Ausgabe 
24.4.1857
 
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ſtimmt. Münden mehr als drei Ofenröhren in die Schornſteinröhre aus, oder bei Feuerungen anderer Art, z. B. größeren Heerd- und Keſſelfeuerungen ꝛc. iſt bei der Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß auf den Grund des Gutachtens der techniſchen Behörde die Größe der Durchſchnittsfläche zu beſtimmen.

c. Bei Anlagen, wo wegen ſtarker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Schornſteinwände zu erwarten iſt, ſind dieſe angemeſſen zu verſtärken, worüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der tech⸗ niſchen Behörde nähere Beſtimmung zu ertheilen hat.

d. Das Mauern der engen Schornſteine von Backſteinen geſchieht über einem glatten Cylinder, welcher mit Handhaben verſehen iſt. Dieſelben mit Rohren von gebranntem Thon oder Güßeifen auszufüttern, iſt ebenſo wie die Auffuͤhrung enger Schornſteine in gewöhnlichem Bruchſteinmauerwerk unter Verwendung oben beſagter Einſatzröhren geſtattet. 3 1 8

e. Zu dem Zwecke der Reinigung muß bei jedem ſolchen Schornſteine in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Ausſteigen und auf dem Dache eine ſolche zum Stand für den Schornſteinfeger angebracht werden. Zu letzterer werden in der Regel zwei Dachhaken zum Anhängen einer kleinen Fußbank nach Art derer, welcher ſich die Schieferdecker bedienen, hinreichen.

f. Zum Reinigen der engen Schornſteine muß ferner an dem unterſten Theile derſelben eine Oeffnung von ver⸗

hältnißmäßiger Größe ſich befinden. Bei Feuerungen, wo der Schornſtein über einem ſogenannten Vorkamine oder Vorgelage beginnt, wird in dem Boden der Röhre ein Futterrohr mit einer Kapſel von Eiſenblech ein⸗ gemauert, welche letztere bei dem Reinigen zu dem Auffangen des Rußes dient. Röhren ohne Vorkamine er⸗ halten ganz unten ein verſchließbares Seitenthürchen von Eiſen, welches in einen eiſernen Falz ſchlägt und dicht ſchließen muß. Werden ausnahmsweiſe mit polizeilicher Erlaubniß auf dem Speicher oder Dachboden ebenfalls Ausputzthürchen angebracht, ſo müſſen ſolche doppelt ſein, um die Oeffnungen im Innern der Röhren und in der Außenſeite der Schornſteine zu verſchließen. Dieſe Thürchen ſelbſt ſind mit einem Riegel zu verſehen, an welchen ein Vorhängſchloß gelegt werden ſoll. Die Ausputzthürchen ſollen möglichſt ent fernt von allem Holzwerk angebracht, und der Fußboden unter denen in den Speicherräumen 30 Zoll ins Quadrat geplättet werden. 8 Rauchrohre von Guß- oder Schmiedeeiſen oder von gebranntem Thon ſtatt der oben beſchriebenen Schorn ſteine dürfen nur gefertigt werden, wenn die Polizeibehörde auf den Grund des Gutachtens der techuiſchen Behörde ſie geſtattet. Es iſt dabei dann aber immer darauf zu ſehen, daß ſie von gehöriger Stärke ſind, daß ſie in den Gebälken ſo ausgewechſelt werden, daß das nächſte Holz 10 Zolle von dem Lichten des Rohres ab ſteht, und der Zwiſchenraum mit Lehm- oder Backſteinen ausgerollt oder ausgemauert wird, und daß alles Holzwerk der Wände und des Dachſtuhles 10 Zoll wenigſtens davon entfernt bleibe. Auch müſſen ſie da, wo ſie etwa mit Feuer fangenden Gegenſtänden wegen der Benutzung der Räume in Berührung kommen könnten, durch Mäntel von geſtellten Steinen, welche 3 Zoll von den Rohren abſtehen, iſolirt werden.

