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1867.
Dienstag den 4. Juni.
M 66.
Anzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Oeffentliche
Bekanntmachung. Nach Beschluß der Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins des Kreises Friedberg am
14. Dezember v. J.
sollen aus den Mitteln dieses Vereins den Besitzern von Obstbaumschulen im Kreise Friedberg, die vor der Hand 1000 Stück veredelte Obst⸗ bäumchen verschiedener Sorte, als: Aepfel, Birnen ꝛc. enthalten, nach Begutachtung des Ausschusses des landw. Bezirks-Vereins wieder
Prämien gegeben werden.
Diejenigen Besitzer von Obstbaumschulen, welche sich um solche
Anmeldungen schriftlich zukommen zu lassen.
Friedberg den 1. Juni 1867. Der
Prämien bewerben können und wollen, werden aufgefordert, mir ihre
Director des landwirthschaftl. Bezirks. Vereins des Kreises Friedberg
Trapp.
Betreffend: Die Untersuchung des Faselviehes in den Gemeinden der Section Friedberg.
Friedberg den 31. Mai 1867.
Bier en chun g.
Wir bringen unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben im Anzeigeblatt für Oberhessen, Nr.
59 vom 15. Mai d. J., zur Kenntniß,
daß der Halter des 1. Ochsen zu Nieder⸗Florstadt nicht Heinrich Karl Schaubach, sondern Konrad Schaubach heißt.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Steckbrief Großherzoglichen Kreisamts Friedberg.
Ernst Heß von Gelnhausen ist im Betretungsfalle zu arretiren und vorzuführen.
Friedberg den 29. Mai 1867.
Ter a p p.
Ver o r
dn ung,
Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.
g(Fortsetzung und Schluß.)
§. 11. Für den aus den an den Seuchen-Grenz⸗ Bezirk angrenzen— den Orten und Gemarkungen bestehenden Binnenbezirk(§. 9.) treten folgende Vorschriften in Wirksamkeit: 1) die in§. 10 Nr. 4 und 5 an- befohlenen Anzeigen von Erkrankungen und Sterbefällen und Berufung des nächsten Veterinärarztes 2) Die unter§. 10 Nr. 2 vorgeschriebene Bildung der Lokalcommissionen und Aufnahme und Controlirung des Viehstandes, der Ab- und Zugänge. 3) Das unter§. 10 Nr. 3 b er⸗ wähnte Verbot von Viehmärkten und Zusammenkünften zum Zwecke des Viehhandels. 4) In dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rind— vieh, Schafen oder Ziegen stattfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibebörde versehen ist, in welcher der Gegenstand des Trans— zorts möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der betreffenden Viehgattung lerrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen t.— Ein solches Attest behält nur während der genau darin zu be— zeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von den Transportanten im Falle der Ablieferung des Viehs, an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden.
Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Falle dringenden wirthschaftlichen Bedüerfnisses unter Auf— scht der Behörde stattfinden. 5) Die in den übrigen Landestheilen un— gehindert stattfindenden Viehmärkte oder Zusammenkünfte zum Behufe des Viehhandels dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden.
Uebertretungen der Bestimmungen dieses Paragraphen werden mit 2—60 fl. polizeigerichtlich bestraft.
§. 12. Unter den in dem Gesetze vom 22. Mai d. J. und gegen— wärtiger Verordnung erwähnten Veterinärärzten sind nur verstanden: die angestellten Kreisveterinärärzte und die von der Ober-Medicinal-Direction nach bestandener Facultätsprüfung anerkannten und verpflichteten practischen Veterinärärzte(I. und II. Classe.) Die Verwendung anderer Personen, namentlich s. g. concessionirter Empiriker hinsichtlich der in dem Polizei— srafgesetze und gegenwärtiger Verordnung erwähnten veterinärärztlichen Obltegenheiten und Besugnisse wird für den, welcher sich solche Befugniß enmaßt, mit der im Art. 356 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe belegt, für Denjenigen aber, welcher einen Unbefugten zuzieht, ist solche mit dem Verluste aller Entschädigungsansprüche verbunden, vorbehaltlich der Bestrafung durch den Richter wegen anderer Uebertretungen des Ge— les ober sonstiger strafbarer Handlungen, sowie vorbehaltlich der Ent— shädigungsansprüche Beschädigter, geeigneten Falls auch der Staatskasse.
