Ausgabe 
1.5.1857
 
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Nähere Vorſchriften über Hülfeleiſtung in andern Gemeinden.

§ 12. Die zum Anſagen des Feuers beſtimmte Mannſchaft( 6.) hat in der Regel und wenn es ohne Auf⸗ ſchub geſchehen kann, vor dem Abgange die Befehle der Ortspolizeibehöͤrde einzuholen, welche zu erwägen hat, ob und in welchem Umfang Hülfe nachzuſuchen iſt.

Sobald eine Gemeinde in irgend einer Art Nachricht vom Ausbruche eines Brandes in einem Orte, wo ſie Hülfe zu leiſten hat, erhält, iſt dieſe alsbald in Bereitſchaft zu ſetzen und ſo bald abgehen zu laſſen, als entweder die Feueranſager eingelangt ſind oder nach andern Nachrichten oder dem Feuerſchein anzunehmen iſt, daß die Hülfe nütz⸗ lich ſein werde.

Niederreißung von Gebäuden und Theilen derſelben.

§ 13. Wenn nicht die höchſte Gefahr augenblickliches Handeln erfordert, darf das Niederreißen nicht entzündeter erheblicher Theile ſchon brennender Gebäude oder theilweiſes oder gänzliches Zerſtören vom Feuer noch nicht ergrif⸗ fener Gebäude nicht ohne Genehmigung des die Löſchanſtalten im Ganzen leitenden Beamten geſchehen, welcher ſo weit thunlich und nöthig, ſich des Raths Sachverſtändiger zu bedienen hat.

Beleuchtung.

§ 14. Bei nächtlichen Bränden können, außer der von der Gemeinde an ſtätte, der Brunen, Werke ꝛc., die Einwohner, in den Umſtänden angemeſſenen unteren Stockwerke der an die Straßen ſtoßenden Gebäude durch verwahrte L rung Folge zu leiſten iſt.

zuordnenden Beleuchtung der Brand Umfang, aufgefordert werden, die ichter zu erleuchten, welcher Aufforde

Verhütung von Störungen.

§ 15. Müßige Zuſchauer, welche in irgend einer Art Störung verurſachen, ſind entweder zur Mithülfe anzuhalten (S 4.), oder zur Entfernung aufzufordern. Der Aufforderung zur Entfernung iſt, bei Vermeidung der von dem leiten den Beamten anzudrohenden, und im Betrage von 1 bis 5 fl. zu erkennenden Strafe Folge zu leiſten.

Wer den Loöſcharbeitern durch Geſchrei, Zänkerei, Schimpfen ꝛc. Störung verurſacht, wer der von Seiten der Beamten und Führer ergehenden Aufforderung zur Entfernung nicht ohne Verzug Folge leiſtet, unterliegt der geſetz⸗ lichen Strafe.

Erfriſchung und Wirthshausbeſuch.

§ 16. Der von anderen Orten hinzugekommenen Hülfsmannſchaft dürfen Erfriſchungen nur auf Koſten der abſendenden, nicht aber derjenigen Gemeinde, welcher die Hülfe geleiſtet wird, und nach Anordnung des ſie begleiten den Mitglieds des Ortsvorſtandes oder Anführers(8 9) verabreicht werden.

Ausländiſcher Hülfsmannſchaft kann jedoch ausnahmsweiſe auch von der Gemeinde, welche Hülfe empfängt, Erfriſchung gereicht werden.

Der ortseinheimiſchen Mannſchaft iſt auf Koſten der Gemeinde, wenn nicht ein ganz außerordentlicher Nothfall eine Ausnahme rechtfertigt, keine Erfriſchung zu verabreichen.

Bei Verabreichung von Erfriſchungen, namentlich geiſtigen Getränken, auf öffentliche Koſten iſt alles Uebermaaß zu meiden.

Den die Löſchanſtalten im Ganzen leitenden Beamten wird es zur Pflicht gemacht, ſobald es zur Vermeidung von Störungen räthlich erſcheint, während des Brandes und bis zum Auseinandergehen der Löſchmannſchaft, einzelne oder ſämmtliche Wirthshäuſer des Orts, für andere Gäſte als durchreiſende Fremde ſchließen und räumen zu laſſen. Die Anordnung iſt mit Strafandrohung zu begleiten und die Strafe, im Betrage von 3 bis 20 fl. gegen die Wirthe, von 1 bis 5 fl. gegen die Gäſte zu erkennen.

Entlaſſung der Mannſchaft, Wegbringen der Geräthe.

§ 17. Iſt oder ſcheint der Brand gelöſcht, ſo daß die Löſcharbeiten ruhen, ſo darf die Mannſchaft, welche zu beſonderen Verrichtungen im Voraus angewieſen(§ 6) oder welche insbeſondere zum Verbleiben aufgefordert worden iſt, die Brandſtätte nicht eher verlaſſen und die Löſchgeräthe nicht eher wegbringen, bis ihr dazu im Ganzen oder Einzelnen von den die Löſchanſtalten leitenden Beamten die Erlaubniß ertheilt worden iſt. Dieſe Beamten haben hier bei darauf zu ſehen, daß das Geräthe denen, welchen es gehört, wieder zugeſtellt werde.

Bekanntmachung der Verordnung und der Vorſchriften zur Aus führung.

§. 18. Gegenwärtige Verordnung nebſt den zu ihrer Ausführung exlaſſenen allgemeinen oder örtlichen Anord nungen iſt entweder jährlich in jeder Gemeinde bekannt zu machen, oder für Vertheilung beſonderer Abdrücke Sorge zu tragen.

Strafen.

§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen der 88 2, 3, 4, zweiter Abſatz, 5, 6, 7, 14, 17 ſind, inſofern ſie nicht ſchwerere Vergehen enthalten, nach den Vorſchriften des Polizeiſtrafgeſetzes zu ahnden.)

Gegen die betheiligten Beamten, ſowie gegen für beſtimmte Dienſtleiſtungen in Bezug auf das Löſchweſen remu nerirte Perſonen, treten die geeigneten Disciplinarſtrafen ein.

Hinſichtlich der Kaminfeger kommen§ 20 und 22 des Regulativs vom 18. Auguſt 1837,die Reinigung der Schornſteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend, in Anwendung.

Aufhebung älterer Vorſchriften. Vorbehalt beſonderer Beſtimmungen für einzelne Orte.

§ 20. Alle dieſer Verordnung entgegenſtehende Vorſchriften treten außer Wirkſamkeit.

Es bleibt vorbehalten, nöthigenfalls ausnahmsweiſe für einzelne Orte abweichende Beſtimmungen zu treffen.

Unſer Miniſterium des Innern iſt mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmſtadt den 21. März 1857.

(J. S.) Ludwig. v. Dalwigk.

) Artikel 177 des Polizeiſtrafgeſetzes: Zuwiderhandlungen gegen ſonſtige in den Löſchordnungen enthaltene Vorſchriften über die Verpflich⸗ tungen der Enwohner einer Gemeinde zur Hülfeleiſtung bei einem ausgebrochenen Brande werden mit 30 kr. bis 10 fl. beſtraft.