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Friedberger Intelligenzblatt.
, Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, tag. Preis hrt. 7 N* 2— 245* 2— este Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. n e N. II. Dienſtag, den 17. Februar. 18357.
Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Anſtellung von Bezirksbauaufſebern im Kreiſe Friedberg.
Unter Bezugnahme auf unſer Ausſchreiben vom 16. Juni v. J. zur Nr. K. A. F. 3651 theilen wir Ihnen nach⸗ ſtehend die erfolgte Bezirkseintheilung unter dem Anfügen mit, daß für den J. Bezirk: Geometer Karl Andreas Schneider von Boͤnſtadt unter der Verbindlichkeit ſeinen Wohnſitz in Friedberg
zu nehmen, II. Bezirk: Geometer Johannes Schneider zu Gambach, 1 III. Bezirk: Geometer Valentin Burk zu Butzbach, als Bezirksbauaufſeher auf Widerruf ernannt worden ſind.
Die für dieſelben entworfene Inſtruktion wird Ihnen für jeden in zwei Exemplaren beſonders zugehen.
Da die Wirkſamkeit des Inſtituts der Bezirksbauaufſeher weſentlich davon abhängt, daß Sie die Thätigkeit der⸗ ſelben eben ſo wohl pflichtmäßig unterſtützen, als ſorgfältig, gemäß§. 14 der Inſtruktion überwachen, ſo empfehlen wir Ihnen beides angelegentlich Ihrer Fürſorge und erwarten insbeſondere, daß Sie bei der vorgeſchriebenen Atteſta— tion in dem Tagebuch der Bezirksbauaufſeher ſtets mit ſtrenger Gewiſſenhaftigkeit verfahren.
Friedberg am 11. Februar 1857. Müller.
Eintheilung der Bezirke für die Bezirksbauauffeher im Kreiſe Friedberg. I. Bezirk: Friedberg, Ockſtadt mit Stras heim, Oberrosbach, Niederrosbach, Oberwöllſtadt, Niederwöllſtadt, Ilbenſtadt,
Bruchenbrücken, Aſſenheim, Bönſtadt, Fauerbach II., Bauernheim, Oſſenheim, Niedermörlen und Obermörlen.
II. Bezirk: Gambach, Griedel, Rockenberg, Oberflorſtadt, Niederflorſtadt, Staden, Beienheim, Weckesheim, Melbach, Sôdel, Wölfersheim, Wohnbach, Wiſſelsheim, Steinfurt, Oppershofen und Rockenberg.
III. Bezirk: Butzbach, Pohlgöns, Kirchgöns, Hauſen, Oes, Bodenrod, Maibach, Münſter, Hochweiſel, Fauerbach J., Oſtheim, Langenhain mit Ziegenberg, Niederweiſel.
Polizeiliche Bekanntmachung. Betreffend: Das Poll zeiſtrafgeſetz, insbeſondere Reinhaltung und Wegſamkeit der Ortsſtraßen.“) Nach Anſicht des Artikels 114 des Polizeiſtrafgeſetzes alſo lautend:
Art. 114. Diejenigen, welche den ſonſtigen von der Polizeiverwaltungsbehoͤrde erlaſſenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegſamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ortſchaften, namentlich auch wegen Beſtreuung der Fußpfade mit Sand u. ſ. w. bei entſtehendem Glatteiſe, ſowie wegen Anle gung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehenden Dachrinnen oder Küchengoßſteinen nicht Folge leiſten, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden. 9
und in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 5. April v. J. zu Nr. M. d. J. 5141, und 11. Dezember 1856 zu Nr. M. d. J. 16744 werden die bevorſtehenden Regulative eingeſchärft, beziehungsweiſe verfügt:
A. Allgemeine Vorſchriften für ſaämmtliche Gemeinden des Kreiſes.
§. 1. In der Regel müſſen in jeder Woche einmal Samſtags und außerdem ſo oft es die Polizeiverwaltungs— Behörde beſonders anordnet, ſämmtliche Ortsſtraßen gereinigt und der zuſammengekehrte Koth von der Straße weg⸗ gebracht werden.
Das Reinigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen ſein.
70 Fällt auf den Reinigungstag ein chriſtlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvorhergehenden erktage.
Sollte Schnee gefallen ſein, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets zunächſt der Häuſerreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung des Schnees in der Fahr— bahn veranlaßt wird.
Bei entſtehendem Glatteiſe müſſen die Fußpfade zunächſt der Häuſerreihe von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet ſind, mit Sand, Sägmehl und dergleichen beſtreut werden.
„) Siehe auch das Miniſterial⸗Ausſchreiben vom 13. September 1856 zur Nr. M. d. J. 12886 und Friedberger Jutelligenzblatt Nr. 77 von 18563 betreffend das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere das periodiſche Reinigen der Staats- nnd Provinzialſtraßen in den Ortſchaften


