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welche sich in den geeigneten Fällen, namentlich wo es sich um techni
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Donnerstag den 30. Mai.
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berhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Di nstag, Donnerstag und Samstag.
Friedberger Intelligenzblatt.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 23 Nichts.— Nr. 24.
Nr. 25 sub 1. gegen Verbreitung der Rinderpest betreffend.— sub 3.
Friedberg den 27. Mai 1867.
Gesetz, Vorkebrungen gegen ansteckende Thierkrankhetten, Verordnung, Vorkebrungen gegen ensteckende Thierkrankbetten, insb ˖ Bekanntmachung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die R
insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.
esondere gegen die Rinderpest betreffend.— sub 2. Verordnung, Maßregeln
inderpest betreffend.
Groß berzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Reisen zu diesem Zwecke.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Nur wenige von Ihnen haben unserer Verfügung vom 13. Erledigung hiermit erinnern.
Betreffend: Fliegenwedelhandel nach Englaud und das Mitnehmen von Lindern und Frauenspersonen auf
Friedberg den 27. Mai 1867.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. d. M.(Anzeiger Nr. 58) entsprochen, weßhalb wie an die sofortige Tyra pp.
Betreffend: Die Verwendung der baar eingegangenen Pfandgelder und Strasdr
Besoldung des Aufsichtopersonals.
Dasselbe a
Unter Bezugnahme auf unser A an die genannten Gemeinde—
mtsblatt ohne Nummer vom 14. Januar d. J. beauftragen wir Sie, d Bediensteten zur Auszahlung sofort anzuweisen und für die Auszahlung zu sorgen.
ittheile von Feldstrafen zur
Friedberg den 27. Mai 1867. n dieselben.
ie darin bezeichneten Beträge Trap p.
Betreffend: Die Heilgehülfen⸗Prüfung des Christlan Aletter in Nauheim.
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Dem Barbier Christian Aletter von Nauheim wurde heute nach bestandener 5
Friedberg den 27. Mai 1867.
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Prüfung die Concession als Heilgehülfe ertheilt. Großherzogliches Kreisamt Friedberg
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Trapp.
Veror
dn ung,
Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.
Ludwig III.
bei Rhein ꝛc. ꝛc. Zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai d. I., betreffend Vor— kehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest, wird hierdurch Folgendes verordnet: §. 1. Die Ausführung des gedachten Gesetzes und namentlich die Ueberwachung und der Vollzug der zur Abhaltung und Unterdrückung der Rinderpest zu ergreifenden Maßregeln, insoweit dieses von den Ver— waltungsbehörden zu erfolgen hat, liegt, unter der oberen Leitung Unseres Ministeriums des Innern, innerhalb ihrer Dienstbezirke und nach Maßgabe ihrer allgemeinen dienstlichen Competenz zunächst Unseren Kreisämtern ob, sche Fragen, oder um Anwendung disciplinärer Maßregeln gegen das der Ober-⸗Medicinal⸗Direction untergeordnete Personal handelt, mit der Ober— Medicinal-Direction, in minder wichtigen oder eilenden Fällen aber zunächst mit dem betreffenden Kreismedieinalamte und Kreisveterinärarzte zu benehmen haben. §. 2. Unsere Kreisämter, ins besondere diejenigen, das Ausland grenzen, haben sich zu bemühen, erforderlichen Falls durch Correspondenz mit den auswärtigen Behörden, fortwährend in Kenntniß des Gesundheitszustandes unter den Thieren, namentlich des Rindviehs, der Schafe und Ziegen, in Beziehung auf ansteckende Thierkrankheiten in dem benachbarten Auslande zu erhalten, insbesondere möglichst darauf aufmerksam zu sein, ob eine Verbreitung solcher Krankheiten in das Inland zunächst nicht zu besorgen oder eine entferntere, oder eine nähere Gefahr dafür vorhanden ist, welche zu Verkehrs beschränkungen hinsichtlich der Ein— oder Durchfuhr in— oder durch Theile