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Der Transport von Thieren und thierischen Rohstoffen auf der Eisenbahn durch einen verseuchten Ort ist unter Beobachtung der solizeilichen Schutzmaßregeln zulässig. 14
§. 22. Schafe und Ziegen, welche mit rinderpestkrankem Vieh in Berührung gekommen sind, müssen vom Rindvieh sofort getrennt und von tllen anderen Thieren solange abgesondert werden, bis die Seuche als
srloschen erklärt und unter thierärztlicher Aufsicht die Desinfection vorgenommen ist. N. i Wird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich
sestgestellt, so treten dieselben Maßregeln, wie beim Ausbruch der Rinderpest beim Rindvieh in Wirksamkeit.
§. 23. Sobald ein verseuchter Stall geleert ist, muß thierärztlicher Aufsicht die Desinfection erfolgen. Sie hat sich zu erstrecken: ) auf die Stallungen und Standorte selbst und ihre gesammte innere Einrichtung; b) auf alle in den Ställen und Standorten und bei den erkrankten Thieren überhaupt in Gebrauch gewesenen Geschirre und Gegenstände; e) auf das Wartepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w., sowie auf die sonst mit den Thieren in Berührung gekommenen Personen; d) auf den Ort wo die Thiere gefallen oder getödtet worden sind und auf die bei der Tödtung benützten Geräthe und Gegenstände; e) auf die Transportmittel, mittelst deren gefallene oder getödtete Thiere, oder auch Dünger, Streu, Futter, Abfälle und dergleichen aus den verseuchten Ställen und Standorten weggeschafft worden sind;) überhaupt auf Alles, was mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen ist.
Gegenstände, deren Desinfection nicht stattfinden kann, oder von denen der Eigenthümer es wünscht, sind zu vernichten.
§. 24. Die zur Unterdrückung der aufgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln treten außer Wirksamkeit, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist.
Die Seuche ist amtlich als erloschen zu erklären, wenn 21 Tage nach dem letzten verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenort kein neuer verdächtiger Erkrankungsfall vorgekommen ist und auch bei der wiederholten Besichtigung des gesammten Viehstandes nach diesem Zeitraum kein solcher Fall ermittelt wurde.
§. 25. Die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen oder Standorte mit Rindvieh, Schafen oder Ziegen darf innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem die Seuche für erloschen erklärt worden ist, nicht erfolgen.
Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind vor der Wiederbesetzung einer wiederholten Räucherung zu unterwerfen.
§. 26. In den Fällen, in welchen cin Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist(§. 17) hat der Eigenthümer eine Entschädigung von/ des Werths, welchen das Thier in gesundem Zustande, ohne Rücksicht auf die ausgebrochene Seuche und die wegen derselben ergriffenen Maßregeln hatte, in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere, aus Besorgniß wegen möglicher Ansteckung(z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getödtet werden, eine Entschädigung des vollen Werthes aus der Staatskasse zu eewarten, in diesem Falle unter Aufrechung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder Veräußerung überlassenen Theile des Thieres.
Die Kosten der Desinfection trägt in allen Fällen der Eigenthümer der gefallenen oder getödteten Thiere. Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus der Staatskasse erhält, gehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegen Dritte zustehen.
§. 27. Die Kosten der ärztlichen Behandlung erkrankter oder verdächtiger Thiere, der Verfügung über die Ueberreste der Thiere trägt der Eigenthümer der Thiere, die Kosten der Untersuchung und Oeffnung gefallener, erkrankter oder verdächtiger Thiere(§. 15— 17), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetz— widriges Verhalten verwirkt hat, die Kosten der zu führenden Aussicht über den Viehstand(§. 10 und 21), soweit solche den Veterinärarzt
betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse. §. 28. Wenn der Inhaber der Thiere die Gefahr, zu deren
Unterdrückung die Thiere getödtet werden müssen, selbst in schuldhafter
unter
Weise herbeigeführt hat, verlustig sein.
§. 29. Beschwerden bei höheren Behörden gegen Anordnungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J., welche nach dem Ermessen der anordnenden Behörde keinen Aufschub leiden, haben keine aufschiebende Wirkung. Auch in allen Fällen, in welchen ein bestimmter Ausspruch des betreffenden Veterinärarztes zu erfolgen hat und der Vollzug desselben nach seinem pflichtmäßigen sachkundigen Ermessen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Rekurs des Betheiligten dagegen nicht statt.
Wenn aber die Zeit und die nothwendige Erhaltung des Gegen- standes in seinem Zustande es gestattet, so steht es dem Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei dem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu solcher den betreffenden Kreisarzt und den Kreis-Veterinärarzt, wenn dieser nicht zugleich der vorher behandelnde Arzt war, zu requiriren besugt ist, oder statt dessen die Abordnung eines Commissärs der Ober-Medieinal-Direction verlangen oder ein Obergutachten der Ober-Medieinal⸗Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat.
F. 30. Zuwiderhanvlungen gegen die in den§. 13 bis 25 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen, welche nicht der disciplinären Ahndung unterliegen, werden, insofern sie eine Verletzung angeordneter Stall-, Orts- oder Gemarkungs-Sperren enthalten, je nach Erheblichkeit des Falls mit 10 bis 100 fl. oder Gefängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuche angedrohte Strafen verwirkt sind; und es kann ohne Weiteres auf Antrag des Veterinärarztes oder Anordnung des Kreisamts die Tödtung der betreffenden Thiere und die Vernichtung der leblosen Gegenstände unter polizeilicher Aufsicht verfügt
so soll derselbe der Entschädigungsansprüche
werden. Eine Entschädigung findet in solchen Fällen nicht statt, wohl aber bleiben die Entschädigungsansprüche solcher, welche durch eine Zuwiderhandlung in ihrem Vermögen verletzt worden sind, gegen den
Zuwiderhandelnden vorbehalten. Zuwiderhandlungen anderer Art werden, je nach den besonderen Verhältnissen des betreffenden Falls mit 2—560 fl. polizeigerichtlich bestraft.
