Ausgabe 
23.3.1855
 
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Friedberger Intelligenzblatt.

Sa Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, g

nag. Preis jährl. oder deren Raun⸗

ebe Amts- und Verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

fl. 1. 30 kr. ſammen 7 kr.

Nu 21. Freitag, den 23. März. 1855.

Amtlicher Theil. Steckbrief Großherzoglichen Kreisamts Friedberg.

Nathan Goldſticker, iſraelitiſcher Metzgerburſche aus Pirmaſens, verdächtig die nachſtehend näher bezeichneten Effecten zwiſchen dem 19. und 20. März zu Frankfurt a. M. geſtohlen zu haben. Alter: ca. 20 Jahre; Größe: mittlere; Satur: ſchlank; Haare: ſchwarz und kraus; Bart: keinen; Geſichtsform: länglich; Geſichtsfarbe: geſund; Naſe: etwas geſtülpt; Augen: ſchwarz; Mund: gewohnlich; Kinn: proportionirt; Kleidung: ſchwarze Tuchkappe, Regenrock von grau glänzendem Zeuge; dunkelmelirte Hoſe, Stiefel.

Ein neues häufenes Hemd H. R. gez.; 1 graue Sommerhoſe mit Schlitz; 1 blaue Tuchjacke; 1 eine blau geſtreifte Blouſe; 1 buntes baumwollenes Taſchentuch, H. R. gez.; 1 weißes desgl. H R. gez., 1 Brief⸗ taſche mit Pappedeckel; 1 ſchwarz wollene, weißgeſtreifte Tuchweſte mit 2 Reihen Knöpfen; 1 grüner Tuchrock mit 2 Reihen Knöpfen; 1 ſilberne Taſchenuhr mit porzel. Zifferblatte mit arabiſchen Ziffern, gelben Zeigern, an einem Kördelchen und einem Kettchen; 1 Portemonnaie von braunem Leder mit Stahlbügeln; 1 grüne Tuchhoſe mit plauen Seitenſtreifen, mit Schlitz; 1 ſchwarz ſeidene Halzbinde; 1 Meſſer mit Brodklinge und Korkzieher, mit einer Schaale von Hirſchhorn; 1 Büchſe für Streichhölzer, darauf der Kölner Dom gemalt; 1 Rock von braunem Wintertuche, mit 2 Reihen Knöpfen; 1 ſchwarze, grün geſtreifte, ſeidene Weſte; 1 lederne, roth eingefaßte Leib gurte; 1 Hoſenträger.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. Betreffend: Die Abnahme des Verfaſſungseides.

Dienſtag den 3. April d. J. Vormittags 10 ½ Uhr findet die Abnahme des Verfaſſungseides Seitens der jungen Ortsbürger auf dem Rathhauſe dahier ſtatt. Sie werden die jungen Ortsbürger hierzu einladen und die Verzeichniſſe wor dem Termin einſenden, oder berichten, daß keine jungen Ortsbürger vorhanden ſind.

Zugleich ſind diejenigen jungen Ortsbürger, welche bei der fruͤheren Huldigung nicht erſchienen ſind, unter Au⸗ drohung einer Strafe von 3 Gulden gegen jeden vorzuladen und es iſt Beſcheinigung hierher ebenfalls über den Befolg ſeinzuſenden.

Friedberg am 19. März 1855. 0 Müller.

An Dieſelben.

Betreffend: Das Lotterieſpiel, hier den Handel mit Promeſſen.

Da der Promeſſenhandel neuerdings wieder getrieben werden ſoll, ſo ſehe ich mich veranlaßt, die betreffende Be⸗ kanntmachung vom 5. Mai 1837 und das Geſetz vom 9. Dezbr. 1854, als darauf bezüglich, einzuſchärfen, und Ihnen die Ueberwachung durch die Polizeidiener aufzutragen.

Friedberg am 19. März 1855. Mu l. Le..

Befkannim a chung, das Geſetz wegen der Lotterien, insbeſondere deſſen Anwendung auf den Handel mit Promeſſen 0 zu Prämien von Anleihen betreffend.

Wir finden uns veranlaßt, hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt zu machen, daß der Handel mit Promeſſen auf Prämien von Anleihen, deren Verzinſung und Tilgung mit Prämien-Verlooſungen verbunden iſt, zu den nicht erlaubten Lotterien gehört, und daß mithin die Beſtimmungen der Art. 1 bis 7 des Geſetzes vom 9. Dez. 1834, die Lotterien betreffend, auf dieſen Handel ihre Anwendung finden.

Darmſtadt am 5. Mai 1837. Vermöge allerhöchſten Auftrags. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. du Thi!. Prinz

Geſe tz, Lotterien betreffend. Ludwig II. von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein uc. ꝛc. Wir haben, nach Anhörung Unſeres Staatsraths und mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Alles Collectiren und Hauſiren mit Looſen nicht ausdrücklich erlaubter Claſſen⸗ und Zahlen-Lotterien, ſie mögen Geld⸗ oder Geldeswerth zum Gegenſtande haben, iſt in dem ganzen Umfange des Großherzogthums unter den nachfolgenden näheren Beſtimmungen verboten.