e 4 vollſtändig durchſchneiden. Sie ſind über Dach von Bruchſteinen mindeſtens 17 Zolle und von Backſteinen einen und einen halben Stein ſtark aufzuführen. Lehmſteine ſind zur Aufführung der Brandmauern über Dach auch dann nicht
anzuwenden, wenn die ganze übrige Mauer aus dieſem Material beſteht. a Bei gemeinſchaftlichen Brandmauern müſſen darin anzulegende enge Schornſteine mindeſtens 5 Zolle von der
Grenze entfernt bleiben. a N ö § 3. An hölzernen Gebäuden dürfen die Schwellen nicht eher gelegt werden, als bis die Fundamente und
Sockelmauern in ihrer vollſtändigen Höhe aufgemauert worden ſind. Auch dürfen die Eckpfoſten ſolcher Gebäude nicht unmittelbar auf die Mauer, ſondern nur auf die an den Ecken in- und übereinander verbundenen Schwellen geſetzt
werden. 0.— Die Mauerlatten dürfen mit ihrer Breite nirgends in die Mauer des oberen Stocks einſpringen, beziehungs⸗
weiſe eingemauert werden, weshalb die Mauern die geeigneten Abſatze für das Auflager der Mauerlatten erhalten
müſſen. Deckhölzer über Thor⸗, Thür⸗ und Fenſteröffnungen, auf welchen
von genügender Stärke überdeckt werden. 5 5 § 4. Die ſteinernen Mauern müſſen von der erforderlichen Stärke ſein, welche ſich in den verſchiedenen Stock⸗
werken nach der Zahl und Höhe der Letzteren und nach der Beſchaffenheit des zu verwendenden Materials richtet. § 5. Alle vor der Mauerfläche vortretenden Theile wie z. B. Gurtgeſimſe, Verdachungen der Fenſter und Thü⸗
ren, Fenſterbänke ꝛc. dürfen nicht von Gyps hergeſtellt werden. § 6. Auf Schieferdächer ſind Dachhaken in angemeſſenen Entfernungen, beiläufig zwei Stück auf die Quadrat⸗ klafter Dachfläche, vollkommen feſt anzubringen.
§ 7. Bei der Anlage von Feuerungen in
Feuersgefahr folgende Vorſchriften zu beachten: f a. In der Nähe der Feuerungen ſind Pfoſten, Riegel und ſonſtiges Holzwerk aus den Wänden wegzulaſſen und dieſe als Brandmauern und zwar auf die bei d. beſtimmte Entfernung gut fundamentirt aufzuführen. Die Brandmauern, an welche Heerde, Keſſel, Kaſſerolen, Backöfen, Deſtilliröfen ꝛc. unmittelbar geſetzt werden, müſſen mit Ausnahme des am Ende von d. bemerkten Falles der ganzen Stockhöhe nach aus feſten Steinen beſtehen und bei neuen größeren Feuerungsanlagen, wie Brandweinbrennereien ꝛc. eine Stärke von wenigſtens 15 Zollen, bei den in gewöhnlichen Wohn⸗ und Wirthſchaftsgebäuden vorkommenden Feuerungsanlagen aber, wenigſtens ſoweit eine ſolche Anlage reicht, eine Stärke von wenigſtens 10 Zollen haben. p. Gewoͤhnliche Heerd- und Keſſelanlagen in Wohnhäuſern dürfen nur dann auf Gebälke aufgeſetzt werden, wenn dieſe, ſoweit die Anlage reicht, durch ein ſteinernes Fundament gedeckt ſind. Letzteres ſoll wenigſtens aus 2 bis 3 Schichten von ſatt und mit abwechſelnden Fugen vermauerten Backſteinen oder Platten beſtehen, je nach der Größe der Feuerung. Bei Heerden, deren untere Seite von dem Boden wenigſtens 5 Zoll frei ab⸗ ſteht, genügt eine einfache Plättung von Stein oder Eiſen. Größere Feuerungsanlagen in den oberen Stockwerken eines Gebäude wölben ruhen, welche von den Fundamenten aus aufzuführen ſind. mauern muß an den Gebälken nach allen Seiten hin 15 Zoll größ
