Ausgabe 
27.2.1857
 
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67 in den Verſteigerungsprotokollen die Käufer ihre Vor- und Beinamen richtig und vollſtändig beifügen. Auch Verſtei gerungsprotokolle werden Sie nie an uns einſenden, bevor ſie ſich durch Einſicht aller Steuerzettel überzeugt haben, ob bei den Namensangaben kein Irrthum untergelaufen iſt..

k. Sie haben Bedacht zu nehmen, daß die Unterſchriften der Quittungen mit den Kaufbriefen übereinſtimmen. Wenn alſo im Kaufbriefe Johann Heinrich Reitz als Verkäufer genannt iſt, ſo genügt es nicht, wenn von Johann Reitz quittirt wird. Es liegt Ihnen ob, für Berichtigung jeder derartigen Abweichung zu ſorgen, ehe Sie die Urkun den den Betheiligten zuſtellen, denn auf den Grund unrichtig quittirter Urkunden kann niemals die Wahrung im Mutationsverzeichniſſe geſchehen. n

g. In den Urkunden darf die Bezeichnungledig oderWittwer nie vorkommen, denn ſolche Bezeichnungen dürfen nicht ins Mutationsverzeichniß eingetragen werden, und dieſes muß überall mit den Urkunden ſtimmen. Da⸗ gegen können Sie, wo Betheiligte ledig oder verwittwet ſind, dies in den Noteln oder Verſteigerungsproto kollen ohne Anſtand ſtets durch den Beiſatz:iſt ledig oderiſt Wittwer ausdrücken, und daß dies geſchehe, iſt darum zweckmäßig, damit man immer weiß, warum eine Ehefrau nicht als Mitcontrahentin genannt worden.

n. Wenn einem Contrahenten ein neuer, noch nicht vorkommender Beiname beigelegt werden muß, ſo haben Sie ſich der Verordnung über die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbuͤrger gemäß, vor Allem mit dem einſchlägigen Steuer Commiſſartiate zu benehmen, damit in Uebereinſtimmung mit dieſem der zu wählende Beiname richtig, und den Steuerliſten entſprechend feſtgeſtellt werde, denn es würde, wie Sie leicht ermeſſen werden, zu mancherlei Wei terungen führen, wenn ſich nach Eintrag eines von Ihnen einſeitig gewählten Beinamens ins Mutationsverzeichniß, ergäbe, daß derſelbe unrichtig wäre, alſo geändert werden müßte.

Ebenſo werden Sie darauf achten, daß nicht etwa wegen Abſterben eines Ortsbürgers, der einen Beinamen ge habt, die Beinamen der übrigen Ortsbuͤrger geändert werden. Wenn alſo z. B. Johann Reitz erſter und zweiter exiſtiren, ſo muß der letztere dieſen Beinamen behalten, wenn auch der erſtere geſtorben iſt. Ueberhaupt dürfen auch keine Aenderungen der Beizeichen ohne Genehmigung des Steuer-Commiſſariats ſtattfinden.

i. Wo bei Kauf, Tauſch u. ſ. w. die Eheweiber Miterwerber ſind, müſſen ſtets deren Vor- und Familiennamen ſowohl in den Noteln und Verkaufsprotocollen als in den Urkunden ſelbſt angegeben werden, damit beide Ehe

Erwerber, ins Mutationsverzeichniß eingetragen werden koͤnnen, und ſo das Miteigenthumsrecht der Ehe

über Ehefrauen gehörige Güter ausgefertigt werden, keineswegshin, blos den Familiennamen des Mannes anzugeben, vielmehr iſt deſſen voller Name e nicht hin, zu ſetzenTheilzettel für Juliane Krämer, verehelichte Dietz ſon uliane, Heinrich Dietz des dritten Ehefrau, geborene Krämer

Verkäufen u. ſ. w. eine Zerſtückelung einzelner Grundſtücke ſtattfinden ſoll, ſo en, wenn

twa haftenden Grundlaſten abgekauft ſind, oder Erlaubniß zu deren Theilung

er die zu theilenden Grundſtücke vorgelegt werden.

e iſt daher ſtets zeitig von Ihnen zu ſorgen.

betrifft, ſo ſind ſolche von allen Eigenthümern, und wo nöthig, den Neben iften ſind von den Großherzoglichen Ortsgerichtsvorſtehern zu beglaubigen, und ides unter Beidrückung des Dienſtſiegels zu viſiren.

gekommen iſt, daß nach Abgabe der Mutationsverzeichniſſe ſammt Meßbriefen iſſariate von dieſen die Richtigkeit oder die Form der Meßbriefe beanſtandet r Berichtigung verbundenen Weiterungen oder doppelte Koſten für die Intereſ an, künftig in allen Fällen die Meßbriefe ehe ſolche uns vorgelegt beſondere Begleitungsſchreiben an die betreffenden Großherzoglichen Steuer erſuchen werden, Ihnen dieſelben ſofort mit kurzer Bemerkung des Richtigbe ttiren.

ieſem Ausſchreiben enthaltenen Vorſchriften wird, wie wir hoffen, künftig viele den Großherzoglichen Steuer-Commiſſariaten zu den Mutationsverzeichniſſen ren nachträgliche Erledigung immer zeitraubend, oft aber äußerſt ſchwierig iſt. Großherzoglichen Ortsgerichtsvorſtehern, ſondern auch ſämmtlichen Mitgliedern mit dieſen Vorſchriften auf das Genaueſte bekaunt zu machen, indem wir Sie, bachtung verantwortlich machen müſſen, Vernachläſſigungen aber geeignet zu

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57. Hofmann.

Bekanntmachung. E

Verf Großherzoglick. 5. A 1 8 Durch Verfügung Großherzeg hen Miniſteriums des Innern vom 2. d. M., zu Nr M. d. J. 1547, iſt der

i 15 Beine eee den Kreis Alsfeld zwei Bezirksaufſeher mit einem jährlichen Gehalt von 300 fl., ef Aude igen Wen 995 angeſtellt werden ſollen, genehmigt worden.

1 e 15 voſugsweiſe ſolche Perſonen Berückſichtigung finden, die mindeſtens die Prüfung als Geometer III. Klaſſe beſtanden und außerdem ihre Qualification im Wieſeabau nachweiſen werden, fordert man 927 e 18 15 een ſich laͤngſtens bis zum 25. März l. J., unter Vorlage ihrer Zeugniſſe, bei er unterzeichneten Behörde elde

Alsfeld, den 18. Februar 1857

Großherzogliches Kreisamt Alsfeld Frölich.