sicationen verfahren wird: 1) Zu Art. 299 und 300. Die vorgeschriebene Anzeige bei dem! zasenmeister muß sogl eich nach der von dem Veterinär⸗ arzte erfolgten Anordnung geschehen und der, Wasenmeister hat auf diese Anzeige hin alsbald in der von dem Veterinärarzte ihm zu bestimmenden Zeit die Wegschaffung und Verscharrung des Cadavers zu besorgen; an- deren Personen ist dieses unbedingt untersagt.— 2) Zu Art. 303. Die Wegschaffung eines nicht in Folge ansteckender Krankheit gefallenen Thieres muß, je nach der Anordnung des Veterinärarztes, auch in kürzerer Zeit oder alsbald erfolgen und die Zurückbehaltung von Haut, Haaren, Fett, Hörnern, Hufen, Klauen und Sehnen bedarf der Erlaubniß des Veterinärarztes.
War die Krankheit, an welcher das Thier verendet, oder wegen welcher es getödtet worden war, eine ansteckende, so hat der Veterinär⸗ arzt alsbald die Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu machen, welche dann wegen Verhinderung der Weilerverbreitung diejenigen Maßregeln zu ergreifen hat, welche ihr im Allgemeinen in Beziehung auf ansteckende Thierkrankheiten— abgesehen von den speciellen Bestimmungen wegen der Rinderpest— obliegen.
§. 14. Ist der Veterinärarzt zweifelhaft über die Natur der Krank⸗ heit, so hat er zur Oeffnung des Thieres zu schreiten, bei welcher, wenn der Fall der erste der Art ist, auch der Kreisarzt des Bezirks und wo ein Kreisveterinärarzt vorhanden, auch dieser zuzuziehen ist, wenn der fungirende Arzt nicht selbst der Kreisveterinärarzt ist. Ergibt sich aus dieser Section, daß die Krankheit unbezweifelt eine andere war, als die Rinderpest, so ist nach den Bestimmungen des§. 13 zu verfahren.
§. 15. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen, oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anoednung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen dieses für einen Theil der Fälle unmöglich macht.
Wird durch diese Section des Thieres der wirkliche Ausbruch der Rinderpest zwar nicht bestätigt, jedoch der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest nicht völlig gehoben, so ist nach den Bestimmungen des §. 16 zu verfahren.
§. 16. 1) Die im F. 13 enthaltenen Bestimmungen wegen Weg⸗ schaffung des Cadavers treten mit folgenden Verschärfungen ein: a) der Transport des Cadavers, sowie die Wegschaffung des Mist's aus der be⸗ treffenden Hofraithe, darf nie unter Anwendung von Rindvieh zum Zuge erfolgen; b) die Beerdigung des Thiers muß sechs Fuß tief, vollständig mit Haut und Haar, und kreuzweis durchschnittener Haut erfolgen; e) die zur Wegschaffung verwendeten Transportmittel dürfen, so lange sie nicht nach Vorschrift des§. 19 dieser Verordnung desinficirt worden sind, nicht zur Wegschaffung anderer Cadaver verwendet werden; d) wenn der Vete⸗ rinärarzt nach seinem Ermessen noch weitere Sicherungsmaßregeln anordnet, 3. B. das Bedecken des Cadavers mit ungelöschtem Kalke, so sind dieselben ohne Weiteres zu vollziehen.
Neben dem Veterinärarzte hat die Polizeibehörde mit besonderer Sorgfalt die vorgeschriebenen Anordnungen zu überwachen, beziehungs- welse, wo es erforderlich, selbst zu vollziehen. 2) Alle Ställe oder Stand- orte, in welchen verdächtige oder mit denselben in Berührung gekommene Thiere sich befinden, sind streng abgeschlossen zu halten und für dieselben eigene Wärter zu bestellen. 3) Dünger, Streu, Futter und Geräthe dür⸗ fen aus den abgesperrten Räumen nicht hinweggebracht werden. 4) Be⸗ züglich des Rindvieh's, der Schafe und Ziegen ist Gemarkungssperre (Bannsperre) anzuordnen; der F. 10, d) ausnahme weise verstattete Trans⸗ port solcher Thiere in dem Grenz-Bezirke ist daher in der gesperrten Gemarkung nicht mehr zulässig. 5) In dem Seuchenorte ist auch die Abhaltung von Krämermärkten untersagt. 6) Die Schlachtung von Rind⸗ vieh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten darf während der Dauer der Absperrung nur mit Zustimmung und unter Aussicht des Thier⸗ arztes gestattet werden.
Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Orte selbst und nur in- sofern zulässig, als das geschlachtete Thier nach der Schlachtung vom Thierarzt besichtigt und als seuchenfrei erklärt worden ist.
Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thierärztlicher Aussicht mit Haut und Haar zu vergraben, wie oben unter 1 bestimmt ist.
Diese Maßregeln haben so lange fortzudauern, bis sie von der Be⸗ hörde wieder aufgehoben werden.
II. Maßregeln zur Unterdrückung ausgebrochener Rinderpest. §. 17. Ist der Ausbruch der Rinderpest in einem Orte amtlich festgestellt, dann hat 1) das betreffende Kreisamt, wenn der verseuchte
Krantheit gefallenes oder getödketes Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigen⸗ thümer zur Verfügung stehenden, Ort gebracht und daselbst abgeledert werden.
Art. 304. Fleisch barf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen an⸗ steckender Krankheit gelödteten Stücke Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden.
Art. 305. Die Gruben, in welche das in den Artikeln 299 bis 301 bezeichnete gefallene oder gelödtete Vieh verscharrt wird, müssen so tief gegraben werden, daß die Erdbedeckung über das darin verbrachte Stück Vieh mindestens fünf Fuß hoch ist. Zu⸗ widerhandlungen werden mit einem bis fünf Gulden bestraft.
. Art, 306. Der Wasenplatz darf, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis 1 1 nicht beweidet werden. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, Vieh darüber zu treiben.
Art. 307. Wer ohne besondere polizeiliche Erlaubniß thierische Cadaver oder
Körpertheile davon, welche auf dem Wasenplatze verscharrt sind, wieder ausgräbt, ver⸗ fällt n eine Strafe von drei bis zehn Gulden.
Ort bisher noch keinem Seuchen-Grenz- Bezirke angehörte, diesen Bezirk zu bilden, in dem Falle aber, daß der verseuchte Ort bisher schon in einem Seuchen ⸗Grenz⸗Vezirke sich befand, diesen Bezirk nach Maßgabe des vor⸗ geschriebenen Umfangs auszudehnen, resp. neu zu bilden, sofort die in §. 9 und ff dieser Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen zu er⸗ lassen und die gebotenen Anordnungen zu treffen. 2) Diejenigen Thiere, welche mit einem an der Rinderpest verendeten, oder als verdächtig ge⸗ tödteten und bei der Section pestkrank befundenen Thiere in demselben Stalle, in demselben Gebäude unter demselben Dache gestanden haben, sind, auch wenn sie noch kein Zeichen der Krankheit an sich tragen, als der Austeckung verdächtig auf Antrag und unter Leitung des Veterinär⸗ arztes und nach Anordnung des Ortspolizeibeamten alsbald zu tödten.
Wenn wegen zu großer Nähe oder heftiger Verbreitung der Krank— heit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer noch erfolgen⸗ den Ansteckung zu besorgen ist, können auch Thiere, welche noch ganz gesund und noch nicht einer Ansteckung verdächtig sind, aus anderen Ställen auf motivirten Antrag des Veterinärarztes und Anordnung des Kreisamts getödtet werden.— 3) Die gefallenen oder getödteten Thiere müssen nach den Bestimmungen des H. 16 beseitigt werden. 4) Das Gehöfte(Anwesen, Besitzung), worin sich seuchenkranke oder mit solchen in Berührung gekommene Thiere befinden oder befunden haben, muß nach folgenden Bestimmungen abgesperrt werden: a) Ohne polizeiliche Genehmigung darf 4) keinerlei Gegenstand aus dem verseuchten Gehöfte herausgebracht werden; 5) Niemand außer den Bewohnern und den zur Handhabung des Gesetzes berufenen Personen das Gehöfte betreten; c) Niemand dasselbe verlassen, ohne vorausgegangene vollständige Desinfeetion. b) Die Absperrung ist durch beeidigte Wächter oder militärisch zu vollziehen. c) An jedem verseuchten Gehöfte(Anwesen, Besitzung, Stalle, Standort) ist eine Tafel mit der Aufschrist:„Rinderpes“ anzubringen.
