Ausgabe 
1.6.1867
 
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Sam stag den 1. Juni.

M 65.

Anzeiger für Oberhessen.

1 Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Verordnung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.

(Fortsetzung.)

§. 8. Für den aus seuchenfreien Orten des Auslandes zulässigen Taneport von Robstoffen(F. 6. 3) gelten folgende Bestimmungen:

A. Bezüglich der Einfuhr: 1) Der Transport darf nur auf Esenbahnen oder Wasserstraßen stattfinden; 2) bei den Transporten müssen de bestimmten Eintrittsorte und die Vorschriften in§. 4 eingehalten werden; 9 an diesen Eintrittsorten ist der vorschriftsmäßige Zustand der Roh- soffe zu controliren, und wenn derselbe nicht besteht oder auch nur bei tazelnen Stücken mangelhaft befunden wird, sofort die ganze Fracht zurück z weisen; 4) wenigstens 12 Stunden vor der Ankunft muß von dem Letheiligten Anzeige an die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts ge tracht werden, welche gegen die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit teignete Anordnungen zu treffen hat; 5) vom Eintritts- bis zum Be immungsorte dürfen keine Ausladungen stattfinden; Umladungen aber tur dann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn- oder Vasserstraße unvermeidlich sind; 6) bei einer nothwendigen Umladung rid bei der Wegbringung von der Ausladungsstation darf Rindvieh kespann nicht benützt werden und sind die etwa getroffenen Sicherungsmaß geln zu beobachten; 7) die zu solchen Transporten benützten Wagen rüssen vor einer Verwendung zu Viehtransporten sorgfältig gereinigt werden.

B. Bezüglich der Durchfuhr gelten die Bestimmungen des§. 7 B. 5, sowie§. 8 A. 1 7.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der§§. 3, 4, 5, 6, 7 ind 8, durch Uebertretung der Anordnungen wegen Ein- und Durchfuhr, zurch Nichtbefolgung einer Zurückweisung oder Umgehung vorgeschriebener Stationen, sowie durch Unterlassung vorgeschriebener Desinfection werden, b nach Erheblichkeit des Falles, sowohl für den Einbringenden oder Transportanten, als den Empfangenden mit 10 fl. bis 100 fl. oder Ge⸗ ängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Straf esetzhuche angedrohte Strafen verwirkt sind. Das gegen die Bestimmungen in- und durchgeführte oder nicht zurückgebrachte Vieh wird getödtet, und benso wie andere eingebrachte Gegenstände durch Vergraben und be jehungsweise Verbrennen unter polizeilicher Aussicht vernichtet. Eine Entschädigung findet in keinem dieser Fälle statt.

§. 9. Wenn in einem Orte des nahen Auslandes oder in einem Orte des Inlandes der Ausbruch der Rinderpest amtlich oder in sonst uverlässiger Weise constatirt ist; so bilden ohne Weiteres alle im Umkreis on 3 Meilen(6 Stunden) gelegene, d. h. alle, 6 Stunden oder weniger zom Seuchenorte entfernte, Orte und Gemarkungen den nach Art. 1 des Hesetzes vom 22. Mai d. J. zu bezeichnenden Grenzbezirk(Seuchen- zrenzbezirk) und das betreffende Kreisamt hat alsbald und gleichzeitig nit der von dem Ausbruche der Krankheit an Unser Ministerium des Innern zu machenden Anzeige provisorisch durch besondere Bekanntmachung in jeder der betreffenden Gemeinden unter namentlicher Verweisung auf die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestim⸗ mungen und die eintretenden Folgen die Bildung dieses Grenz oder(Seuchen⸗Grenz⸗) Bezirks bekannt zu machen, auch die mit ihren Gemarkungen an die Gemarkungen dieses Seuchengrenzbezirks an oßenden den s. g. Binnenbezirk bildenden Gemeinden davon in Kenntniß zu setzen.

Fällt der Grenz-(Seuchen⸗Grenz⸗) Bezirk in mehrere Kreise, so ist selbsverständlich in den betreffenden Orten eines jeden dieser Kreise das Erforderliche zu besorgen, indem das Kreisamt, welches zuerst die Kunde vom Ausbruche der Rinderpest in der Nähe ethält, dem benachbarten mit betheiligten Kreisamte davon Nachricht zu geben hat.

Im Zweifel an der Richtigkeit der Constatirung hat das Kreisamt die Absendung eines der bereits bezeichneten thierbeilkundigen Commissäre der Ober-Medieinal-Direction zur näheren Insormation zu veranlassen, nach Befinden auch vorläufig den befreffenden Kreisveterinärarzt an Ort und Stelle zu senden.