des Inlandes auffordern könnte, oder ob die Krankheit schon so nahe gerückt, daß deren Ausbruch in dem Bezirke des Kreisamts unmittelbar zu besorgen ist, damit hiernach ermessen werden kann, ob Maßregeln gegen Einschleppung oder Verbreitung der Krankheit und in welcher Weise zu ergreifen sind. Die Kreisämter sind befugt, in zweifelhaften Fällen den betreffenden Kreisveterinärarzt zum Behufe näherer Ermittelung in die Gegend, worüber man Gewißheit zu erhalten wünscht, zu senden, und sie haben, sobald die Ergreifung irgend welcher Maßregel, auch des mildesten Grades indicirt ist, sogleich an Unser Ministerum des Innern zu berichten, zugleich Unserer Ober— edieinal⸗Direction davon Kenntniß zu geben und die geeigneten Anträge f 1 in eilenden Fällen aber einstweilen provisorische Maßregeln zu reffen. 5 In Beziehung auf das Inland ist selbstverständlich von allen Kreis aämtern, sowie von den Kreismedicinalämtern und den Kreisveterinärärzten
von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und
deren Bezirke an
dem Behufe zu überwachen, daß, wenn die Ergreifung von Maßregeln gegen die bereits eingebrochene Krankheit nöthig wird, solche alsbald er⸗ folgen kann.
Nach den zwischen den Regierungen von Hessen, Bayern, Württem⸗ berg und Baden getroffenen Verabredungen sind die Länder dieser vier conferirenden Staaten in Beziehung auf die Maßregeln gegen die Rinder pest als ein Land zu betrachten, solche mithin unter„Inland“ zu ver⸗ stehen, unter Ausland dagegen diejenigen Nachbarstaaten, welche und soweit sie den Verabredungen der vier genannten Staaten noch nicht ausdrücklich beigetreten sind.
In Beziehung auf das Großherzogthum kommt daher als Ausland nur das Königreich Preußen, und zwar zunächst der nordwestlich vom Großherzogthum gelegene Theil desselben in Betracht, welchem gegenüber das Großberzogthum Hessen die Grenze des Vereinslandes bildet.
J. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.
§. 3. Wenn wegen naher Gefahr der Einschleppung ein Ausland oder bestimmt bezeichnete Bezirke desselben von Unserem Ministerium des Innern als verseucht erklärt und Sperrmaßregeln gegen solche ange— ordnet worden sind; so treten im Allgemeinen folgende Anordnungen in Wirksamkeit: 1) Die Grenzsperre hat sich auf alle Hausthiere, mit Aus- nahme der Pferde, ferner auf thierische Rohstoffe und Abfälle(von Rind- vieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh), auf Rauhfutterstoffe und Streumaterialien, auf Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und Auspann⸗ geschirre, sowie gebrauchtes Lederzeug zu erstrecken. Ebenso dürfen ge- tragene Kleider und gebrauchtes Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind, nicht eingebracht werden. Wenn Heu und Stroh als innere Verpackungsmittel in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen eingebracht wird; so ist dasselbe bei der ersten Auspackung sofort zu vernichten.— 2) Personen, welche vom Auslande kommen und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie in verseuchten Orten ge⸗ wesen oder mit Thieren aus solchen Orten in Berührung gekommen sind, müssen sich unter polizeilicher Aufsicht desinfseiren lassen.
Als nahe Gefahr ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Krank- heit sich bis auf eine Entfernung von 12 Stunden den Grenzen des Großherzogthums genähert hat.
§. 4. Wenn die Rinderpest in entfernteren Gegenden des angren— zenden Auslandes ausgebrochen, allein noch auf bestimmte Orte und be- stimmte genau bezeichnete Bezirke beschränkt ist, mit Rücksicht auf die dort getroffenen Maßregeln mithin andere jenseitige Landestheile noch als seuchenfrei betrachtet werden können und Unser Ministerium des Innern auf desfalls angestellte nähere Ermittelung das Vorhandensein einer
der Gesundheitszustand von Rindvieh, Schafen und Ziegen namentlich zu
entfernt drohenden Gefahr anerkannt hat, dann wird die Ein- und


