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Amn Die ſelben, Betreffend: Das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf beurlaubte Soldaten.
Mit dem heutigen Intelligenzblatt überſende ich Ihnen einen Abdruck des von den Großherzoglichen Miniſterien des Innern und des Kriegs erlaſſenen Nachtrags zur Verordnung vom 30. Mai 1838 und empfehle Ihnen deſſen puͤnktlichſte Handhabung. Sie werden ſich dieſen Nachtrag in das Regiſter über beurlaubte Soldaten vorheften laſſen. Ich werde mich bei den Rundreiſen und bei ſonſtiger Anweſenheit in den Gemeinden von der richtigen Führung des Meldungs⸗ protokolls überzeugen, und jede Zuwiderhandlung gegen die Verordnung und den Nachtrag ſtrenge ahnden.
Friedberg den 20. Januar 1855. In Verhinderung des Kreisraths
a de Beauclair, Kͤreisaſſeſſor.
Bekanntmachung, das heimliche Auswandern von Soldaten und Millitärpflichtigen betreffend.
Da in neuerer Zeit mehrere Fälle vorgekommen ſind, daß Soldaten, Militärpflichtige und ſonſtige junge Leute, welche das 19. Lebensjahr zurückgelegt, ſich heimlich nach Amerika begeben haben, ſo ſehe ich mich veranlaßt, die Be— wohner des Kreiſes und namentlich die Auswanderungsagenten vor jeder Beförderung heimlicher Auswanderung und ſonſtiger Deſertion von Soldaten ꝛc. hiermit zu verwarnen, indem die Beſtimmungen des nachſtehend im Abdruck folgen den Geſetzes vom 29. September 1835(enthalten im Regierungsblatt Nr. 46 von 1835) unnachſichtlich Anwendung finden und den Auswanderungsagenten, welche ſich etwa hierbei betheiligen ſollten, außerdem ihre Conceſſionen entzogen werden würden.
Friedberg am 18. Januar 1855.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg: In Verhinderung des Kreisraths de Beauclair, Klreisaſſeſſor. Gee ſe tz, die Beherbigung und Aufnahme von Refractaͤren und Deſerteuren betreffend.
Ludwig II., von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wir haben, nach Anhörung Unſeres Staatsraths und mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wer einen wegen Abweſenheit von ſeinem Regiment oder Corps nicht legitimirten Soldaten aus demſelben oder einem anderen Orte des Großherzogthums über Nacht beherbergt oder gar in Dienſt oder Arbeit aufnimmt, wird, wenn er deſſen militäriſche Eigenſchaft kannte, mit einer Polizeiſtrafe von Sieden bis Fünfzehn Gulden belegt, welche in der Provinz Rheinheſſen von den ordentlichen einfachen Polizeigerichten zu erkennen iſt. Im Falle der Zahlungsunfähig— keit haben die Polizeigerichte die von ihnen erkannten Geldſtrafen in eine verhältnißmäßige Gefängnißſtrafe zu verwandeln, wobei Vierzig Kreuzer Geldſtrafe für Einen Tag Gefängnißſtrafe anzunehmen iſt.
Was zur Legitimation eines Soldaten jeweilig gehört, wird jederzeit durch das Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht werden. a
Art. 2. Wer wiſſentlich das Entkommen eines Refractärs(Art. 45 des Recrutirungsgeſetzes vom 23. Juli 1830) begünſtigt, ſeine Entdeckung verhindert, ihn aufnimmt oder beherbigt, ihn mit Geld oder Geldeswerth unterſtützt, wird zu vierzehntägiger bis zweimonatlicher Gefängnißſtrafe verurtheilt.
Art. 3. Wer wiſſentlich die Deſertion eines Soldaten auf irgend eine Weiſe befördert, oder einem Deſerteur Vor— ſchub leiſtet, namentlich die Flucht eines Deſerteurs begünſtigt, ſeine Entdeckung verhindert, ihn aufnimmt oder beherbergt, ihn mit Geld oder Geldeswerth unterſtützt, wird zu zwei bis ſechsmonatlicher Gefängnißſtrafe verurtheilt.
Art. 4. Bei ausbrechendem Kriege oder während des Krieges werden die in dem Art. 1, 2 und 3 feſtgeſetzten Strafen auf resp. Sechszehn bis Dreißig Gulden, Zwei bis Vier Monate und auf Sieben bis Zwölf Monate beſtimmt.
Art. 5. Die in den Art. 1, 2, 3 und 4 beſtimmten Strafen werden bis zur Verdoppelung geſchärft, wenn eines der genannten Vergehen von einem öffentlichen Beamten und Angeſtellten begangen worden iſt, welcher ſolche Vergehen zu überwachen oder doch zu unterdrücken beauftragt erſcheint.
Neben dieſen Strafen kann unter beſonders erſchwerenden Umſtänden auf Dienſtentſetzung erkannt werden.
Art. 6. Das Geſetz vom 24. Brumaire VI. und 17. Ventose VIII., eingeſchärft durch Verordnung vom 5. Februar 1822, ſowie die Heſſiſchen Geſetze vom 2. und 15. Auguſt 1808, eingeſchärft durch Verordnung vom 1. April 1822 und die Verordnung vom 7. Juli 1809 ſind aufgehoben. Dagegen bleiben die Art. 103, 104, 105, 173, 174 des Militärſtrafgeſetzbuchs fortwährend in Kraft. 5
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des hier aufgedrückten Staatsſiegels.
Darmſtadt den 29. Septemder 1835. L. S.) Ludwig. du Thil.
Steckbriefe Großherzoglichen Kreisamts Friedberg.
Leonhard Flügel von Stockſtadt, des Diebſtahls von Kleidungsſtücken zu Frankfurt a. M. dringend verdächtig, Alter: 34—35 Jahre. Größe: 5 Schuh 5—6 Zoll rh. Haare: hellblond, lang, dünn. Stirn: niedrig. Augen: blau(2). Bart: großer blonder Schnurbart. Geſicht: vollkommen. Statur: ſtark. Er trug eine dunkele, gelb und ſchwarz ge⸗ geflammte Tuchkappe mit plattem Boden und Schild, einen dicken braunen Winterpaletott, einen dunklen geſtreiften Pa— latin und dunkele Hoſen. Derſelbe gab ſich für einen Tiſchler aus. 0
Johann Klös von Södel. Alter: 29 Jahre. Größe: 6 Fuß 6 Zoll. Haare: hellblond. Bart: blond. Augen: blau. Naſe: ſpitz. Geſicht: länglich. Geſichtsfarbe: bleich. Statur: ſchlank. Beſondere Zeichen: trägt einen ſog. Knebelbart. Kleidung: trug ein blau und gelb getupftes Kamiſol von Haman, iſt am Aermel zerriſſen, weiße wergene Hoſen, eine ſchwarze Kappe mit Schild, ſowie ein Paar Schuhe und weiße zwilchene Gamaſchen.— Urſache: wegen Diebſtahls.
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