Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗ 2 A 2 3 Ob h ſſ. g Einrückungsge⸗ F J Allgemeiner Anzeiger für erheſſen, ge tag. r D oder deren Raum fl. 1. 5
endeten Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg./ a
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Nu 3. Freitag, den 1. Mai. 1837.
Amtlicher Theil.
een, die Löſchung der Feuersbrünſte betreffend.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Um die Einrichtungen und Vorſchriften für das Loͤſchen von Feuersbrünſten, welche in verſchiedenen Theilen des Landes ſehr verſchieden ſind, thunlichſt der Erfahrung gemäß zu geſtalten und in Uebereinſtimmuug zu bringen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Anſchaffung des Löſchgeräthes.
§ 1. In jeder Gemeinde iſt das erforderliche Geräthe zum Löſchen auf deren Koſten anzuſchaffen und ſtets in gutem Stande zu erhalten. Für die Anſchaffung koſtſpieligerer Geräthe, zumal der Spritzen, ſind die Gemeinden, deren Mittel nicht zur Anſchaffung für ſie allein ausreichen, mit andern Gemeinden zu verbinden.
An der Verpflichtung der Ortsbürger zur Anſchaffung von Feuereimern, nach Art. 43 der Gemeindeordnung, wird hierdurch nichts geändert.
Verpflichtung zur Hülfeleiſtung im Allgemeinen.
§ 2. Die Verpflichtung, bei Löſchung eines Brandes und bei Bekämpfung der Feuersgefahr nach Kräften mit— zuwirken, liegt allen Einwohnern ob.
Von dieſer allgemeinen Verpflichtung ſind als für die Dauer der Verhinderungs⸗-Urſache befreit anzuſehen:
19 die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit Verhinderten;
2) Perſonen unter 18 und über 55 Jahre. In beſonderen Nothfällen bleibt es vorbehalten, auch die Hülfe älterer und jüngerer Perſonen in Auſpruch zu nehmen;
3) die durch amtliche Pflichten Verhinderten, welchen Aerzte, Wundärzte und Apotheker gleich zu achten ſind.
Die Theilnahme des garniſonirenden Militärs iſt durch beſondere Beſtimmungen normirt.
4) Diejenigen, deren Anweſenheit zu Hauſe, wegen ihnen ſelbſt nahe drohender Feuersgefahr erforderlich iſt, oder welche wegen anderer Bedrängniß oder beſonderer Verhältniſſe als entſchuldigt erkannt werden.
Verpflichtung zu beſonderen im Voraus beſtimmten Verrichtungen. § 3. Die zur Hülfeleiſtung verpflichteten(männlichen) Einwohner können im Voraus zu beſtimmten Verrichtungen bezeichnet werden, welchen ſie ſich zu unterziehen haben.
Es iſt hierbei, ſoweit thunlich, auf eine zeitweiſe Abwechslung der, zu den fraglichen Verrichtungen befähigten, Verpflichteten Bedacht zu nehmen.
Den zu beſonderen Verrichtungen Verpflichteten ſteht es frei, ſich durch befähigte im Voraus anzunehmende Stellvertreter erſetzen zu laſſen.
Tritt ein Verhältniß ein, vermöge deſſen der Verpflichtete Befreiung fordern kann, ſo iſt er dennoch verbunden, ſoweit er es vermag, den Dienſt fortzuleiſten, bis ein Anderer an ſeine Stelle bezeichnet worden iſt.
Ueber die oben erwähnte Eintheilung iſt ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Ab- und Zugänge, ſowie die Stellvertreter, ſorgfältig zu bemerken ſind.
Verpflichtung zur Hülfeleiſtung nach beſonderer Aufforderung beim Brande.
§ 4. Von allen, zur Hülfeleiſtung Verpflichteten, welche nicht zu beſonderen Verrichtungen im Voraus ange— wieſen ſind, wird erwartet, daß ſie, auch unaufgefordert, bereit ſein werden und zwar mit dem geeigneten Fuhr- und anderem Geſchirr, zum Brande zu eilen und ſich bei denjenigen Arbeiten zu betheiligen, für welche nicht beſtimmte Perſonen in ausreichendem Maße beſtellt ſind und bei welchen ſie am meiſten zu nützen vermögen.
Werden ſie von den die Löſchanſtalten im Ganzen oder Einzelnen leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Anführer der Löſchmannſchaft oder Polizei-Officianten zu irgend einer Hülfe, die ſie zu leiſten vermögen, aufge⸗ fordert, ſo darf dieſelbe nicht verweigert werden. Sind zur Leitung der Löſchanſtalten berufene Beamte nicht anweſend, und kann, wegen dringender Gefahr, deren Erſcheinen nicht abgewartet werden, ſo ſind die Führer der Löſchmann— ſchaften befugt, auch ohne Auftrag derartige Aufforderungen ergehen zu laſſen.
Benutzung von im Privatbeſitz befindlichen Gegenſtänden.
§ 5. Wer ſich im Beſitz von Gegenſtänden befindet, welche zur Bekämpfung des Feuers dienlich erſcheinen, iſt, inſoweit deren Verwendung durch allgemeine oder örtliche Vorſchriften angeordnet iſt, ſowie wenn ſie von den die Löſchanſtalten leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Auführer der Löſchmannſchaſt oder Polize-Officianten in Anſpruch genommen wird, verpflichtet, ſolche zur Benutzung zu überlaſſen. Im Weigerungsfalle iſt, unbeſchadet der verwirkten Strafe, die Behörde berechtigt, ſolche Gegenſtände wegzunehmen. Was am Schluſſe des vorigen Para— graphen für den Fall der Abweſenheit des leitenden Beamten geſagt iſt, gilt auch hier.
Für etwaige Beſchädigung oder Verbrauch iſt aus der Gemeindekaſſe, auf Verlangen, billiger Erſatz zu leiſten.
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