Ausgabe 
26.1.1855
 
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ſtpaltet

Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wö⸗ N* N 2 4* Einrückungsge⸗ S Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Ke tag. Preis jährl. 15 1 5 1 155

bende Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg. e

fl. 1. 30 kr. ſammen 7 kr.

Nu 8. Freitag, den 26. Januar. 1855.

Anitlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Beſeitigung der bei Beförderung von Auswanderern beſtehenden Mißbräuche. Das nachſtehende Ausſchreiben Großherzoglichen Miniſteriums des Innern theile ich Ihnen zur Nachricht und unter dem Auftrage mit, in vorkommenden Fällen die Auswanderer darnach zu belehren.

Friedberg am 20. Januar 1855. In Verhinderung des Kreisraths de Beauclair, Klreisaſſeſſor.

Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Zu Nr. D. 16,144. Darmſtadt den 28. Dezember 1854.

In den Formularien für Ueberfahrtsverträge über See, welche die Auswanderungs-Agenten mit Auswanderern ab ſchließen, iſt ausdrücklich vorgeſehen, daß der abgeſchloſſene Ueberfahrtsvertrag zu keiner Zeit, namentlich alſo auch nicht auf der Reiſe, einſeitig oder durch Abſchluß eines neuen Vertrags aufgehoben werden darf. Dem Geiſte dieſer Beſtimmung ganz entgegen hat ſich der Mißbrauch eingeſchlichen, daß in außerdeutſchen Seeplätzen die im Großherzogthum abgeſchloſſenen und viſirten Ueberfahrtsverträge umgetauſcht und durch engliſche oder franzöſiſche Schiffsverträge erſetzt werden, deren Inhalt die Auswanderer oft gar nicht verſtehen. Ja es iſt der Fall vorgekommen, daß Auswanderern von den Schiffsrhedern bei der Einſchiffung ihre Verträge abgenommen wurden, ſo daß ſie, als das Schiff, auf welchem ſie befördert wurden, wegen eines Unfalls in einem engliſchen Hafen landen mußte, ſich ganz außer Stand befanden, den Schiffsrheder bezie hungsweiſe dem Kapitän des Schiffs gegenüber irgend welchen rechtlichen Schutz in Anſpruch zu nehmen.

Zur Verhütung ſolcher Nachtheile für Auswanderer für die Zukunft beauftragen wir Sie, den in Ihren resp. Kreiſen wohnhaften Hauptagenten aufzugeben, dafür zu ſorgen, daß den Auswanderern die von ihnen im Großherzogthume abgeſchloſſenen und geſtempelten Schiffs- und Ueberfahrts-Verträge im Seehafen und auf der ganzen Reiſe unter allen Umſtänden belaſſen werden. Inländiſche Haupt agenten, welche unterlaſſen, ihre Rhederhauſer von dieſer Vorſchrift in Kenntniß zu ſetzen, haben angemeſſene Beſtrafung oder Entziehung der Conceſſion, die ausländiſchen Rhederhäuſer aber, welche dieſer Vorſchrift keine Folge leiſten, zu gewär tigen, daß Auswanderungs-Agenturen von ihnen im Großherzogthume nicht mehr zugelaſſen werden, wovon die Haupt agenten gleichfalls in Kenntniß zu ſetzen ſind.*

Damit indeſſen die Auswanderer ſelbſt von dieſer Anordnung Kenntniß erhalten, beauftragen wir Sie ferner, alle in Ihren resp. Kreiſen anſaſſige Auswanderungsagenten dahin anzuweiſen, daß ſie von jetzt an in ihren Contractsfor mularien eine der vorſtehenden Vorſchrift entſprechende Beſtimmung aufnehmen, ſowie Sie bei Viſirung der Ueberfahrts Verträge genau darauf zu achten haben, daß dieſe Bedingung künftig in die Ueberfahrtsverträge auch wirklich aufge⸗ nommen wird.

Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß nichts entgegenſteht, wenn den Auswanderern in den Hafenplätzen noch eine engliſche oder franzoſiſche Ueberſetzung des mit ihnen abgeſchloſſenen Ueberfahrts-Vertrags behändigt wird, ſolche muß aber eine richtige und vollſtändige ſein, und der im Großherzogthume abgeſchloſſene Vertrag der bindende bleiben.

g. Dal wei g. k, Reuling.

n Die e hben. Betreffend: Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation. Das nachſtehende höchſte Ausſchreiben theile ich Ihnen zur Nachricht und Ueberwachung hierdurch mit. Friedberg am 20. Januar 1855. In Verhinderung des Kreisraths de Beauclair, Kreisaſſeſſor. Das Großherzogliche Miniſterium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Zu Nr. D. 17,440. 1 Darmſtadt am 30. Dezember 1854.

Es iſt zu unſerer Kenntniß gekommen, daß man in einzelnen Orten die Beſtimmungen der in obigem Betreff unterm 9. October d. J. erlaſſenen Verordnung in Rückſicht auf den Inhalt unſeres Ausſchreibens vom 11. October l. J. zu Nr. 13,286, den Verkehr mit Getreide, Mehl und Kartoffeln, ſowie mit Brod betr., auf die bei Zwangsverſteige rungen ſtattfindenden Ankäufe von Kartoffeln nicht für anwendbar hält. Da dieſe Anſicht jedoch irrig iſt, vielmehr auch bei Zwangsverſteigerungen der Ankauf von Kartoffeln ſowohl zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation, als auch überhaupt durch Branntweinbrenner und Stärkemehlfabrikanten verboten iſt, ſo empfehlen wir Ihnen, hiernach in vorkommenden Fällen das Geeignete zu verfügen, und überlaſſen Ihnen, wenn Sie dies für räthlich halten, die An gehörigen Ihrer reſp. Kreiſe noch beſonders hierüber zu belehren.

N Dal wieg k. 5 Zimmermann.