Ausgabe 
24.4.1857
 
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Friedberger Intelli

Er ſcheinte wö⸗

Se u e. Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch

e Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

genzblatt.

Elnrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ baltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

* 32. Freitag, den 24. April.

Amtlicher Theil.

Von den Regierungsblättern ſind zu publiziren. Nr. 10 sub 1. Nr. 11 sub 1 ganz ſpeziell. 5

Friedberg, am 20. April 1857.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg

Müller.

Verordnung, baupolizeiliche Beſtimmungen

Nach Art. 132 des Polizeiſtrafgeſetzes vom 30. October 1855

ſtehenden Gebäude an deſſen äußerer, nach der Straße gehenden Seite die Genehmigung der Poli erforderlich, bevor dieſe Aenderung vor

in Bezug auf Hauptänderungen von an Straßen ſtehenden Gebäuden betreffend.

zeiverwaltungsbehörde

N genommen werden darf. Mit Bezug hierauf wird mit Allerhöchſter Ermächti⸗ gung hiermit Folgendes verordnet:

§ 1. Zu einer Hauptänderung an der äußeren, nach der Straße gehenden, Seite der Gebäude im Art. 132 des Polizeiſtrafgeſetzes gehört überhaupt jede Veränderung in der C henden Seite des Gebäudes.

§ 2. Ebenſo iſt als eine Hauptänderung von Gebäuden, waltungsbehörde einzuholen iſt, zu betrachten: die E das Unterſchwellen der Gebäude auf der ganzen Straßenſeite oder einem Theile derſelben, ſowie die E Abänderung einzelner Theile der nach der Straße geh führungen von ſolchem Umfange oder von ſolcher Bedeutung ſind, ſprießungen erforderlich werden.

S. 3. Nach 8 1 gegenwärtiger Verordnung, iſt namentlich jede Ver längerung oder Verbreiterung längs der Straße, durch Heben mehrerer Etagen, eines Knieſtockes, Dachſtockes oder von kleinerung von Gebäuden durch Verminderung ihrer La Theilen, Stockwerken oder Manſarden, ſowie auch die Dachſtuhles als eine Hauptänderung zu betrachten, zu welcher Genehmi lich iſt.

Die Bauherren ſowohl, als auch die aus

Darmſtadt, den 2. Februar 1857.

Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dal wing k.

zu welcher vorher die Genehmigung der

führenden Bauhandwerker haben ſich hiernach zu bemeſſen.

Verordnung,

die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden techniſchen Vorſchriften betreffend.

Unter Bezugnahme auf Art. 136 des Polizeiſtrafgeſetzes vom 30. Octo nigung, wegen der von den Bauhandwerkern bei einem Neubau oder eine

Sinne des

onſtruction der nach der Straße ge⸗

Polizeiver

rneuerung und das Unterfangen(Unterfahren) der Fundamente,

rneuerung oder enden Umfangswände, inſofern ſämmtliche hier genannten Aus-

daß, bei ordnungsmäßigem Verfahren, hierzu Ab

größerung von Gebäuden durch deren Ver und Untermauern durch das Aufführen einer oder 2 7* ſogenannten Manſarden oder Zwerchhäuſern, und jede Ver⸗ nge oder Breite an der Straße durch Abbruch von einzelnen .* 7*. 2 0

Anbringung eines neuen oder die Abänderung eines beſtehenden ung der olizeiverwaltungsbehörde erforder gung 5 9

Zimmermann.

ber 1855 wird, mit Allerhöchſter Ermäch

r Reparatur zu beobachtenden techniſchen Vorſchriften hiermit verordnet:

§ 1. Inſoweit für einzelne Orte die Aufführung der Umfangswände der Geb Stein vorgeſchrieben iſt, muß hiernach verfahren, außerdem aber wenigſtens übe bis mindeſtens 20 Zolle und von Oekonomiegebäuden bis mindeſtens 15 von Steinen aufgeführt werden. Wo Brandmauern vorgeſchrieben ſind, ſteinen erbaut werden, ohne daß Holz in mäßige Stärke an irgend einer Stelle vermindert würde. ſtens 20 Zolle, von Back⸗ oder Lehmſteinen einen Höhe nach unten verhältnißmäßige, für jedes Stockwerk weni erha

9.2. In Brandmauern duͤrfen keine Licht⸗, Thür⸗ oder andere Oeffnungen angebracht werden. Ebenſo Schwächung durch Wandſchränke, Niſchen und weite Schornſteine,

Die Anlegung von engen, zu gewöhnlichen, d. h. den in gehörigen Schornſteinen, welche nicht mit Lehmſteinen aufgefüh neben denſelben nach außen eine Wandſtärke von mindeſtens 10 Zollen verbleiben.

Für größere Feuerungen iſt beſondere polizeiliche Beſtimmung über die Wandſtärke einzuholen. Die Brandmauern müſſen 15 bis 20 Zolle über d

as Dach reichen und die hölzernen Dach- und andere Geſimſe

äude ganz oder theilweiſe von rall der Sockel von Wohngebäuden Zolle über den höchſten Punkt des Bodens müſſen ſie von Bruch-, Back- oder Lehm⸗ ſolche eingelegt oder eingemauert werden darf, wodurch deren vorſchrifts⸗ Brandmauern von Bruchſteinen müſſen unter Dach wenig⸗ und einen halben Stein ſtark ſein, und bei mehr als ein Stock gſtens 3 Zolle ſtarke Zuſätze in der Dicke erhalten.

iſt deren

bis unter die oben beſtimmte Stärke unterſagt. Wohngebäuden gewöhnlich vorkommenden Feuerungen rt ſind, in Brandmauern iſt zwar geſtattet, doch muß