Ausgabe 
2.4.1867
 
Einzelbild herunterladen

128 gegen 125 Stimmen abgelehnt wird. Das Haus setzt dann die Verfassungsberathung fort. Man steht an Abschnitt F.(Reichstag.) Art. 2129. Art. 21 lautet:Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen her vor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahl⸗ gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des norddeutschen Bundes gewählt worden ist. Be⸗ amte im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar. Es sind zu diesem Artikel sehr zahlreiche Amendements gestellt. Abg. Fries (Weimar) bittet, den Art. 21 unverändert anzu⸗ nehmen. Abg. Dr. Eichholz(Hannover) ist gegen die Ausschließung der Beamten, die Nach⸗ theile für die Gesetzgebung nach sich ziehen müsse. Abg. Friedenthal hegt gegen das allgemeine gleiche und directe Wahlrecht conservative Beden ken. Abg. Weber(Stade): Das Parlament muß eine des großen deutschen Volkes würdige Competenz haben. Er spricht für Wählbarkeit der Beamten. Abg. Thissen: Die Bildung des Volkes hat ganz enorm zugenommen, das allgeneine und gleiche Wahlrecht darf dieser Bil dung gegenüber keine Besorgnisse einflößen. Tren⸗ nen wir darum die Stände nicht, sondern lassen wir das deutsche Volk in allen seinen Ständen in einem einzigen großen Hause. Abg. v. Zeh⸗ men(Sachsen) ist gegen das Einkammersystem, aber auch gegen die Ausschließung der Beamten. Abg. Wagener: Die Frage ist nicht die, ob wir eine bessere Verfassung zu Stande bringen können, sondern die, ob wir, wenn wir diese Vor⸗ lage verwerfen, einen besseren Bund machen kön nen. Wir haben einen vertragsmäßigen Verfassungsentwurf vor uns, vergessen wir das nicht. Ich bin nicht für die geheime, sondern für die öffentliche Stimmabgabe, aber ich lege darauf jetzt weiter keinen Werth. Ich und meine Freunde, wir verleugnen in mancher Beziehung unser Parteiprogramm um der Sache des Vater⸗ landes willen, und wir fordern Sie auf, ein Gleiches zu thun. Abg. 9. Below: Ich habe mich gefreut, daß meine Befürchtungen sich nicht bestätigt haben, daß in diesem Saale eine so re⸗ spektable Versammlung zusammengetreten. Es muß hinsichtlich des Wahlgesetzes vorgesorgt werden, und ich meine, in dem von dem preußischen Her⸗ renhause vertretenen Sinne. Daß aber keine Diäten gezahlt werden, ist immer auch schon etwas. Abg. Grumprecht: Wenn ich auch auf einem andern Standpunkte stehe, als der Vorredner, so habe doch auch ich in Bezug auf das allgemeine gleiche Wahlrecht meine Bedenken. Redner spricht sich dann entschieden gegen die Ausschließung der Beamten aus. Redner wendet sich gegen die ge⸗ heime Stimmabgabe, und, insbesondere mit Rück⸗ sicht auf die speciellen Verhältnisse Hannovers, gegen die Ausschließung der Beamten. Die Frage in Betreff eines Oberhauses sei auch nicht mit einem Scherz abzumachen. Alle Interessen der Nation und ihrer Stände müßten zur Vertretung kommen, und auch im Interesse der Monarchie selbst könne das Oberhaus nicht entbehrt werden. Abg. Plank(Celle) ist für die einfache Annahme des Art. 21. Das Oberhaus findet seinen Ersatz bereits im Bundesrathe. Abg. v. Sybel ist gegen das allgemeine gleiche und directe Stimm⸗ recht, dessen Anwendung, soweit seine Kenntniß reiche, stets der Anfang vom Ende gewesen sei. Seine Vorbedingung sei die sociale Gleichheit an Wohlstand wie an Bildung. Mit der allgemeinen Wehrpflicht sei das allgemeine gleiche und directe Wahlrecht nicht zu rechtfertigen. Das gegenwär⸗ tige preußische Wahlgesetz sei gut, mit dem allge⸗ meinen gleichen und directen Wahlrecht werde, wie in Frankreich, nur die Dictatur der Demo⸗ kratie herbeigeführt. Graf Bismarck: Dae allgemeine Stimmrecht ist uns aus den deutschen Einheitebestrebungen überkommen und 1863 haben wir dasselbe Oesterreich entgegengesetzt. Aber ich wüßte auch kein besseres Wahlgesetz. Was will man auch an die Stelle setzen? Das preußische Dreiclassensystem? Wer die Wirkungen dieses Wahlgesetzes in der Nähe beobachtet hat, wird mit mir übereinstimmen, daß es kein elenderes