In Fällen, in welchen der Natur der Sache nach eine polizeigericht⸗ liche Bestrafung nicht abgewartet werden kann, namentlich in Fällen von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug angeordneter Maßregeln ist dieser Vollzug mit Anwendung polizeilicher Hülfe zwangsweise zu erwirken.
§. 31. Zur Aufsicht hinsichtlich der Befolgung aller Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J. und dieser Verordnung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbote der Ein- und Durchfuhr und des Verkehrs im Innern, sind, außer den in§. 10 Satz 4 b) erwähnten Personen verpflichtet:
Die Großherzoglichen Gendarmen, sowie das etwa zur Mitwirkung zugezogene Militär; ferner die Zoll-, Steuer- und Octroi-⸗Aufseher, alle auf den Feld- und Forstschutz verpflichteten Personen, sämmtliche Polizei- Beamten und Polizei-⸗Officianten aller Grade und die Ortsdiener. Unsere Kreisämter sind überdieß ermächtigt, nach Befinden das Aussichtspersonal durch Bestellung und Verpflichtung besonderer geeigneter Personen auf Kosten der Gemeinden zu verstärken. Dabei wird erwartet, daß die Veterinärärzte und alle auch nicht zu den Localcommissionen gehörige Ortsvorstandspersonen aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl sich aufgefordert sehen werden, Vergehungen, die zu ihrer Kenntniß kommen, geeigneten Orts zur Anzeige zu bringen. Besonders ausgezeichnete Dienste des Aufsichtspersonals werden angemessen belohnt werden.
§ 32. Wir behalten uns vor, bei drohender oder ausbrechender Seuche, je nach Lage der Sache weitere nothwendig erscheinende Maß- regeln, oder die Modification des Gesetzes vom 22. Mai d. J. sowie dieser Verordnung zu verfügen und mit angemessenen polizeilichen Strafen zu bedrohen, sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. J. und gegenwärtiger Verordnung eintreten zu lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. Mai 1867. (L. S.) Lu D W JG. v. Dalwigk.
Edictalladung.
1310 Nachdem Großberzogliches Hofgericht der Provinz Oberhbessen über die Spar- und Leibkasse zu Lich den förmlichen Concursproceß erkannt bat, bat die große Mehrbett der bekannten Gläubiger einen Stundungs⸗ 1) Maurcrarbeit und resp. Nachlaß vertrag mit derselben abgeschlossen, 2 Zimmerarbeit und dadurch dle Fortsetzung des Concursprozessee 3 Dachdeckerarbeit inhibirt. Zum Zwecke der Bestätigung dieses Vertrags 4) Schreinerarbeit werden nunmebt auch alle unbekannten und Diejenigen 5) Schlosserarbeit bekannten Gläubiger, welche eiwa nicht spectell geladen 6) Glaserarbeit worden sein sollten, hiermit aufgtsordert, dei Meidung des 7) Weißdinderarbeit üsüschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, alle Auspruche an dieselbe, welche sie glauben geltend machen zu können, binnen 60 Tagen von heute an bel dem unterfertigten Landgerichte anzuzeigen und unter Vorlage übrer Urkunden zu begründen.
Lich den 19. Mal 1867.
vergeben werden.
heft liegen auf dem
Vergebung von Bauarbeiten.
1360 Die zur Herstellung der Rentlamtswohnung zu Friedberg erforderlichen Bauarbeiten, veranschlagt:
sollen auf dem Submissionswege an die Mindestfordernden Plan, Voranschlag und Bedingungs⸗ Büreau Friedberg zur Einsicht ossen, woselbst auch die Osserten
Markt⸗Anzeige.
Wir briagen bierdurch zur allgemeinen Kennt,
1373
fl. kr. daß nach böchster Entechließung Großd. Ministerlums 417117 des Innern vom 29. v. Mis. die Addaltung der 281 14 Schweinemärkte in dem allgemeinen Verbote der Ad. 26 37 haltung von Viebrärkten vorerst nicht einbegriffen it 211 01 und daß biernach der auf
160 55 den 5. d. Mis ausgeschriebene Schweinemarkt 149g¶— dahter in der seitherigen Weise abgehalten wird. 169 56 Die Großberzoglichen Bürgermeistereten des Kreises
Friedberg werden um ortsübliche Bekannimachung und möglichste Verbreitung dieser böchssen Verfügung ersucht. Friedberg am 3. Junt 1867. b Großherzogliche Bürgermeisteret Friedberg V.
Großh. Kreisbauamts
Groß berzogliches Landgericht Lich artorsus.
Feiusles Porschußmechl
43% binigst bei Ph. Dan. Kümmich.
mit der Aufschrift 5 8 d. 8. „Submission zur Uebernahme der.... Arbeit am Der Großberzogliche Beigeordnete Rentamtsgebände“ zu Friedberg Foucar.
versehen, versiegelt und frankirt bis spätestens Freitag den II e*— 7. Juni l. J., Vormittags 11 Uhr, eingereicht sein mülssen. Ein ordentlicher Junge Friedberg den 31. Mai 1867. 1341 wird in die Seeg! Sts kel Großherzogliches Kreisbauamt Friedberg J. M. Stöckel, bees Neu ß i Bürstenmachermstr., Fahrgasse 17, Frankfurt ea M


