Ausgabe 
27.2.1857
 
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den ihm ſofort unbeſchränkt zugeſchrieben werden ſolle. Wir weiſen Sie deßhalb an bei Aufnahmen von Theilzetteln aeg und anderen Verträgen, in denen derartige Leiſtungen verabredet worden, die Betheiligten ſtets zur Erklärung darüber 90 hei! zu veranlaſſen, und ihre Erklärung in die Urkunde aufzunehmen, ob wegen jener Leiſtungen das Eigenthum vorbe. halten bleiben, oder es unbeſchränkt dem Uebernehmer zufallen ſolle. Wo eine ſolche beſtimmte Erklärung fehlt, können Wen die Urkunden vorerſt nicht beſtätigt werden. 9 ü i 0b 3) Iſt gegen baare Zahlung verkauft worden, ſo liegt es im höchſten Grade im Intereſſe des Kaufers, die dun den quittirte, gehörig beglaubigte Erwerbsurkunde, ohne den gering ſten Verzug dem Gerichte zum Zwecke der Wah Nutan rung im Mutationsverzeichniſſe vorzulegen. Sie werden die Käufer bei Aufnahme der Noteln, oder ſonſt paſſender 2 Gelegenheit jedesmal ſpeciell hierauf aufmerkſam machen, und ſie bedeuten, daß ſie unter Umſtänden großen Nachtheil ürſen treffen könne, wenn ſie die zeitige Vorlage der Eigenthumsurkunde unterlaſſen, denn wenn der frühere Eigenthümer f 1 daſſelbe Object nochmals unbefugt veräußern ſollte, ſo würde nach dem Geſetze das Eigenthum immer auf den über⸗ f fallen gehen, der zuerſt im Mutationsverzeichniß als Erwerber eingetragen worden, der erſte Käufer alſo 8 durch den bloßen Beſitz des älteren, wenn gleich confirmirten und quittirten, aber noch nicht eingetragenen Kaufbriefs dar 6 keineswegs genügend geſchützt ſeie. 3 g. 8 8 25* 4) Der Eintrag ins Mutationsverzeichniß kann, wo gegen Baarzahlung verkauft war, und dieſe nachgewieſen fle werden ſoll, immer nur auf Vorlage vollſtändiger Quittungen geſchehen. Daſſelbe gilt, wenn eine eingetragene Be un ſchränkung zu löſchen iſt. Sind daher mehrere Verkäufer vorhanden, ſo muß die Quittung von allen ausgeſtellt ſein. 900 Diejenigen, welche für einen der Verkäuſer als deſſen Bevollmächtigte unterſchreiben, müſſen nicht allein einen, ſie 2 hierzu und zum Geldempfange ſperiell ermächtigende beglaubigte Vollmacht beſitzen, ſondern es muß auch dieſelbe dem ergabe, Gerichte vorgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob ſie genügt. Geſchieht die Beglaubigung von Ihnen, ſo 1 muß ſtets das Dienſtſiegel beigedruͤckt ſein. Auch verſteht es ſich von ſelbſt, daß die Unterſchriften nur dann von habt, Ihnen beglaubigt werden dürfen, wenn ſie in Ihrem Beiſein geſchehen ſind, oder wenn was aber dann jedes⸗ eriſtire mal beſonders beigefuͤgt werden muß der Ausſteller perſönlich vor Ihnen erklärt hat, daß die Unterſchrift von keine! ihm herrühre. f 4 Iſt die Quittung im Auslande ausgeſtellt worden, ſo muß ſie gerichtlich, oder von einem Notare beglaubigt ſowohl ſein. Die Beglaubigung eines ausländiſchen Bürgermeiſters, Schultheißen ꝛc. genügt nur dann, wenn ihre Aechtheit, 2

und daß der Ausſteller zu ſolcher Beglaubigung ermächtigt ſeie, noch beſonders von dem betreffenden Gerichte beur⸗ 4 kundet iſt. 5

5) Werden Grundſtücke weiter veräußert, oder verpfändet, die der Veräußernde früher unter Vorbehalt des Eigenthumes bis zur Zahlung erworben hätte, und die ihm alſo nur beſchränkt zugeſchrieben ſind, ſo genügt zum

Nachweiſe ſeines vollen Eigenthumes die Vorlage des Kaufbriefes nur daun, wenn auf demſelben die Löſchung der Beſchränkung gerichtlich beſcheinigt iſt. Fehlt dieſe Beſcheinigung, ſo ſind die Betheiligten anzuweiſen, vor Allem die Löſchung der Beſchränkung zu erwirken. g