und widersinnigeres Wahlgesetz geben kann. Daß unser Volk für die allgemeine gleiche und directe Wahl nicht reif genug sei, bezweifle ich sehr. Mit dem Ausschlusse der Beamten beabsichtige ich zu partikularistische Beamte der Bundesstaaten fern zu halten und einer Lockerung der Diseiplin in unserem Beamtenstande vorzubeugen. Ich mache aus der Annahme des Art. 21, so wie er lautet, übrigens keine Cabinetsfrage. Abg. Dr. Meyer (Thorn) ist gegen die Ausschließung der Beamten, Abg. Schulze bedauert, daß ein deutscher Gelehrter sich so weit von der idealen Seite des Rechts habe entfernen können, wie der Abg. v. Sybel. Zur Beamtenfrage übergehend, führt er aus, daß das allgemeine gleiche und directe Wahl recht nur ein trügerischer Schein sein würde, wenn man die Beamten von der Wählbarkeit ausschließe. Der Schluß der Discussion wird beantragt und angenommen. Das Amendement Fries, im Art. 21 hinter die Wortedireeten Wahlen ein⸗ zuschalten:mit geheimer Abstimmung wird angenommen, eben so, unter Ablehnung aller übrigen Amendements, das Amendement der Abgg. Grafen Henkel v. Donnersmark und v. Unruh: im Art. 21 den zweiten Satz:Beamte im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar, zu streichen und folgenden neuen Artikel einzuschalten:Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstags in dem Bunde oder einem Bundesstaate ein besoldetes Staatsamt an nimmt, oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstage und kann seine Stelle in demselben nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.

29. März. Reichstag. Die Abgeord⸗ neten Ahlmann und Krüger bringen folgen den Antrag ein:Der Reichstag wolle beschließen, dem Artikel 53 den Satz hinzuzufügen: Die Wehrpflichtigkeit bleibt in denjenigen Theilen des Herzogthums Schleswig, welche nördlich einer südlich von Flensburg laufenden und in westlicher Richtung sich erstreckenden Linie liegen, so lange suspendirt, bis in Betreff der Abtretung schleswig scher Districte an das Königreich Dänemark ein Resultat erzielt ist. Indem das Haus in die Tagesordnung eintritt, setzt es die Berathung des Verfassungsentwurfs fort. Man steht an Art. 22:Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Von dem Abg. Lasker wird beantragt, diesem Artikel als Alinea 2 hinzuzu⸗ setzen:Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand lungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichs- tages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Der Abg. Lasker begründet seinen Antrag. Der Abg. Ausfeld hat ein anderes Amende⸗ ment beantragt, welches lautet:Die Veröffent⸗ lichung und Verbreitung wahrheitsgetreuer Berichte über Verhandlungen des Reichstags oder über Theile derselben ist unter keinerlei Umständen straf⸗ bar. Für dieses Amendement spricht der Abg. Dr. Becker. Graf Bismarck: Die verbün⸗ deten Regierungen fürchteten die Veröffentlichung der Verhandlungen nicht. Die Berichterstattung solle nicht beschränkt sein und es sei an die be treffenden Behörden die Weisung ergangen, nicht einzuschreiten, vielmehr bei jedem einzelnen Falle hier anzufragen. Wenn man nach Sjährigen Mühen und Kämpfen endlich Das erreicht hat, was jetzt vor uns steht, wenn man seine Gesund heit darüber geopfert hat, und dann die Herren so reden hört, die doch von allen diesen Vorgän⸗ gen und den Hindernissen, die zu bekämpfen wa⸗ ren, nichts wissen, so kann ich ihr Verfahren nur vergleichen mit einem Manne, der mit einem Stein durch das Fenster wirft. Wo er mich trifft, das weiß er nicht; um welche auswärtige Frage es sich gerade handelt, und welche Schwierigkeiten man mir bereitet, davon weiß man ebenfalls nichts. Das Ausfeld'sche Amendement wird hierauf ab⸗ gelehnt und dann Art. 22 mit dem Lasker' schen Amen dement angenommen. Art. 23 lautet:Der Reichstag hat das Recht, Gesetze

