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„furt a/ M. auf ein und dieſelbe Nummer an verſchiedene Perſonen Promeſſen ausgegeben, nachdem aber jene Num⸗
„mer 50,000 fl. gewonnen, dieſe ſelbſt in Empfang genommen und ſich fluͤchtig gemacht hat. Welchen Namen
„hiernach das Geſchäft der Verheuerung von Aulehnslooſen verdiene, mag ſich jeder ſelbſt beantworten. Darum iſt
„denn auch das Verheuern, ſowohl inländiſcher Partiallooſe, wobei nicht ſogleich der wirkliche Beſitz der Looſe ſelbſt
„übergeht, in Baden ſchon ſeit dem Novbr. 23(grßhrzgl. Regierungsblatt v. J. 1823 S. 145) bei einer Strafe von
„100 Reichsthalern, ſowohl für den Verheuerer als auch für den Collecteur verboten, auch weder dem Heuerer
„(Käufer des Promeſſenſcheins), noch dem Verheuerer eine Klage geſtattet. Gleichwohl wird das verderbliche Heuer—
„geſchäft immer noch auch in Bezug auf badiſche Anlehnslooſe getrieben, und es ſind namentlich die folgenden
„Handelsleute, welche ſich damit befaſſen:
„in Mainz: M. A. Cahn und Comp. und J. Nachmann und Comp.;— in Genf: Rindskopf und „Comp.;— in Stuttgart: Heinrich Fetzer, welch' letzterer mit dem Heuergeſchäft zugleich einen Bücher— „verkauf verbindet; S in Offenbach: J. Rothſchild Sohn;— in Frankfurt a/ M.: Brisbois, Daube, „Doctor, Hildewig, Hoff, Huber, Krumbholz, Rieck, Rindskopf, Schneider, Schotten— „fells, Stiebel, Sternberg, Stirn und Greim, Umpfenbach, J. und S. Friedberg, Fuld „und Comp.
„Dringend wiederholen wir demnach unfere früheren öfteren Warnungen hiergegen. Die badiſchen Staats— „Schuldentilgungscaſſe ſteht— wir bitten, es wol zu bemerken— mit den Loosverheuerern und Promeſſenhändlern „nicht in der entfernteſten Berührung. Sie zahlt die planmäßigen Gewinnſte der grßhrzgl. Staatsanlehen nur an „die Inhaber der betr. Anlehnslooſe. Dieſe Looſe mit zwei Dienſtſiegeln und Uniirſchrift der Beamten C. Scholl, „W. Deimling und Großmüller verſehen, ſind von Promeſſenſcheinen, Original-Certificaten und ſonſtigen derartigen „werthloſen Papieren leicht zu unterſcheiden. Es iſt demnach nicht ſchwer, daß ſich das Puplikum vor Schaden „wahre. Es bedarf hierzu nur einer ganz gewohnlichen Vorſicht. Möge ſie doch Jeder anwenden! Alle Behörden „aber, die es mit dem Publikum wohl meinen, möchten wir angelegentlich einladen, zur Unterdrückung des geſchilder⸗ „ten, auf die Leichtgläubigkeit und Unkenntniß deſſelben gegründeten Treibens die Hand zu bieten und dieſer unſerer „Warnung alle moglichſte Veröffentlichung zu verſchaffen.“
Dieſe ſehr beachtenswerthe Warnung, welche unterm 9/2. C. von der K. Regierung von Oberfranken zum dienſamen Bemeſſen des Publikums und behufs Führung entſprechender ſorgfältiger, polizeilicher Vigilanz mit dem Bemerken wieder⸗ holt worden iſt, daß zu Frankfurt aM. außer den, in der genannten„Warnung“ namentlich aufgeführten Handelsleuten auch noch der Banquier Guſtav Caſſel mit dem fraglichen, für die Abnehmer gefährlichen Handelsgeſchäfte ſich befaſſe, legt genau und überzeugend dar, welcher Gefährdung ſich jeder ausſetzt, der ſich durch die Anpreiſungen und Offerten ſolcher Spekulanten zu dem fraglichen Spiele hinreißen läßt. Im Hinblick darauf aber, daß dieſe von ſolcher Stelle aus gegangene Warnung vielleicht bei einem großen Theile des Publicums leichteren Eingang und willigeres Gehör finden dürfte, als polizeiliche ubmahnungen und Erlaſſe, ſcheint deren von Zeit zu Zeit wiederholte größtmöglichſte Verbrei— tung in den geeigneten Localblattern zur belehrenden Aufklärung ſehr gerathen und wohl geeignet die polizeiliche Vigilanz auf dieſe ſchwindelhaften Unternehmungen zu kräſtigen und zu unterſtützen.