§ 9. Die Rauchkammern müſſen möglichſt feuerſicher und zu dem Ende mit möglichſt wenig Holzwerk angelegt werden. Die Fußböden müſſen doppelt uber das Kreuz mit Platten, Backſteinen oder Ziegeln belegt, die Seitenwände 5 Zoll ſtark von Backſteinen ohne Holz aufgeführt und die Pfetten und Balkendecke, ſowie die ganzen Kammern mit einem ſtarken Lehmverputz überzogen werden. Dieſe ſollen ferner mit eiſernen Thüren und eben ſolchen Fleiſchſtangen verſehen werden. Die Decke ſoll wenigſtens 3 Fuß von der Oberkante und der Fußboden 1 Fuß von der-Unterkante der Rauchöffnung in dem Schornſtein abſtehen, an dieſer ſelbſt aber eine ſtarke eiſerne Klappe zum Verſchluß angebracht werden.

§ 10. Sogenannte franzöſiſche Kamine dürfen nie auf Holzwerk geſetzt werden, ohne das Holz unter denſelben auszuwechſeln und eine Schichte von Backſteinen zwiſchen die Balken, ſoweit als die Erhitzung reichen kann, einzu⸗ ſpannen. Ueberdieß muß in dem Kamine eine eiſerne Heerdplatte 3 Zoll hoch vom Boden hohl gelegt und dieſe Höh⸗ lung vorn offen gelaſſen werden, damit ſich die Hitze nie dem Fußboden unmittelbar mittheilen kann.

Auch vor dem Kamine, welches überdieß vor dem Herausfallen des Brennmaterials durch ein eiſernes Netz oder Gitter thunlichſt zu verwahren iſt, muß der Fußboden wenigſtens 2 Fuß breit mit ſteinernen Platten belegt werden. In den Häuſern, wo neue Kamine augelegt werden ſollen, iſt in den daran ſtoßenden Wänden alles Holzwerk bis auf 2 Fuß davon zu entfernen. b 2

§ 11. a. Bei Backofenanlagen muß die ganze Backſtube geplättet werden.

b. Bei Heizungen mit erwärmter Luft dürfen die Zuleitungs-Kanäle nicht aus geſtellten Lehm- oder Backſteinen conſtruirt werden, ſondern ſie müſſen wenigſtens 4 bis 5 Zoll ſtarke Wande erhalten und dürfen nur in einem Abſtande von 5 Zoll an Holzwerk vorübergeführt werden. Die Ausſtrömungsöffnungen ſollen wenigſtens 10 Zoll von dem nächſten Holzwerk abſtehen und ſo gerichtet werden, daß der heiße Luftſtrom nicht gegen Holz⸗ werk geleitet wird, welches weniger als 5 Fuß von der Oeffnung entfernt iſt.

c. Für ungewöhnliche Feuerungsanlagen in Gewächshäuſern, induſtriellen Anſtalten und dergleichen, für welche noch weitere Vorſchriften nöthig werden können, iſt ſelbſtverſtändlich die in§ 132 des Polizeiſtrafgeſetzes vor geſchriebene polizeiliche Genehmigung zu erwirken, welche auf den Grund eines Gutachtens der techniſchen Behörde ertheilt werden wird.

§ 12. Bei Anlage von Malzdarren in Bierbrauereien, ſowie in ähalichen Etabliſſements, inſoweit ſie dort Platz greifen können, ſind folgende Beſtimmungen zu beachten:

a. Die Feuerung der Malzdarren darf nur inn dem Erdgeſchoß auf geplättetem oder gepflaſtertem Boden, nie

aber auf dem Gebälke eines Stockwerkes aufgeſetzt werden. 5

b. Die Wände des aufrechten Kanals, welcher die Verbrennungsproducte, ſowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, müſſen aus einer mindeſtens 5 Zoll dicken Backſteinmauer beſtehen.

c. Da wo dieſer Kanal durch das Gebälke führt, muß letzteres der Art ausgewechſelt werden, daß ringsum ein Zwiſchenraum von mindeſtens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backſteinen auszurollen iſt.

d. Der Einfeuerungsraum iſt mit einer ſtarken eiſernen Thüre zu verſehen.

e. Der Rauchkanal unterhalb der Darre iſt an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht ſchließenden Klappe oder einem Schieber zu verſehen. a

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