innerhalb der Competenz des Bundes vorzuschla

gen. Abg. Dr. Baumstark beantragt, den Art. 23 so zu fassen:Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Ge setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu über⸗ weisen. Der Abg. Dr. Braun(Wiesbaden) beantragt, nach Art, 23 zu setzen:Der Reichs- tag hat das Recht, bei seinen Berathungen die Anwesenheit des Bundeskanzlers, oder eines Stell vertreters desselben, zu verlangen. Graf Bis- marck hätte gegen das Braun'sche Amendement, wie dasselbe jetzt gefaßt ist, allenfalls nichts ein zuwenden, doch wäre die Nichtannahme ihm lieber. Abg. Lasker beantragt, hinter Art. 23 folgen- den neuen Artikel einzuschalten:Der Reichstag hat das Recht, Adressen an das Bundespräsidium zu richten, Interpellatlonen zu stellen, Beschwer⸗ den, Bitt⸗ und andere Schriften entgegenzunehmen und sie an den Bundeskanzler zu überweisen, Thatsachen durch Vernehmung von Zeugen, Sach verständigen und anderer Auskunftspersonen zu erheben und in gleicher Weise Commissionen mit der Erhebung von Thatsachen zu beauftragen. Abg. Aßmann beantragt, in dem Baumstark'- schen Amendement hinter die Worte:hat das Recht einzuschieben:Adressen an das Bundes- präsidium zu richten, Interpellationen zu stellen und... Für das Baumstark'sche Amendement sprechen die Abgg. Scherer und v. Vincke, Letzterer, indem er namentlich auch im Hinblick auf die allgemeine Lage Europas vor überflüssi⸗ gem Beiwerke und Schaffung von Schwierigkeiten warnt. Für das Lasker'sche Amendement spricht der Abg. Rewitzer. Es wird nun abgestimmt. Es wird auf Theilung des Lasker'schen Amende⸗ ments angetragen; die erste Hälfte bis nach dem Wortüberweisen fällt mit 134 gegen 126 Stimmen, die zweite Hälfte des Amendements fällt ebenfalls. Das Braun'sche Amendement wird mit 135 gegen 124 Stimmen abgelehnt. Abg. Dr. Harnier beantragt, mit Rücksicht auf die geringe Differenz, namentliche Abstimmung. Das Braun'sche Amendement fällt mit 136 ge⸗ gen 120 Stimmen. Abgelehnt wird ferner der Zusatz des Abg. Aßmann zu dem Baumstark' schen Amendement, welches letztere dann zur An- nahme gelangt. gislaturperiode die Vorlage setzt dieselbe auf drei Jahre fest) sind mehrere Amendements ge⸗ stellt. Abg. Baumstark beantragt 5, Abg. Graf Bassewitz 6 Jahre. Abg. Miquel: Ich kann nicht begreifen, wie man gerade von der Seite, von welcher man uns immer gepredigt hat, an dem Verfassungsentwurfe nichts zu ändern, solche Anträge, die obenein auch noch eine bedeu⸗ tende Verschlechterung der Vorlage sein würden, stellen kann. Abg. Fürst Solms⸗Hohesolms⸗

Lich empfiehlt das Amendement des Grafen Basse⸗

witz. Abg. Fries(Weimar) ist für die Regie⸗ rungsvorlage und gleichzeitig für ein Amendement des Abg. v. Unruh, auf welches weiter unten zu⸗ rückzukommen sein wird. Abg. v. Vincke(Ha⸗ gen) ist für das Baumstark'sche Amendement. Abg.

Dr. Gneist spricht für die Regierungsvorlage.

Abg. Graf Schwerin theilt den Standpunkt Vincke's und hätte am liebsten eine sechsjährige Legislaturperiode. Abg. Graf zu Eulenburg: Eben weil wir ein bleibendes Werk zu schaffen haben, bedarf es einer festen, sicheren Grundlage; in zu kurzen Parlamenten liegt diese Garantie nicht, und darum bitte ich Sie, die sechsjährige Legislaturperiode zu beschließen. Abg. Waldeck: Wer gegen die Vorlage ist, wüthet gegen sein eigenes Fleisch; in Preußen hat immer nur eine dreijährige Legislaturperiode bestanden. Warum sollen wir aber abgehen von Dem, woran wir gewohnt sind? und die Regierung ist es ja felbst, die uns die dreijährige Legislatur vorschlägt, sie ihrerseits muß also doch wohl keine Bedenken gegen diese Dauer finden. Abg. Graf Schwe rin: Es handelt sich hier um kein politisches Princip, sondern nur um eine Nützlichkeitsfrage. Das Amendement des Grafen Bassewitz für welches auch die Minister stimmen wird abgelehnt. Dann folgt das Amende

ment Baumstarck. In namentlicher Ab-

Zu Art. 24(Dauer der Le⸗

o weit ausgt! Geschäfts bald Schwierigkeiter Odenwald un zine günsige pon Schaben! gar nicht ober gemeldet, bord den Bescheinigu u dale Fal zeugutg die Oesterr gerüchlwiiht: lassen, Prei Luxemburgs: wenn die Festi die Fesung 2 Bezirken von Saarbrückgeg Der Generalisimu Görgey hat verlassen zu Fiauere des Hern Seite zugest legenheit zu handlungen Berlin, ale pflogen we schiedenheit sehr langsar heit in Abr ben, vonach den stien, Guußhenogtt silbserstandl.

denselben si Landgericht widrigenfall

Frtedb

bel Gun* derden. 1 Nürge