Ausgabe 
27.2.1857
 
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Friedberger Intelligenzulatt.

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tungen ee Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen.. ig, Peeis ahr. A%:: Ai bea beben

o ke. g eit e Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. b e

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Nu. 17. Freitag, den 27. Februar. 18357. N r n e

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.

Georg Wil⸗ Betreffend: Forſtſtrafen vom II. Quartal und Feldſtrafen von der 2. Periode 1856. Den nachſtehenden Auszug aus den Verzeichniſſen über diejenigen Beträge, welche die nach verzeichneten Ge

. us b.. meinden an Forſt⸗ und Feldſtrafen im Jahre 1856 von den Großherzoglichen Rentämtern Friedberg, Nidda und

al 2 F.. Gießen zu empfangen haben, theilen wir Ihnen unter der Auflage mit, die deſignirten Beträge in Einnahme zu dekre⸗

tiren und kontroliren zu laſſen.

Friedberg, den 25. Februar 1857. In Verhinderung des Kreisraths: te. 8 f einn r, Kreisaſſeſſor. Baizen 13*

35 tr. 1 IJ. Auszug aus den Verzeichniſſen über Forſtſtrafen vom II. Quartal 1856. 41. Ah. 0 10 Bonſtadt 4 fl. 7 kr 10 Fauerbach J. fo. 21) Wohnbach 1 fl. 50 kr. * n 2) Aſſenheim 514 12) Hochweiſel E N 22) Wölfersheim e 8 3) Florſtadt 40 47 13) Langenhain 1 23) Obermörlen, cbdoftem Ge⸗ 4) Ilbenſtadt i 14) Maibach e e 24) Niedermörlen 3 9 fl. 30 k.; 5) Niederwöllſtadt 1e, 15) Oſtheim 5 25) Niederrosbach 1 19 un b 60 Butzbach 16) Mark Griedel 20 26) Oberrosbach

0 b. bac 7) Niederweiſel, 17) Gambach 1% 14, 27) Straßheimer Huͤb⸗

a 8) Hauſen 555 18) Mark Gambach 54 nerſchaft 10 1 9) Kirchgöns, 19) Steinfurth F 29) Beyenheim 8 217 10) Pohlgöns 20) Södel ee 30) Weckesheim 3 II. Aus zug aus den Verzeichniſſen über Feldſtrafen von der II. Periode 1856. ͤ 1) Bönſtadt fl. 34 kx. 7) Rockenberg fl. 399 kr. 13) Niederrosbach 1 fl. 263 kr.

4 2) Butzbach A 8) Aſſenheim 4. 761%% 14) Obermörlen n i

* 3) Fauerbach J. F 9) Bruchenbrücken 194 15) Oberrosbach iner LIE. hf. 4) Oppershofen 1% 284 10) Florſtadt5 16) Kirchgöns D/

N 5) Oſtheim i,, 110 Friedberg 2 344 17) Pohlgoͤns * 6) Rockenberg 1% 404, ,lQi 12) Niedermoͤrlen n 3102/3 FC

Das Großherzogliche Landgericht Friedberg an die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks. Betreffend: Das Geſetz über die Erwerbung des Grundeigenthums.

Wir eröffnen Ihnen das Folgende:

1) Wenn Immobilien unter der Bedingung der Baarzahlung veräußert werden, ſo geht ſchon vermöge des Geſetzes, alſo ohne daß es einer desfallſigen beſonderen Beſtimmung bedürfte, das Eigenthum nicht eher auf den Käufer über, bis Zahlung wirklich erfolgt iſt. In ſolchen Fällen iſt daher die Beifügung der beſonderen Verab redung, daß das Eigenthum bis zur Zahlung vorbehalten bleibe, nicht allein ganz unnöthig, ſondern auch unſtatthaft, und Irrungen zu erzeugen geeignet. Sie werden daher überall, wo auf Baarzahlung verkauft wird, dies künftig in den Noteln, Kaufbriefen ꝛc. ſo ausdrücken:

die Zahlung des Kaufgeldes erfolgt baar gegen Lieferung des Kaufbriefs alsdann aber niemals die Bedingung beifügen, daß das Eigenthum bis zur Zahlung vorbehalten bleibe, vielmehr dieſe Bedingung auch in den gedruckten Noteln immer, unter gehöriger Beglaubigung ſtreichen, indem wir ſonſt jene zur Verbeſſerung zurückzugeben genöthigt ſein würden.

Wo dagegen Zahlung auf Termine, ſeien dieſe auch ganz kurz, verabredet wird, darf der Vorbehalt des Eigen⸗ thumes bis zur Zahlung nie fehlen, wenn der Verkäufer ſich ſichern will. Sie werden daher namentlich auch Bedacht nehmen, daß bei Anſchlagsverträgen, wo oft Zahlung erſt nach der Eltern Tode verabredet wird, immer unzweideutig aus den Verträgen hervorgehe, ob das Eigenthum alsbald auf den Uebernehmer übergehen, oder ob daſſelbe dem Abgeber oder den Erben ſo lange vorbehalten bleiben ſolle, bis Zahlung der Anſchlagsſumme erfolgt ſein wird.

2) Da, wo ſich Jemand wie dies am häufigſten bei Errichtung von Theilzetteln vorkommt blos beſtimmte Rechte an abgegebenen Immobilien, z. B. Einſitz, Aushalt ꝛc. vorbehält, kann es zweifelhaft ſein, ob es in der Ab ſicht der Betheiligten liege, daß dieſerhalb dem Abgeber zu Sicherung jener Vorbehalte das Eigenthum reſer virt bleiben, oder es ſogleich unbeſchränkt, alſo auch mit voller Veräußerungsbefugniß auf den Erwerber übergehen,