Es kann nicht fehlen, daß die von den Haupt-Unternehmern den Vertheilern der Promeſſenſcheine, Theilactien ꝛc. in Ausſicht geſtellten und gewährten anſehnlichen Proviſionen eine bedeutende Zahl Agenten und Collecteure herbeilocken und zu möglichſt zahlreicher Unterbringung ſolcher Promeſſenſcheine ꝛc. anſpornen. Es wird ihnen dabei Credit gewährt, die Hälfte des Einſatzes zugeſichert und andere beträchtliche Einnahmen in Ausſicht geſtellt. Gleichzeitig werden ſie auf— gefordert möglichſt viele Adreſſen von ſoliden Bewohnern der betreffenden Gegend an den Unternehmer einzuſenden, von welchem ſie für je 500 ſolcher Nachweiſe mit 2 Thalern, i. e. mit 2 Promeſſenſcheinen in zu wählender Loosſorte ent— ſchädigt worden. Dies erklärt auch, wie achtbare und zahlungsfähige Leute von auswärts her durch unbegehrte Zuſendung mehr oder weniger ſolcher Actien ꝛc. von Zeit zu Zeit behelligt werden.
Daß es hiernächſt nicht auch an Collecteuren fehlt, die dieſe ſchwindelhaften Unternehmungen noch in weiterer be— trügeriſcher Weiſe auszubeuten verſtehen, kann nicht befremden, da bei deren Auswahl die Haupt⸗Unternehmer andere Rückſichten, als die auf Zuverläſſigkeit ꝛc. in erſte Linie ſtellen.
Eine i. J. 1852 bei dem Fürſtl. Reuß⸗Planiſchen Criminalgerichte zu Gera mit großer Sorgfalt und Umſicht gegen drei ſolche Collecteure gründlich geführte Unterſuchung hat dies Alles ſattſam zu Tage gelegt und es hat ſich durch dieſelbe üverdies herausgeſtellt, daß die zur Unterſuchung gezogenen Judividuen dergleichen, bei ihrem höchſt zweifelhaften Werthe bezüglich ihrer Werthloſigkeit, an ſich ſchon ſehr theueren Papiere unter betrügeriſchen Vorgeben, öfter uber den planmäßi⸗ gen Preis, hier und da ſogar mit einem betrügeriſchen Gewinne bis zu Siebenhundert und fünfzig Procent ven— kauft und dadurch die Abnehmer bedeutend geprellt haben. Das diesfalls ergangene endgültige Straferkenntniß hat dem Hauptſchuldigen eine 2½ jähr. Landarbeitshausſtrafe, ſeinen beiden Gefährten aber eine 3 beziehendlich 4wöchentl. Ge— fängnißſtrafe gebracht..
So lange indeß nicht zur Zerſtörung der Heerde jener ſchwindelhaften Unternehmungen geſchritten wird, wo die ſplendid und verlockend bunt gedruckten Certificate, Theilactien, Promeſſen u. ſ. w. zur angeb⸗ lichen Erlangung von allerhand Staatspapieren, als 3. B. eines K. Preußiſchen Seehandlungsprämienſcheines, eines Looſes zur Großh. Badiſchen Staatseiſenbahnanleihe, einer Obligation zu dem Anlehen der Deutſchen Fürſten ꝛc. geſchaffen und gegen enorme Proviſſonen an die Collecteurs maſſenhaft ausgeſtreut werden; ſo lange wird auch, trotz wohlgemeinter War— nungen und ſorgfältigſter polizeilicher Vigilanz, das Uebel mehr oder weniger fortwuchern.
Kein Zweifel, daß bei einer einheitlichen Leitung der geſammten deutſchen Polizei und einem damit begründeten harmoniſchen Zuſammenwirken der ſämmtlichen Polizeibehörden Deutſchlands, ſolcher Unfug nicht ſo viele Jahre hin⸗ durch zum empfindlichen Nachtheile ſeiner Bewohner gedauert haben würde!
(Aus Eberhards Allgemeinem Polizeianzeiger zu Dresden Nr. 18. vom 3. März 1855 entnommen.)


