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1.5.1857
 
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Beſondere Verrichtungen, für welche die Mannſchaft im Voraus zu beſtimmen iſt. § 6. Zu nachfolgenden Verrichtungen ſind die Verpflichteten ſowie die Führer der einzelnen Abtheilungen von

der Localpolizeibehöͤrde im Voraus zu beſtimmen:

1) zur Bedienung der Spritzen; 2) zum Transport der Spritzen und anderer gemeinheitlicher Geräthſchaften, inſoweit dieſelben gefahren wer

den müſſen, ſowie zum Transport der Spritzenmannſchaft außerhalb des Orts, die erforderliche Zahl von Beſpannten mit Zugvieh und Fuhrwerk; ö

3) zum Beſteigen der Hauſer, dem Abdecken, Abbrechen derſelben ꝛc. die erforderliche Zahl von Maurern, Zimmerleuten, Dachdeckern, Schornſteinfegern, ſoweit ſie zu Gebot ſteht, mit Geſellen und nöthigen Werkzeugen, in ſofern nicht nach den Umſtänden vorgezogen wird, die Hülfe der ſämmtlichen derartigen Gewerbsleute zu verlangen;

4) zur Erhaltung der Ordnung bei der Brandſtätte, auf den Straßen, zur Bewachung der geretteten Sachen, der zum Behuf der Löſchanſtalten geöffneten Häuſer und ähnlichen Verrichtungen die erforderliche Zahl zuverläſſiger Mannſchaft, inſofern nicht die Garniſon das Nöthige leiſtet oder für kleinere Orte, nach Verfügung des Kreisamts,

davon abgeſehen wird;. 5) zum Anſagen des Feuers in den benachbarten Orten und bei der vorgeſetzten Behörde die nöthige Zahl

von Boten zu Fuß oder Pferd;

6) zur Hülfeleiſtung bei Bränden außer dem Orte und der Gemarkung, neben den zur Bedienung der abzu ſendenden Spritzen gehörenden Perſonen, die nöthige Zahl von mit Feuereimern verſehener Mannſchaft(Feuerläufer), inſofern nicht, unter beſonderen Umſtänden, nach Ermeſſen der Kreisämter, davon abgeſehen wird. Außerdem können, nach Umſtänden, mit Genehmigung oder auf Anordnung der Kreisämter, auch noch zu andern Verrichtungen die Ver⸗ pflichteten im Voraus beſtimmt werden.

Zur Unterſcheidung der Führer und Mannſchaften können beſondere Abzeichen eingeführt werden, welche von Andern nicht getragen werden dürfen. Die Koſten der Anſchaffung derſelben ſind, gleich wie der ſonſtigen nothwen digen Ausrüſtung, auf Verlangen, aus der Gemeindekaſſe zu beſtreiten. 5 6

Dienſtleiſtungen Derer, welche ſich nicht unmittelbar am Löſchen betheiligen.

§ 7. Von denjenigen arbeitsfähigen Einwohnern, welche ſich an den Löſcharbeiten nicht unmittelbar zu bethei ligen haben, oder ſich nicht unaufgefordert an denſelben betheiligen, wird erwartet, daß ſie innerhalb und in der Nähe ihrer Wohnungen nach Kräften zur Unterſtützung der Löſcharbeit und Verhinderung der Ausbreitung des Feuers beizu tragen ſuchen, indem ſie, zumal in der Nähe des Brandes, Waſſer auf den Speicher ſchaffen, die Gauben ſchließen (mit naſſen Tüchern verhängen), feuerfangende Sachen verwahren, beſonders in der Nähe von Brunnen Bütten mit Waſſer vor den Häuſern anfüllen u. ſ. w. 5

Den Aufforderungen zu derartigen Verrichtungen, welche von den leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Anführer oder Poltzeiofficianten geſchehen, iſt jeder Einwohner nach Kräften Folge zu leiſten verbunden.