ruhenden Feuerungen. d. Das Holzwerk iſt in den Wänden bei gewöhnlichen Feuerungsanlagen auf eine horizontale Entfernung von
2 Fuß, bei größeren auf eine ſolche von 5 Fuß, von den Wänden des Feuerungsraums an gerechnet, weg⸗ zulaſſen. Bei Stubenöfen iſt obige Entfernung von 2 Fuß ebenfalls thunlichſt einzuhalten. Auf dieſelben Entfernungen iſt die, die Feuerungsanlage, mit Ausnahme der Stubenöfen, umgebende Bodenfläche mit Stein⸗ platten oder Eiſen von entſprechender Dicke zu belegen.— Wo die Schwellen der Fachwerkswände wenig⸗ ſtens 15 Zolle und die Pfetten derſelben wenigſtens 50 Zolle von dem nächſten Punkte des eigentlichen Feuer⸗ raums einer gewöhnlichen Feuerungsankage in Wohngebäuden abſtehen, können ſolche jedoch in den Wänden verbleiben, vorbehältlich jedoch der Befolgung der Beſtimmungen uͤber die Auswechslung der Gehölze bei Schornſteinen nach§ 11 e. Die Polizeibehörde kann auf Grund eines techniſchen Gutachtens die Entfer⸗ nung der Pfetten und Schwellen auf eine größere Weite beſtimmen.— Fachwände können bei gewöhnlichen Feuerungen ganz durchgeführt werden, wenn vor ihnen auf die ganze Höhe der Stockwerke Brandmauern von wenigſtens 10 Zoll Stärke errichtet und bei der Anlage der Schornſteine ebenfalls die erwähnten Be⸗ befolgt werden. Brandmauern fuͤr gewöhnliche Feuerungen können, inſoweit ſie
ornſteine dienen, oder Theile derſelben bilden, von Lehmſteinen errichtet werden. An aus den für Schornſteine beſtimm⸗
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Mauerwerk ruht, ſollen mit Entlaſtungsbogen
der Nähe von Holztheilen der Gebäude ſind zur Vermeidung von
s müſſen auf ſoliden Pfeilern oder Ge⸗ Die Grundebene ſolcher Unterſtützungs— er ſein, als die Grundebene der darauf
ſtimmungen des§ 11 e. nicht als Stütze für Sch den Stellen, wo ſie die eben genannten Zwecke mit erfüllen, ſind ſie jedoch ten Materialien herzuſtellen.
Alle Feuer- und Schüröffnungen ſind mit metallenen Thüren und die Schornſteine von größeren Feuerungen
mit Schiebern oder Klappen von Eiſen zu der Abſperrung des Zuges zu verſehen.
t. Die Thüren der Vorkamine oder Einheizplätze müſſen entweder ganz von Eiſen gefertigt, oder wenn ſie von Holz ſind, auf der inneren Seite durchaus mit ſtarkem Eiſenblech beſchlagen werden. Die Böden der Vor⸗ kamine dagegen müſſen ſtets von Stein ſein. 1
g. Wo Rohre von Oefen oder anderen gewöhnlichen Feuerungen durch Holzwände oder Gebälke geführt werden müſſen, muß aus dieſen alles Holzwerk auf wenigſtens 10 Zolle um das Rohr entfernt und der Zwiſchen⸗ raum ausgemauert oder ausgerollt werden. Sollte ein ähnlicher Fall bei größeren Feuerungen vorkommen, ſo hat die Polizeibehörde auf den Grund eines techniſchen Gutachtens die geeigneten Beſtimmungen zu treffen. Die Ofenrohre müſſen wenigſtens 10 Zoll unterhalb der Wandpfetten, Mauerlatten oder Gebälke in die Schornſteine einmünden und dürfen nicht näher als 7 Zoll frei an Holzwerk hingeführt werden.
h. Die Klappen in den Rauchröhren von bewohnten Räumen müſſen ſo eingerichtet werden, daß damit der Zug nicht vollſtändig abgeſchloſſen werden kann.
§ 8. Bei Anlagen von Schornſteinen iſt Folgendes zu beobachten:


