Ausgabe 
23.3.1855
 
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Art. 2. Wer ſich dem Verkaufe oder Feilbieten von Looſen nicht ausdrücklich erlaubter Lotterien öffentlich oder heimlich unterzieht, oder ſich ein Geſchaft daraus macht, Aufträge Dritter zu Looſe-Beſtellungen bei auswärtigen Lotterie⸗ Büreau's oder Collecteur's aufzuſuchen und zu übernehmen, oder wer Plane, Aufforderungen oder Anwerbungen fur nicht ausdrücklich erlaubte Lotterien im Großherzogthum zu verbreiten ſucht, ſoll in dem erſten Falle mit einer Strafe von fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden, in dem zweiten Falle mit einer Strafe von ſechszig bis hundert Gulden und in dem dritten und jedem folgenden Wiederholungsfalle mit einer Gefängnißſtrafe von drei bis zu ſechs Monaten belegt werden. Die bei den Contravenienten vorgefundenen Looſe ſollen von Gerichtswegen vernichtet werden.

Art. 3. Geldſtrafen, welche wegen Zahlungsunfähigkeit des Verurtheilten von dieſem nicht beigetrieben werden können, ſollen von derjenigen Gerichtsbehörde, welche die Strafe ausgeſprochen hat, auf Antrag der Steuerverwaltung der Weiſe in Gefängniß verwandelt werden, daß ſtets für neun Gulden Geldſtrafe acht Tage Gefängnißſtrafe angeſetzt wird.

Hinſichtlich der Militärperſonen, welche in ſolche Strafe verfallen, behält es zwar bei den Beſtimmungen des Militärſtrafgeſetzbuches vom 13. Juli 1822 ſein Bewenden, doch wird auch bei Militärperſonen fuͤr neun Gulden acht Tage Gefängnißſtrafe angeſetzt. ö

Von den eingehenden Geldſtrafen erhält der Angeber die Hälfte.

Art. 4. Ausländer, gegen welche in Folge dieſes Geſetzes Strafen erkannt werden, ſollen bis zur Erlegung oder

Verbüßung der erwirkten Strafen, wann und wo ſie im Lande betroffen werden, jederzeit feſtgehalten, oder die verwirkten Strafen aus ihrem bereiteſten, im Lande erreichbaren Vermögen beigetrieben werden. Art. 5. Schuldforderungen aus ſolchen Lotterien, welche in dem Großherzogthum nicht ausdrücklich erlaubt ſind, können bei inländiſchen Gerichtsſtellen nicht geltend gemacht werden. Art 6. Das Geſetz über die Zuſendung unbeſtellter Lotterie-Looſe vom 22. April 1830, wonach die Zuſendung unbeſtellter Lotterie-Looſe ganz auf Gefahr des Zuſenders und ohne alle Verbindlichkeit fur den Empfänger weder zur Zurückſendung noch zur Aufbewahrung der Looſe, vielweniger zur Zahlung des Einſatzes, geſchehen ſoll⸗ bleibt allgemein in Kraft. Art. 7. Alle frühere, das Collectiren und Spielen für und in ausländiſchen Lotterien betreffende Geſetze und Ver⸗ ordnungen ſind aufgehoben.. Art. 8. Auf Anleihen, deren Verzinſung und Tilgung mit einer Verlooſung und mit Prämien verbunden iſt, ſind die Beſtimmungen des gegenwärtigen Geſetzes nicht anwendbar. Art. 9. Unſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenbändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels.

Darmſtadt am 9. Dezember 1834. (I.. S.) Ludwig. du Thil.

Das ſogenannte Promeſſenſpiel mit Anlehnslooſen.

Trotz vielfacher Aufklärungen, Warnungen und Verbote, die von mehreren hh. deutſchen Regierungen(im Königr. Sachſen unterm 14/1. 50 u. 2/12. 54) ſeit längeren Jahren und bis auf die neueſte Zeit wiederholt in Betreff des ſogen. Promeſſenſpiels erlaſſen worden ſind, ſind dieſe, lediglich und gefliſſentlich auf die Ausbeutung Leicht⸗ gläubiger und Unerfahrener zumeiſt der Landbewohner und der niederen Stände berechneten ſchwin⸗ delhaften Unternehmungen in einigen deutſchen Gauen fortwährend noch in voller Blüthe geblieben und verdienen in der That bei unſerer jetzigen ohnehin bedrängten Zeit, die ſorgfältigſte Aufmerkſamkeit und nachdrücklichſte Einſchreitung der betreffenden hohen Behörden. f

Bereits unterm 16/2. 1852 hat die Großh. Badiſche Amortiſations- und Eiſenbahn⸗Schuldentilgungscaſſe zu Carls ruhe in einer dieſe Geſchäfte klar beleuchtendenWarnung über das ſogen. Promeſſenſpiel Folgendes geſagt:

Wo Staatsanlehen auf Looſe aufgenommen und dieſe Looſe alsdann in beſtimmten Terminen gezogen und mit mehr

oder minder großen, im Anlehnsplan feſtgeſetzten Gewinnliſten zurückbezahlt werden, da nehmen nicht ſelten Han⸗

delsleute Anlaß, hieraus für ſich ein ſehr einträgliches, dem leichtgläubigen Publicum aber ſehr nachtheiliges Ge⸗

ſchäft zu machen. Sie verheuern oder vermiethen Looſe des betreffenden Staatsanlehens, d. i. ſie geben gegen

eine ſcheinbar geringe Gebühr ſogenannte Promeſſenſcheine, Original-Certificate, Zuſicherungs⸗

ſcheine, Partialconceſſionen, Actien, Obligationen, Prämien⸗Schluß⸗Certificate, oder

welche Namen ſonſt ſie ihren Zuſicherungen beilegen, aus. Sie verſprechen dem Abnehmer einer ſolchen, mit be⸗

ſtimmter Nummer verſehenen Zuſicherung, falls dieſe Nummer in der nächſten Serienziehung des bezeichneten

Staatsaulehens herauskäme, ein Anlehnsloos, welches in der hierauf folgenden Gewinnziehung mitſpielt, jedoch

gegen Vergütung des Courswerthes eines noch nicht mitſpielenden Looſes, oder aber ſie ſichern bei dem Heraus⸗

kommen der Seriennummer ein noch nicht gezogenes Anlehnsloos unentgeldlich zu. Sie wiſſen ihrer Zuſicherung,

die gedruckt oder lithographirt und mit typographiſcher Eleganz ausgeſtattet, eben durch dieſe Ausſtattung, ſowie

durch ihre fälſchliche Benennung als Agenten, Adminiſtratoren u. ſ. w. in den Augen des unkundigen Abnehmers

Vertrauen zu erwerbern. Und mancher dieſer Abnehmer, indem er ſolche Zusicherungen ankauft, glaubt ein ge⸗

winnbringendes, von dem betr. Staate gut geheißenes Geſchäft zu machen, während dies durchaus nicht der Fall

iſt und er nur mit Speculanten in Verbindung tritt, die ſich auf ſeine Koſten bereichern. Erfüllt auch der Aus⸗

ſteller ſolcher Promeſſenſcheine ſein Verſprechen redlich, ſo iſt doch der Preis, den er ſich hierfür zahlen läßt(1 Thlr.

gewöhnl.) weit zu hoch. Aus vielen Klagen und Anfragen bitter enttäuſchter Abnehmer ſolcher Promeſſenſcheine,

Certificate, oder wie ſie immer heißen, haben wir überdieß entnommen, daß der Ausſteller derſelben in manchen

Fällen ſein Verſprechen nicht einmal erfüllt, ja wie er es gegeben nicht einmal habe erfüllen können. Es

iſt uns ſogar ſchon vorgekommen, daß Promeſſenſcheine auf ſolche Seriennummern badiſcher Anlehen abgeſetzt

wurden, die ſeit mehreren Jahren bereits gezogen waren, alſo begreiflich nicht mehr gezogen werden konnten.

Auch hat ſich nach der Gewinnziehung von 3173. 51 herausgeſtellt, daß ein gewiſſer J. Rindskopf in Frank⸗

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