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In gleicher Weiſe haben dieſelben auf Aufforderung der Polizeibehörde zuhauenz und, wo es nicht auf Gemeindekoſten geſchieht, wegzuſchaffen. §. 2. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an denſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. i. die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen müſſen. 6 auch noch den Theil der Kreuzſtraße

Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat jeder der auſtoßenden Nachbarn t. In der Regel iſt nur der betreffende Eigenthümer dafur, daß

reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. die Reinigung ordnungsmäßig geſchieht, verantwortlich und es kann, wenn gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Straßenſäuberung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine ſolche doch nur privat⸗ rechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthüͤmer aber vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchuͤtzen. 1 5§. 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofraithe ſich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Beſoldungsinhaber, und 3) wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine F

und daß dies geſchehen, der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether. 5 offentlichen Gebäuden, inſoweit die Beſtimmungen des vorſtehenden 9

ſofort das Eis auf den Straßen auf⸗

amilie vermiethet,

§. A. Die Sorge fur die Reinigung vor nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorſtänden ob. f §. 5. Iſt eine Straße nicht über Klafter breit, und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhanden, deſſen Beſtimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre; ſo iſt der Eigen⸗ s bis zur

Eigenthümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Hofraithe verbunden, die Straße nicht blo

thümer oder Juhaber(vergl. F. 3 und 4) der gegenüber liegenden Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten reinigen zu laſſen. §. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſteh Verbindlichkeit beſteht, ferner die Reknigung der offentlichen Platze und der Plätze um die offentlichen Bru Dagegen müſſen die und Goſſen dergeſtalt

enden Vorſchriften für einen Anderen keine nnen, ſoll

achbar den Uurath zuzuführen, dere die aufſtoßenden Rinnen

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auf Koſten der Gemeinden geſchehen. F. 7. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem N

aufſtoßenden Nachbarn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſon ſäubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt. B. Beſondere Vorſchriften und zwar:

und die Gemeinden Niederwöllſtadt, Oberwöllſtadt, Niedermörlen,

Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach Niederweiſel, Kirchgöns, Pohlgöns, Obermörlen, Aſſenheim, Boͤnſtadt, Fauerbach II., Oſſenheim, Florſtadt(Ober⸗ und Wölfersheim, Ober⸗ und Niederrosbach.

Nieder-), Staden, Melbach, Södel, 51 3 Straßen gehörig gereinigt werden.

Jeden Mittwoch und Samſtag müſſen ſämmtliche

§. 8. C. Für die Städte Friedberg und Butzbach: F. 9. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dachrinnen müſſen Röhren angelegt wer aſter herabreichen. 114 des Poli⸗

Fuß von dem Straßenpfl

dieſem Regulative enthaltenen Beſtimmungen werden nach Art.

den, welche bis auf einen Zuwiderhandlungen gegen die in

zeiſtrafgeſetzes beſtraft. iſt von den Großherzoglichen Bürgermeiſtereien

Vorſtehendes Regulativ zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregiſter zu beurkunden. Friedberg am 14. Februar 1857. Großherzogliches Kreisamt Friedberg lle r.

r

in ihren Gemeinden öffentlich bekannt

Guſtav Adolf Stiftung. An die evangeliſchen Hewohner der Stadt Friedberg.

herausgeſtellt hat, daß viele ev. Bewohner hieſiger Stadt noch keine

dererſeits ſchon mehrfach der Wunſch gegen uns ausgeſprochen worden iſt,

Da es ſich einerſeits r dieſen Verein herumgeſchickt w

Adolf⸗Vereines ſind, und an einmal eine Subſcriptionsliſte zu jährlichen Beiträgen fu uns in Ermangelung eines Stadt-Vereins ⸗Vorſtandes entſchlo als wie bekannt unſere dießjährige Verſammlung in hieſiger Stadtkirche gehalten werden f. Grade erfreulich wäre, wenn dabei alle Gemeindeglieder auch als Vereinsgenoſſen erſcheinen k

Indem wir nun, mit herzlichem Danke gegen die betreffenden Herren, bekannt machen, giieder des evangeliſchen Kirchenvorſtandes dahier ſich freundlichſt bereit erklärt haben, einen durch die Stadt zu halten und dabei an jeder Thüre anzuklopfen, neue Mitglieder aufzunehmen

träge für das laufende J als Solche, die ein Werk der heiligen bringen dem Herrn zu einem ihm wohlgefalligen Opfer. Sollte irgen und Schweſtern auf ſich zu beziehen gebeten ſind, überſehen werden, ſo wo digen und ſeinen Beitritt zum Verein und die Größe ſeines jährlichen Beitrags unſerm mitunter gefälligſt zur Anzeige bringen, beziehungsweiſe den Beitrag ſelbſt übermachen.

Friedberg den 13. Februar 1857.

ſſen, dieſem Wunſche um

önnten.

Liebe treiben, und ihr Scherflein, ſei es nun groß oder k d Jemand, was beſonder

tterauer Zweigvereins der Guſtav

Der Vorſtand des We Dr. Matthias, Secretär.

Fr. Schwabe, Präſident.

Mitglieder des Guſtav⸗ daß doch wieder erden möge, ſo haben wir ſo mehr jetzt zu entſprechen, ſoll und es gewiß in hohem

daß die weltlichen Mit⸗ Guſtav-Adolf-Umgang und zugleich die Bei⸗ Jahr zu erheben, bitten wir Alle, bei denen ſie erſcheinen werden, brüderlich ſie zu empfangen lein, williglich darzu⸗ s die ledigen Brüder

lle er es als gewiß unabſichtlich entſchul⸗ ſchriebenen Secretät

Adolf⸗Stiftung

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