforderten Besoldungen und von 2300 fl. Kanzleikosten; 2) die Regierung um baldige Vorlage eines nach den jetzigen Umständen veränderten und auf Ersparnisse allen Bedacht nehmenden Etats der Ober⸗Steuer⸗, Ober-Forst⸗ und Domänen⸗, Zoll- und Ober⸗Bau⸗Direction, mindestens aber um Vereinigung der Zoll⸗Direc tion mit ver Ober⸗Steuer-Direction zu ersuchen. — Die Kammer stimmt diesem Antrage bei.— Der Etat der Ober⸗Forst⸗ und Domänen⸗Direc⸗ tion wird, den Anträgen des Ausschusses gemäß, bewilligt und die Regierung ersucht, mindestens die Ober⸗Forst⸗ und Domänen⸗Direction mit der Ober⸗Bau-⸗ Direction zu vereinigen.— Für die Ober⸗Bau⸗ Direction werden insgesammt 27,060 fl. gefordert. Der Ausschuß stellt folgende Anträge: 1) die angeforderten Besoldungen mit 20, 780 fl. zu verwilligen, 2) für Kanzleikosten nur 6080 fl. zu verwilligen, 3) die Regierung um Vereinigung dieser Behörde mit einem andern Verwaltungs; colleg zu ersuchen.— Nach kurzer Debatte werben die Ausschußanträge angenommen. Für Kosten der Rechtsstreitigkeiten ist der Betrag von 9210 fl. vorgesehen. Die Kammer bewilligt diesen Posten. — Für Rentämter ist der Betrag von 41,673 fl ausgeworfen und wird genehmigt.— Für Ele⸗
Dammbau, Weidenanpflanzungen sind 55,402 fl. verlangt. Der Ausschuß beantragt Bewilligung von 52,276 fl. Die Kammer spricht sich indeß für ungeschmälerte Bewilligung aus.— Die Forst⸗ meistersgehalte werden mit 33,916 fl. bewilligt. — Für die Oberförster sind vorgesehen: 1) Nor⸗ maler Etat. 15 Oberförster Ir Klasse zu 1200 fl. = 18,000 fl.; 44 Oberförster 2r Klasse zu 1000 fl. = 44,000 fl.; 15 Oberförster Zr Klasse zu 800 fl. = 12,000 fl. Summa 74,000 fl. Naturalien⸗ vergütung von 74 Stellen 60 pCt. 11,100 fl.; eine Stelle der ersten Klasse 1150 fl.; zusammen 86,250 fl 2) Vorübergehend für die Finanz- periode. Für drei Oberförster, welche darch die zeränderte Eintheilung eingehen sollen 3000 fl; 60 pCt. der Naturalienquart 450 fl. Summa der Besoldungen 89,700 fl.— Sodann sind für Wohnunge Vergütung à 50 fl., Bureaukosten, Dienstpferdevergütung ꝛc. noch weiter 31,033 fl. verlangt, deren Bewilligung gleichfalls beantragt ist. Nach längerer Verhandlung nimmt die Kam⸗ mer die Regierungsvorlage, wonach die Ge⸗ halte der Oberförster um je 150 fl. erhöht werden sollen, mit allen gegen 14 Stimmen an. Für die vorgeschlageue Gehaltsaufbesserung sprechen
die Abgg. Forstmeister Hoffmann, Metz, Kempf u. A., während der Vorschlag des erstgenannten Abgeordneten, die dadurch erforderlich gewordenen Mehrbeträge vorzugsweise den waldbesitzenden Gemeinden zur Last zu setzen, beanstandet wird.
Aufbesserung erforderliche Summe. Vor Auf⸗
Schließlich verwilligt die Kammer die für die h
anwesenden Finanzminister die dringende Bitte, die Eisenbahnangelegenheiten einer beschleunigten Berathung zu unterziehen, da sich namentlich in Oberhessen der Unwille der Bevölkerung über die Verzögerung dieser wichtigen Angelegenheit zu äußern beginne. Die übrigen oberhessischen Ab⸗ geordneten schließen sich diesem Ersuchen an und auch Abg. Hallwachs äußert im Namen der starken ⸗ burgischen Bevölkerung Aehnliches.
— 28. Mai. II. Kammer. Metz und Ge⸗ nossen bringen einen ausführlich motivirten dring lichen Antrag ein, der Regierung unter Hinweis
1) Transporte von Schlachtvieh(s. 975 2) Inländisches Vieh, welches bei dem Eintritt der Sperre sich noch im Auslande z. B. auf Weiden befindet, der Districtspolizeibehörde und unter Beachtung der von derselben nach veterinärärztlichem Gutachten zur Verhütung einer Einschleppung ange ordneten Vorsichtsmaßregeln Transporte von vollkommen trockenen,
welche einer Fabrikwäsche unzweifelhaft
Betheiligten
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auf ihre schwere Verantwortung, tiesstes Bedaufn über die seitherige Behandlung der Eisenbest. angelegenheiten und das Ersuchen auszusprechen, alsbald, jedenfalls aber vor Berathung des ganzen Budgets den Ständen ausführliche Auskunft über den Stand der Frage zu ertheilen und die nö thigen Anforderungen an Geld oder sonstigen Opfern unverzüglich zu machen. Die Kammer erklärt den Antrag für dringlich und wird derselbt nächsten Freitag zur Berathung kommen. Die Kammer fährt sodann mit der Berathung des Hauptvoranschlags und zwar Verwaltungskosten der directen Steuern, indirecten Auflagen und Regalien fort. g
Darmstadt. Die auf Sonntag den 26. ds. ausgeschriebene und an diesem Tage abzehaltent Volks ⸗Bersammlung zu Neu⸗Isenbutg war nicht so zahlreich besucht, als man erwarte atte. Es wurde beschlossen, für den Eintritt des
menkar⸗Verwaltungskosten der Cameral-Domänen,
hebung der Sitzung richtet Abg. Kempf an den
ganzen Großherzogthums Hessen in den Norddeu— schen Bund thätig zu sein und die Hoffnung aus“
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dieses unter gebrach!, daf ihn beßselllen von Oder⸗W. abgeschlossen orderung mine
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