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k. Bei Luftdarren ſind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Luft mitteſſt Kapſeln oder einzuſetzender Steine, am beſten aber vermittelſt Schiebern verſchließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darreraum ab⸗ ſperren zu können.
g. Die Roͤhren zur Erwärmung der Darren müſſen einen ſolchen Querſchnitt haben, daß die Seitenflächen oben
ſcharfkantig— in einem ſpitzen Winkel— zulaufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können. h. Wenn die Ausputzöffnungen an den durch die Umfangs wände der Darre geführten Erwärmungsröhren außer— halb angebracht werden,— was das Zweckmaäßigſte iſt,— ſo müſſen die Röhren an den Enden mit Kap⸗ ſeln verſchloſſen werden. Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputzöffnungen verſehen, ſo können dieſe ſowohl an der unteren Fläche, als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. Im letzteren Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechſtreifen in moͤglichſt ſpitzem Winkel der— geſtalt befeſtigt werden, daß an den Hervorragungen der Thurchen oder Schließen, welche zum Verſchließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können. Die Verbindungsſtellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den Aus putzöffnungen müſſen wohlſchließend gemacht ſein. i. Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lehmſchlag und einer doppelten zur Vermeidung durchgehender Fugen ſorgfältig im Kreuzverband gelegten Backſteinverblättung verſehen werden. k. Wenn nicht, was am Zweckmäßigſten iſt, die ganze Darre mit einer ſoliden über Dach gehenden Brandmauer umgeben und überwölbt wird, ſo iſt doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigſtens 5 Zoll dicken Backſteinmauer zu umgeben. In dieſer Mauer, ſowie überhaupt in der ganzen Darre, mit Ausnahme der Decke darf kein Holz vorkommen. Unmittelbar über dem Drahtgeflechte muß ein mindeſtens 10 Zoll hoher Kranz von Hauſteinen angebracht werden. Die Decke der Darre wird, wenn ſie nicht gewölbt werden kann, zweckmäßig durch ein Stellwerk von Eiſen und darauf gelegte Backſteine gebildet. Sollte aber die Decke aus einem Gebälke beſtehen, ſo iſt das— ſelbe mindeſtens mit einem ſtarken Mörtel- oder Lehmverputze zu versehen. J. Die Decke ſoll bei neuen und bei Umänderung beſtehender Anlagen nicht unter 7 Fuß von dem Drahtgeflechte entfernt ſein, damit ſie nicht ſo leicht von der Flamme erreicht werden kann. m. Der Schlot zum Abzug des Dunſtes wird am beſten von Backſteinen gemauert; wird derſelbe aber von Bor— den angefertigt, ſo dürfen dieſe niemals in das Innere der Darre hineinragen. n. Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müſſen mit gut ſchließenden eiſernen Thüren verſehen ſein. o. Das Drahtgeflecht iſt auf einen Roſt von ſtarken Eiſenſtäben zu legen und mit Stützen von Eiſen oder Stein zu verſehen.
§ 13. Bei der Anlage von Abtritten und Abtrittsgruben iſt jede mögliche Vorſicht zu gebrauchen, daß kein Un⸗ rath auf die nachbarlichen Grundſtücke dringen und darauf ſtehende Gebäude beeinträchtigen kaun. Die Abtritte müſſen ſo angelegt werden, daß ſie in Gruben oder ſonſtige Behälter ausmünden, aus welchen nichts auf die Straße abflie— ßen kann. Die Anlage von Abtritten und Abtrittsgruben unmittelbar an Straßen, wenn ſie von dieſen nicht durch eine ſie verdeckende dichte Einfriedigung abgeſchieden ſind, iſt unterſagt. Die Mauern von Abtrittsgruben dürfen weder mit eignen noch mit nachbarlichen Gebäuden zuſammenhängen, ſondern müſſen für ſich aufgeführt und von jenen durch eine eingeſtampfte, wenigſtens 5 Zoll ſtarke Lettenlage abgeſondert werden.
§ 14. Bei allen Reparaturen ſollen vorſtehende Vorſchriften inſoweit beobachtet werden, als es die jedes ma⸗ ligen örtlichen und baulichen Verhältniſſe nur irgend geſtatten.
§ 15. Durch dieſe Verordnung werden aufgehoben:
1) das Regulativ über Anlage der Schornſteine, mit beſonderer Berückſichtigung der engen ſogenannten ruſſiſchen Schornſteine vom 18. Auguſt 1837;
2) das Regulativ über die Anlegung der Feuerungen zur Vermeidung der Feuersgefahr vom 23. Juni 1843;
3) das Regulativ über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr vom 26. November 1853.
Darmſtadt, den 4. Februar 1857. Großherzogliches Miniſterium des Innern.
v. Dal wiege k. Zimmermann.
Bekanntmachung, die Einziehung der im Jahr 1849 emittirten Herzoglich Anhaltiſchen Staats⸗Kaſſenſcheine zu 5 Rrhlr. betreffend. Die nachſtehende, von der Herzoglich Anhaltiſchen Regierung in dem obigen Betreff erlaſſene Verfügung wird zur Kenntnißnahme des Publikums hiermit bekannt gemacht. Darmſtadt, den 13. März 1857. Großherzogliches Miniſterium der Finanzen. F. v. Schenck. Reißig.
Bekanntmachung, betreffend die Einlöſung der Herzoglich Anhalt-Deſſauiſchen fünfthälerigen Staatskaſſenſcheine vom 1. Auguſt 1849.
Mit Höchſter Genehmigung ſollen die laut Geſetzes vom 1. Auguſt 1849(No. 279 der Geſetz-Sammlung) emit⸗ tirten 100,000 Stück Herzoglich Anhalt⸗Deſſauiſchen Staatskaſſenſcheine zu 5 Rthlr. eingezogen werden.
In Gemäßheit des§ 13 des gedachten Geſetzes werden deshalb alle Inhaber dieſer Scheine hierdurch aufge— fordert, dieſelben binnen einer 12 monatlichen bis zum 1. März 1858 laufenden präcluſiviſchen Friſt zur Einlöſung zu bringen, indem nach dem Eintritt dieſes Termins alle nicht eingelöſten Staatskaſſenſcheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Anſprüche aus denſelben an'die Herzoglichen Kaſſen erlöſchen.