§. 10. Zugleich mit der Bekanntmachung der Bildung des Seu chengrenzbezirks treten die Bestimmungen der Art. 2, 9, 11, 12 des Ge setzes vom 22. Mat d. J. in Wirksamkeit und sind alsbald folgende An ordnungen zu vollziehen: 1) das betreffende Kreisamt hat, wenn nicht schon in dem Scuchen⸗Grenz⸗Bezirk ein Kreis- oder practischer Veterinär-

Arzt stationirt ist, zu veranlassen, daß ein solcher alsbald seinen Aufent⸗

halt in einem der Orte dee Seuchen-Grenz-Bezirks nimmt. Ist in dem be

treffenden Kreise ein solcher wohnhaft, so hat dieser der desfallsigen Auf- forderung des Kreisamts alsbald Folge zu leisten; ist ein solcher im Kreise nicht vorhanden und ein außerhalb desselben in der Nähe wohnender Ve terinärarzt nicht alsbald zu erlangen; so hat das Kreisamt zu veranlassen, daß die Ober⸗Medieinal⸗Direction einen benachbarten Kreisveterinärarzt, oder nach Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai d. J. einen practischen Ve⸗ terinärarzt beauftragt, sich alsbald in den Seuchen-Grenz⸗Bezirk temporär niederzulassen. Derselbe hat diesem Rufe auf der Stelle zu folgen. 2) Das Kreisamt hat zugleich behufs besserer Ueberwachung der erlassenen Bestimmungen und getroffenen Anordnungen in jedem Orte eine Aufsichts⸗ commission zu bestellen, deren Zahl je nach Größe der Orte zu bestimmen ist und mindestens aus 3 Ortsvorstandspersonen bestehen muß, zu welchen stets der Bürgermeister oder der Ortspolizeibeamte, wenn dieses der Bür germeister nicht selbst ist, gehören soll. Diese Commission hat alsbald nach dem anliegenden Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen in jeder Hofraithe aufzunehmen und diesen Stand alle 8 Tage zu revi⸗ diren. Bei dieser Commission ist jeder Ab- und Zugang, im Fall eines Zugangs zugleich der Ort der Herkunft des Stücks, don dem Besitzer an⸗ zuzeigen. Haben unbefugte oder verheimlichte Ein- und Ausführungen stattgesunden, so ist alsbald der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen, welche die polizeigerichtliche Bestrafung der Uebertretung oder Verheim⸗ lichung zu veranlassen hat.

Der bestellte Veterinärarzt hat von Zeit zu Zeit nach Anleitung dieser Aufnahmen nicht bloß eine Revision des Standes vorzunehmen und etwa entdeckt werdende Abweichungen zur Anzeige zu bringen, sondern sich auch überhaupt von dem Gesundheitszustande aller Thiere zu überzeugen. 3) Es ist, gleichviel ob bereits eine Grenzsperre gegen das Ausland be⸗

steht oder nicht, bekannt zu machen: a) daß in diesen Grenzbezirk aus⸗

(nach§. 3) als verseucht erklärten Lendern oder Landestheilen weder eingeführt noch durch denselben geführt werden dürfen, gleichviel woher der Transport stammt, oder wohin er bestimmt ist: 4) Hausthiere jeder Art mit Ausnahme der Pferde; 5) thierische Rohstoffe und Abfälle(von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh;) c) Raubfutter⸗ stoffe und Streumaterialien; d) Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und An⸗ spanngeschirre, sowie gebrauchtes Lederzeug, getragene Kleider und gebrauchtes Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind; b) daß in dem ganzen Umfange des Seuchen⸗Grenz⸗Bezirks keine Viehmärkle abgehalten werden dürfen und daß alle nach Gewohnheit öfter oder zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfindende Zusammenkünfte von Käufern und Verkäufern, Händlern und Maklern zum Bebuf des An⸗ und Verkaufs aufgetriebener Thiere der unter a) 4) bezeichneten Gattun⸗ gen zu unterbleiben haben; e) Ebenso ist das Austreiben von Rind- vieh auf Weiden zu untersagen, sowie dasjenige der Schafheerden und Ziegen in diejenigen Theile der Gemarkungen, für welche und solange es nicht durch die Polizeibehörde nach Anhörung des Veterinärarztes gestattet ist; d) Der Handel mit Rindvieh, überhaupt der Transport von Rind vieh, Schafen und Ziegen in dem Grenzbezirke und aus demselben ist untersagt; nur ausnahmsweise darf jener mit Schlachtvieh oder zu dem als nothwendig nachgewiesenen Ergänzung des Viehstandes unter Aufsicht der Behörde stattfinden.

In diesem Fall ist der Transport mit einer Bescheinigung der Orts- polizeibehörde zu versehen, in welcher der Gegenstand des Transports mög- lichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der betreffenden Viebgattung herrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen sst.

Ein solches Attest behält nur während der genau darin zu bezeich- nenden Zeit Gültigkeit und muß von dem Transportanten, im Falle der Ablieferung des Viebes, an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, an dernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden.

Ebenso darf der Handel mit Rauhsutter, Streumaterialien und Dün ger nur im Falle dringenden wirthschaftlichen Bedürfnisses unter Ausfsicht der Behörde stattfinden; e) Personen, welche von Außen herkommen und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie in verseuchten Orten ge wesen oder mit Thieren aus solchen Orten in Berührung gekommen sind, müssen sich unter polizeilicher Aassicht desinficiren lassen; k) Alle Hunde, mit Ausnahme der Hirten-Hunde während des Gebrauchs, sind anzulegen, sowie alle Katzen einzusperren. Die frei herumlaufenden Hunde und Katzen

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