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Wegen außergewöhnlichen Schornſteinanlagen für Maſchinen, techniſche Etabliſſements und dergleichen iſ
131 I. Im Allgemeinen.
Alle Rauchrohre von Feuerungen jeder Art müſſen in eigne Schornſteine ausmünden. Es iſt daher unter⸗ ſagt, ſolche Rohre durch Mauern, Wände, Fenſter oder dergleichen, in das Freie zu führen.
Alle Schornſteinröhren ſollen dergeſtalt aufgeführt werden, daß nicht leicht ein Brand in denſelben entſtehen
kann und daß ſie, wenn dieſer Fall doch eintreten ſollte, feſt genug ſind, um keine Feuersgefahr zu veranlaſſen.
Die Umfangsmauern derſelben, ſowie die Zwiſchenwände mehrerer neben einander liegender Rohre ſollen nir—
gends unter 5 Zoll ſtark ſein.
Die Röhren ſollen in der Regel ihre Unterſtützung von den Fundamenten aus haben, ſo daß ſie ganz für ſich
ſelbſt ſtehen können. Sie können daher ſowohl direct von den Fundamenten aus, als auch auf geeignete Mauern oder auf eiugemauerten Tragſteinen errichtet werden. In der Regel ſollen die Schornſteine ſenkrecht uber das Dach geführt werden. Wenn eine etwas geneigte Richtung derſelben nicht zu vermeiden iſt, ſo hat hierüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der techniſchen Behörde zu beſtimmen. In kei⸗ nem Fall darf die Neigung weniger als 60 Grade gegen den Horizont betragen, ſowie auch das Schleifen der Röhren auf Unterlagen von Holz gänzlich unterſagt iſt.
Wo das Aufſetzen eines Schornſteins auf ein Gebälke unvermeidlich iſt, kann die Polizeibehörde nach
einem Gutachten der techniſchen Behörde ſolches geſtatten. Es iſt jedoch unterſagt, Schornſteine auf dem Holzwerk von Gebälken, durch welche ſie durchgehen, aufzuſatteln(abzuruhen) d. h. durch vorgeſchoſſene Steine nochmals zu unterſtützen. Tritt die Nothwendigkeit einer ſolchen Unterſtützung in den oberen Stockwerken ein, ſo kann dieſelbe ausſchließlich auf der den Schornſtein umgebenden, unter e beſchriebenen Ausrollung, von der Polizeibehörde nach techniſchem Gutachten geſtattet werden. Da wo die Röhren durch Gebälke der Stockwerke gehen, oder an Holzwänden, dem Dachwerk, oder ſonſtigem Holzwerk vorbeiziehen, muß wenigſtens 5 Zoll Raum zwiſchen der Außenſeite des Schornſteins und dem nächſten Holze verbleiben, welcher in den Gebälken mit Lehm- oder Backſteinen ausgemauert oder aus gerollt wird. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich auch auf Fußſockel, gilt aber nicht für Fußböden und die Borden und Latten der Dachbedeckung.
„ Schornſteine, welche an der ſchmalen Seite nur aus einer Röhre beſtehen, dürfen nicht über 14 Fuß Höhe
frei aufgeführt werden, ſondern erhalten bei größerer Höhe vortretende Pfeiler oder eine Verſtärkung der oben bei vorgeſchriebenen Wandſtärke um weitere 5 Zoll, welche gleichzeitig und im Verbande mit den Röhren aufgeführt werden. Bei beiden Arten müſſen aber die Pfeiler und die Verſtärkung gehörig von unten aus fundamentirt ſein.
Die Höhe der Schornſteine über den Dachflächen muß mindeſtens 3 Fuß betragen; über den Firſten genügt
ein Ueberſtand von 2 Fuß.
Die Ausmündung der Schornſteine darf nicht in der Nähe von Holzwänden oder von anderem Holzwerk
ſtattfinden, ſondern dieſelben müſſen daran nach Maßgabe der Beſtimmungen unter e und g vorüber in die
Höhe geführt werden. Dieſe Beſtimmung findet ſelbſtverſtändlich auch benachbarten Gebäuden gegenüber volle Anwendung.
Die Feuerungen verſchiedener Stockwerke ſollen in der Regel beſondere Rauchröhren haben. Ausnahmen wird
die Polizeibehörde in geeigneten Fällen auf den Grund eines techniſchen Gutachtens zulaſſen. Es iſt jedoch geſtattet, des Ausputzens wegen oder aus anderen Gründen die Rohre auch ſchon in den Souterrains oder unterhalb der Feuerungen liegenden Stockwerken anfangen zu laſſen.
Zu den Schornſteinen dürfen nur die beſten, vollkommen ausgebrannten Backſteine, nie aber Lehmſteine ver— wendet werden. Die Fugen werden entweder 2—2 7 Zoll breit um die Oeffnung mit Lehm, auf die übrige Wandſtärke aber gegen außen mit Mörtel, oder in der ganzen Wandſtärke mit Lehm ausgefüllt. Die innere Fläche wird ganz glatt mit Lehm, die äußere aber mit Mörtel oder Lehm verputzt. Von 2 Fuß unter der Dachfläche an wird der ganze Schornſtein mit Mörtel gemauert und verputzt. Ueber Dach können die Schornſteine aus Hauſteinen conſtruirt werden. Daſelbſt ſind auch eiſerne gut befeſtigte Aufſätze geſtattet.
Schornſteine in gewöhnlichen Umfangsmauern ſollen gegen deren Außenſeite wenigſtens 10 Zoll Wandſtärke
haben. Schornſteine in Bruchſteinmauern ſollen, wie oben beſchrieben, 5 Zoll dick mit Backſteinen ummauert werden.
jedesmal beſondere polizeiliche Erlaubniß einzuholen.
„Schornſteinbuſen ſollen von Blech und Eiſen conſtruirt oder von Backſteinen gewölbt werden. Sie durfen
kein anderes Holzwerk als das ſie unterſtützende ſog. Schornſteinbuſenholz und deſſen Verkleidung enthalten.
II. Hinſichtlich der weiten Schornſteine.
Die weiten Röhren, welche von dem Schornſteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als 15 Zoll Breite und 18 Zoll Länge in dem Lichten erhalten.
Das Zuſammenwölben mehrerer Schornſteine, ſo daß ſie ſich ohne Unterſtützung durch Holzwerk frei tragen, iſt für die weiten Rohre mit Beachtung der Beſtimmung unter 1. d. dieſes Paragraphen geſtattet.
Der Boden der Schornſteine muß jederzeit von Stein ſein. Einſteigöffnungen ſollen mit ſtarken eiſernen Thüren verſchloſſen werden. Der Boden unter offenen oder nur mit Klappen geſchloſſenen Küchen⸗ und ähnlichen Schornſteinen ſoll mit Stein oder Eiſen geplättet ſein, wenn nicht ſchon die Beſtimmungen von § 10 b und platzgreifend ſind.
III. Hinſichtlich der engen, ſogenannten ruſſiſchen Schornſteine. Die Form des horizontalen Durchſchnittes derſelben iſt jedesmal als Kreisfläche zu nehmen.
Die Weite derſelben bei gewöhnlichen Ofen- und Heerdfeuerungen wird auf wenigſtens 7 Zoll im Lichten be⸗