§. 18. Futter, Dünger, Streu und ähnliche Gegenstände müssen unmittelbar aus den verseuchten Stallungen und Standorten nach deren Leerung unter polizeilicher Aufsicht, ohne Anwendung von Rindvieh⸗Anspann außerhalb des Seuchenortes und abseits von Wegen und Weiden verbracht und daselbst sofort verbrannt oder vergraben werden.
Abfälle während des Transportes müssen sofort wieder aufgeladen werden.
Die betreffenden Gruben dürfen vor Ablauf von wenigstens drei Monaten nicht wieder aufgegraben werden.
Futterstoffe und Streumaterialien, welche im Dunstkreise seuchekranker Thiere gelagert waren, dürfen, wenn sie nicht vorher ohne Gefahr und ausreichend im Freien gelüftet werden können, nur für Pferde im be⸗ treffenden Gehöfte verwendet werden.
§. 19. Ist der Ausbruch der Rinderpest in einem Gehöfte amtlich festgestellt, so hat bezüglich des als verseucht zu erklärenden Ortes Folgendes zu geschehen: 1) Der gesammte Viehstand(Rindvieh, Schafe und Ziegen) im Orte ist unter Beobachtung der äußersten Vorsicht gegen Verschleppung der Seuche fortwährend thierärztlich zu besichtigen. 2 Das Wegbringen von Rindvieh, Schufen, Ziegen und anderen Hausthieren aus dem Orte ist verboten; die Benützung von Pferden aus seuchenfreien Gehöften in und außerhalb des Ortes, sowie deren Durch⸗ und Einfuhr ist nur mit polizeilicher Erlaubniß und unter Beobachtung der polizeilichen Anordnungen zulässig. 3) Hunde, Katzen und Federvieh sind eingesperrt zu halten und unterliegen, wenn dieß nicht geschieht, der Tödtung.
Die gleiche Sperre ist anzuordnen für alle thierischen Stoffe(Fleisch, Talg, Häute, Haare, Wolle, Borsten, Knochen, Klauen, Hörner, Dünger, Abfälle), Rauhfutter(Heu, Oehmt, Grummet), Streumaterialien und gebrauchte Stallgeräthe. 5) Sonstige Gegenstände dürfen nur dann aus dem verseuchten Orte herausgebracht werden, und Personen denselben nur dann verlassen, wenn eine Bescheinigung der Polizeibehörde beigebracht wird, daß sie, seit dem Aus brauch der Seuche weder in Berührung mit den daselbst befindlichen kranken oder verdächigten Thieren gekommen sind, noch sich auf einem verseuchten Gehöfte befunden haben, oder daß sie einer gehörig ausgeführten Desinfection unterworfen worden sind. 6) Der Vollzug der unter Abs. 2, 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Maßregeln ist durch beeidigte Wächter oder militärisch zu überwachen. seuchenfreien Ställen ist täglich der Mist auszuwerfen. 8) Die Schlachtung von Rindvieh aus seuchenfreien Stallungen oder Standorten darf während
der Dauer der Absperrung nur mit Zustimmung und unter Aufsicht des Thierarztes gestatten werden. 5
Die Verwerthung des Fleisches ist nur im Ort selbst zulässig und nur sofern das Thier nach der Schlachtung vom Thierarzt besichtigt und als seuchenfrei erklärt worden ist. Wird das Thier nicht als unverdächtig anerkannt, so ist dasselbe unter thierärztlicher Aufsicht wie§. 16 vorgeschrieben zu vergraben.— 9) Niemand darf ohne Vorwissen der Behörde ein Stück Rindvieh, Schaf oder Ziege tödten, abledern, fortbringen oder verscharren.. i
§. 20. Als Ort gelten Städte, Flecken, Dörfer und sofern sie 600 Schritte von den benachbarten Ortschaften entfernt, auch Höfe, Weiler und einzelne Niederlassungen. Selbstständige Gemarkungen werden als Orte angesehen und behandelt.„
§. 21. Wo der Durchtrieb von Weidevieh durch verseuchte Orte nach den benachbarten örtlichen Verhältnissen durchaus nicht zu vermeiden ist, darf er ausnahmsweise, jedoch nur unter Beobachtung der angeordneten polizeilichen Maßregeln gestattet werden. Die durchgetriebenen Weidethiere sind nach Ankunft am Bestimmungsort 10 Tagen lang abgesondert zu halten und thierärztlich zu beobachten.
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