Von allen befugten Veterinärärzten, auch von denen, welche nicht zur Dienstleistung in Beziehung auf die Rinderpest berufen werden, wird erwarfet, daß sie sich mit Rücksicht auf die bereits erfolgten Veröffentlichun— gen mit den Symptomen, Erscheinusgen und Eigenschaften ber Krankheit, so wie über dieselbe gesammelten Erfahrungen bekannt zu machen be—
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zu erwerben suchen, wie sie in einem der inficirten Länder seiner Zeit in glänzender Weise öffentlich ausgesprochen worden sind.
§. 13. Tritt in dem Scuchen-Grenz-Bezirk der Tod eines nach [. 10 als krank angezeigten, oder eines nicht als krank angezeigt gewese— nen Thieres ein, so ist dieses bis zur Ankunft des alsbald zu berufenden Arztes, falls derselbe nicht schon gegenwärtig, da, wo es gefallen, bis auf weitere Weisung des Arztes zu belassen, nöthigenfalls zu bewachen und jede Berührung desselben auszuschließen. Findet dann der Arzt, daß un⸗ bezweifelt eine andere Krankheit als die Rinderpest die Ursache des Todes gewesen ist, so ist von demselben anzuordnen, daß hinsichtlich der Beseitigung des Cadavers nach den unten abgedruckten Bestimmungen der §§. 299 bis 307 des Polizeistrafgesetzes,“) jedoch mit folgenden Modi—
mühen und sich durch Eifer und Thätigkeit gleiche öffentliche Anerkennung
*) Art. 299. Wenn ein Stück Vieh(Rindvieh, Pferde, Esel, Schweine, Schafe, Ziegen) gefallen(verendet) oder getödtet worden und das Fleisch davon an sich un⸗ genießbar erklärt worden ist, so ist dessen Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von dreißig Kreuzern bis auf fünf Gulden, verpflichtet, innerhalb sechs Stunden bei warmer und innerbalb zwölf Stunden bei kalter Witterung nach dem Verenden oder nach vollzogener Tödtung eines solchen Stücks Vieh, davon dem Wasenmeister, oder wo ein solcher nicht vorhanden, dem mit dessen Geschäflen von der Poltzeiverwaltungs⸗ behörde Beauftragten die Anzeige zu machen.
Art 300. Das in Folge einer ansteckenden Krankbeit gefallene oder getoͤdtete Stück Vieh darf nur von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter mittelst eines ausschließlich hierzu bestimmten Karrens oder einer solchen Schleije auf den Wasenplatz gebracht werden, was alsbald nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels zu machenden Anzeige geschehen muß. Andern Personen, namentlich dem Eigenthümer des Viehs, ist die Vornahme dieses Geschäfts, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, im Allgemeinen untersagt und nur dann gestattet, wenn es von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter nicht binnen zwei Stunden nach der in Gemäͤß⸗ heit des vorhergebenden Artikels zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch in einem solchen Falle darf jedoch das gefallene Vieb, bel Vermeidung einer Strafe von fünf bis zehn Gulden, an keinen andern Ort, als den ausschließlich dazu bestimmten Wasenplatz gebracht werden.
Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe ven drei bis zehn Gulden darf ohne ausdrückliche Erlaubniß des Sanitätsbeamten das an einer ansteckenden Krankheit ge⸗ fallcue Stück Vieh nicht abgeledert, es muß vielmehr mit allen seinen Theilen ver⸗ scharrt werden.
Art. 302. Wer Veflandtheile eines an einer ansteckenden Krankbeit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit 5—50 fl. bestraft.
Art. 303. Ist ein Stück Vieh nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden, so muß solches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis zehn Gulden, binnen zwölf Stunden bei kalter und binnen sechs Stunden bei warmer Witterung apf dem im Art. 300 bezeichneten Karren oder der Schleife guf den Wasenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Wasenmeister dahin bringen zu lassen. Der Eigenthümer eines solchen Stücks Vieh 1
darf dasselbe selbstabledern und verscharren,(vergusgesetzt, daß wer dieses Geschäft nicht dem zu dessen Vornahme verpflichteten Wasenmeister überlassen will) auch die Haut, Hagre, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden, nur auf dem Wasenplatze und nur in Gegenwart des Wasenmeisters oder dessen Stellvertreters oder in dessen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten stattfinden. Mit (Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde kann jedoch ein nicht in Folge einer ansteckenden