Was am Schluß des 8 4. für den Fall der Abweſenheit der leitenden Beamten beſtimmt iſt, gilt auch hier.

Verpflichtung zur Hülfeleiſtung in anderen Gemeinden.

§ 8. Es iſt von den Kreisämtern fur jede Gemeinde beſonders zu beſtimmen, in welchem Umkreis, mit welchen Geräthſchaften und Mannſchaften ſie in der Regel in andern Gemeinden Hülfe zu leiſten ſchuldig iſt. i

Wenn in außerordentlichen Fällen eine ausgedehntere Hülfe in Anſpruch genommen wird, ſe iſt auch dieſe, ſo⸗

weit thunlich, zu leiſten. Ueberdieß wird erwartet, daß die Gemeinden, auch über das Maß der Verpflichtung hinaus, ſich nachbarliche

Hülfe zu leiſten beeifern werden. Leitung der Löſchanſtalten.

Dem Bürgermeiſter oder Beigeordneten oder dem erſten Polizeibeamten des Orts, in welchem der Brand

ausgebrochen iſt, ſteht die Leitung der geſammten Löſchanſtalten einſchließlich der Befehligung der von anderen Orten

hinzugekommenen Hülfsmannſchaften, zu. Er hat ſich deßhalb ſchleunigſt an Ort und Stelle zu begeben. Es iſt ihm

überlaſſen, ſich die nöthigen Sachverſtändigen zuzugeſellen.

Die auswärtige Hülfsmannſchaft iſt in der Regel von dem Bürgermeiſter, Beigeordneten oder einem anderen Mitgliede des Ortsvorſtandes der Hülfe ſendenden Gemeinde zu begleiten, welches die nächſte Aufſicht über dieſelbe zu führen hat. Iſt ausnahmsweiſe kein Mitglied des Ortsvorſtandes dabei, ſo iſt jene Aufſicht dem Spritzenmeiſter oder einer anderen dazu paſſenden Perſon(§ 6) zu übertragen.

Erſcheint das Kreisamt an der Brandſtätte, ſo ſind deſſen Anordnungen zu befolgen.

Es iſt den Kreisämtern geſtattet, die ſpecielle Leitung beſonders qualificirten Sachverſtändigen zu übertragen.

Belohnungen.

§ 10. Die Dienſte zum Behuf des Feuerlöſchens ſind in der Regel und inſofern nicht mit Genehmigung des Kreisamts im Einzelnen anders beſtimmt wird, unentgeltlich zu leiſten.

Für die außerhalb der Gemarkung, auf Anordnung der Ortspolizei, zu leiſtenden Fuhren oder Ritte iſt, auf Verlangen, billige Vergütung aus der Kaſſe der abſendenden Gemeinde zu gewähren.

Für beſonders raſche und thätige Hülfeleiſtung können Belohnungen in Geld ausgeſetzt werden.

Anzeige des Brandes und Herbeirufung der Hülfe.

§ 11. Polizeidiener, Thürmer, Nachtwächter und andere Bedienſtete, welche die ihnen obliegenden Pflichten hinſichtlich der Kundmachung des von ihnen beobachteten Ausbruchs eines Brandes nicht erfüllen, unterliegen der ge eigneten Disciplinarſtrafe. f

Im Uebrigen unterliegt die Verſäumniß der Anzeige ausgebrochener Brände den im Polizeiſtrafgeſetz angedrohten Strafen) vorbehältlich aller aus der Verſäumniß abzuleitenden Einwendungen der Brandverſicherungsanſtalten gegen

den Auſpruch auf Entſchädigung aus deren Kaſſen.

*) Artikel 176 des Polizeiſtrafgeſetzes: Wer es unterläßt, bei einem in ſeiner Wobnung oder den dazu gehörenden Gebäulichkeiten und Hofräumen ausgebrochenen Brande, der nicht ſogleich gelöſcht werden kann, die öffentliche Hülfe alsbald anzurufen, wird mit 5 bis 105 fl. beſtraft. 0 J*

§ 9.