6) Auf folgende Punkte die wir der beſſeren Ueberſicht wegen hier nochmals zuſammenſtellen, haben wir Sie ſchon früher im Allgemeinen und in vielen Fällen aufmerkſam gemacht

a. die Grundbuchsauszüge ſind mit der größten Sorgfalt auszuſtellen. Nicht allein dürfen dieſelben, wie ſich 0 von ſelbſt verſteht, nur den wirklichen Inhalt des Grundbuchs ganz getreu wiedergeben, ſondern es muß auch darauf, daß kein Irrthum darin(etwa durch falſche Angaben der Zahlen u. ſ. w.) vorkomme, alle nur mögliche Aufmerkſam⸗ keit verwendet werden. Damit aber Irrthümer vermieden werden können, iſt es abſolut nöthig, daß Sie keinen Aus⸗ zug an die Parthien abgeben, oder ans Gericht einſenden, ohne ihn nach der Ausfertigung nochmals mit dem Grund⸗ buche aufs Genaueſte verglichen zu haben.

b. Auf den Formularien fur die Grundbuchsauszüge iſt überall Raum für Beifügung des Erwerbtitels und des Datums deſſelben gelaſſen. Wo daher im Grundbuch ein Erwerbtitel(z. B. Kauf, Erbſchaft ꝛc.) angegeben iſt, muß dieſer und ſein Datum auch in den Auszug aufgenommen werden, ſchon darum, weil letzterer Alles enthalten muß, was wirklich im Grundbuche ſteht, dann aber auch, weil wenn der Erwerbtitel im Grundbuche enthalten iſt, eine weitere Prüfung des Eigenthumes nicht nothwendig erſcheint. Es folgt aber hieraus auch mit Nothwendigkeit, daß, wenn im Grundbuche der Erwerbtitel nur beſchränkt eingetragen iſt, niemals verſäumt werden darf, dies auch in den Auszug aufzunehmen. Eine Auslaſſung dieſer Art würde nicht allein ſtrenge geahndet werden, ſondern auch den Ausſteller unter Umſtänden ſchadenserſatzpflichtig machen. Uebrigens muß, wenn kein Erwerbtitel im Grundbuche angegeben iſt, dies ebenfalls aus dem Auszuge, etwa durch die Worte:iſt nicht ange⸗ geben erſichtlich ſein, damit niemals ein Zweifel darüber beſteht, ob bei Ausfertigung des Auszugs alle zu berück ſichtigenden Punkte gewahrt worden ſind.

c. Die Namen der Contrahenten, insbeſondere auch die Beinamen müſſen ſtets auf das Pünktlichſte und voll⸗ ſtändig angegeben ſein. Sollte im Grundbuche ein Beiname(erſter, zweiter ꝛc.) ganz fehlen, ſo muß zwar der Auszug, gerade weil er nur wiedergeben darf, was im Grundbuche ſteht, dieſe unrichtige Namensangabe ebenfalls enthalten, und es ſind in ſolchen Fällen die Intereſſenten anzuweiſen, vor Allem eine Berichtigung des Grundbuchs im geeigneten Wege zu veranlaſſen. Die Noöteln und die neu ausgeſtellten Urkunden dagegen müſſen ſtets die rich⸗ tigen Namen enthalten, zu welchem Ende Sie vor der Aufnahme immer die Steuerzettel der Betheiligten ſich vor⸗ legen zu laſſen haben. Sollten dieſe etwa eine unrichtige Namensangabe enthalten, ſo iſt dies beſonders zu bemerken.

d. Die Vornamen der Contrahenten dürfen nie abgekürzt(3. B. nicht Pet. ſtatt Peter) angegeben werden, müſſen Beſch vielmehr ſtets vollſtändig ausgeſchrieben werden. Hierbei dürfen auch anſcheinend unbedeutende und unerhebliche Unter- unter ſchiede nicht unbeachtet bleiben; Sie dürfen alſo z. B. einen Contrahenten in der Notel, oder der Urkunde nicht mit dem Vornamen:Johannes, bezeichnen, wenn im GrundbucheJohann ſteht, denn jede ſolche Verſchiedenheit Geon nöthigt hiernächſt die Großherzoglichen Steuer-Commiſſariate ein Notamen zu machen und verhindert das Ab- und f etwa Zuſchreiben im Steuercataſter. der!

Die Unterſcheidungsnamen der Betheiligten(erſter, zweiter ꝛc.) dürfen nirgends, alſo weder in den Ver⸗ ſteig erungsprotokollen, noch in den Kaufnoteln, noch in den Urkunden mit Ziffern, müſſen vielmehr ſtets mit Buͤchſtaben angegeben werden. Insbeſondere haben Sie darauf zu achten, daß auch bei den Unterſchriften

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