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Aber auch dies iſt nicht ein Mal im allerglücklichſten Falle ganz gewiß, vielmehr iſt die Lte vorgeſchriebene Bedingung „nach Einlieferung der heraus gekommenen Actie/ ö noch eine ſo dunkle und vieldeutige, daß ſogar die verſprochene(und gegen Bezahlung zu leiſtende) Auslieferung einer Orginal-Obligation(warum ſagen ſie nicht eines Originallooſes?) wenn jene dunkle Bedingung nicht erfüllt wird, ver weigert werden kann.
Denn was ſoll das Wort„Actie“ bedeuten und warum ſagen ſie nicht nach Einlieferung des„Orginal-Certifis cats,/ wie ſie ihr ſauberes Papier ſelbſt getauft haben? und welchen Sinn ſoll man dem Worte„herausgekommen unterſtellen?
Die Actie, wenn ſie darunter, was noch ſehr zweifelhaft iſt, das Certificat verſtanden haben, kann mie heraus kommen, ſondern es kann nur möglicherweiſe die darauf bemerkte Serie gezogen werden.
Und wie erfährt nun der Käufer eines ſolchen Papiers, daß gerade die darauf bemerkte Serie wirklich gezogen ſei? Es iſt wahr, daß die Serien, welche gezogen worden ſind und zur Auslooſung kommen ſollen, in öffentlichen Blät— tern bekannt gemacht werden. Aber wie viele gebildete und gelehrte Leute gibt es nicht noch heutzutage die von dem Coursweſen und von dem Weſen der Staatspapiere, ſo wie der Lotterie-Anlehen nicht die entfernteſte Idee haben, ſich mithin in die Sache durchaus nicht hineindenken können? Wie ſoll man dies von dem Handwerksburſchen, dem Tage— arbeiter erwarten, in deſſen Hände natürlich die großen Zeitungen und die Coursblätter, in welchen die Serienziehungen bekannt gemacht werden, ohnehin niemals gelangen und, wenn ja, völlig unverſtändlich ſind?
Haben doch die Collecteurs ſelbſt, wenigſtens diejenigen, die uns unter die Augen gekommen ſind— und es ſchei⸗ nen dazu in der Regel ungebildete, aber pfiffige Leute gewählt zu werden— nicht den entfernteſten Begriff von dem Weſen eines Lotterieanleheus und des Promeſſenſpiels, ſie können mithin ſelbſt keine Auskuuft geben, ſetzen daher an die Stelle einer ſolchen auf Befragen den fabelhafteſten Unſinn, der ſich nur denken läßt und ſind in der Regel ſelbſt betrogene Betrüger.
Endlich ſteht aber auf der Promeſſe noch die Cautel abgedruckt,„daß ſechs Wochen nach der betreffenden Serien- ziehung jede Verbindlichkeit des Promeſſenverkaäufers erloſchen ſein ſoll.“
Dieſer Präcluftvtermin iſt eigentlich nach dem vorſtehend Erwähnten völlig überfluͤſſig, da von einer Verbindlichkeit des Promeſſenhändlers oder mindeſtens von der Abſicht deſſelben, eine ſolche zu erfüllen, gar nicht die Rede iſt; allein ſie ſtreut ebenfalls Sand in die Augen, vermehrt natürlich die Sicherheit der Verkäufer und gibt ihnen, ſollte ja ein armer Nachzügler einmal erſcheinen, der einen Gewinn verlangte, nunmehr das volle Recht in die Hand, ihm zu ſagen: Du haſt den Termin verſäumt, du kannſt nichts erhalten! Es iſt immer gut, ſich ſo viel Hinterthüren, als möglich offen zu erhalten.
Bei dem Mangel jeden Riſiko's ſcheint es übrigens auch, als ob jene Speculanten es gar nicht der Mühe fuͤr werth erachteten, ihre Agenten gehörig zu controlliren und von ihnen die Zurückſendung der nicht abgeſetzten Zettel zu verlangen, wahrſcheinlich, um das Porto zu erſparen, der Verfaſſer wenigſtens hat hunderte ſolcher bunter Zettel in den Händen der Agenten über längſt gezogene Serien gefunden, um die ſich das„Großhandlungshaus“ gar nicht mehr zu kümmern ſchien.
Es fragt ſich mithin, ob der Agent auch die ſämmtlichen an ihn eingezahlten Prämien auch wirklich einſchickt, oder ob er es nicht für angemeſſen findet, einen Theil derſelben zu unterſchlagen. Da jeder Pfennig, der für ein ſolches Papier bezahlt wird, eben ſo unwiederbringlich verloren iſt, als ob er auf dem Grunde des Meeres läge, ſo kann dies an ſich für die Käufer ganz gleichgültig ſein, aber der Hauptnachtheil iſt der, daß jene Agenten zu Spitz⸗ buben und Faullenzern gebildet und gezogen werden und daß man ihnen Veranlaſſung gibt, alte ganz werthloſe Zettel noch zu verkaufen und ſomit einen Doppelbetrug zu verüben.
Unterſuchen wir nun, wie man es anfängt, um jene abſcheulichen Papiere in Maſſe zu vertreiben.
Wir haben bereits erwähnt, daß in den meiſten Staaten Deutſchlands nicht allein das Promeſſenſpiel, ſondern auch das Veröffentlichen von Offerten zum Betrieb deſſelben bei Geldſtrafe verboten iſt. Aber es gibt auch noch Deutſche Staaten, wo ſolches nicht der Fall, und ſolche bilden natürlich nicht allein eine Hauptabzugsquelle für den Vertrieb der Promeſſen, ſondern es werden auch die Spalten der in ſolchen Staaten erſcheinenden offentlichen Blätter mit den An⸗ preiſungen des Promeſſenſpiels unter Zuſicherung fabelhafter Gewinne immer und immer wieder gefüllt.
Auf dieſem jungfräulichen Boden werden nun Agenten geworben, die ſich bei dem leichten Gewinn, der ſich durch Nichtsthun und Herumlungern erzielen läßt, mit leichter Mühe gefunden. Dieſe Agenten haben aber nicht allein die Verpflichtung, Promeſſenſcheine abzuſetzen, ſondern auch unter der Hand in Nachbarſtaaten, wo das Spiel verboten iſt, neue Agenten zu werben und ſie fofort mit dem nöthigen Handwerkszeug— einer Anzahl ſolcher bunter Zettel— zu verſehen. Dieſe neuen Agenten haben dieſelben Verpflichtungen, ſie haben ſich daruber mit dem„Großhandlungshaus“ in Mainz oder Frankfurt in Rapport zu ſetzen und ſo wuchert trotz aller Verbote das Unweſen hier offeu, dort ver⸗ borgen, hier unter dem Prätexte der Legalität und der Genehmigung der Regierung, dort unter dem Schleier und dem Reize des Geheimniſſes uͤppig in den deutſchen Gauen fort.*
Kein öffentliches Blatt, deſſen Redaction Anſpruch auf Rechtſchaffenheit macht, wird Bekanntmachungen, die ſich auf jenes Gaunerſpiel beziehen, aufnehmen, aber noch immer gibt es Winkelblätter genug, die entweder Sinn und Weſen jener Unternehmungen nicht kennen, oder auch gelockt durch die Inſertionsgebühren, gewiſſenlos genug ſind, ihren Spalten jenen Aufrufen zur Beutelſchneiderei zu oͤffnen.
Dieſe Aufrufe ſind aber, eben ſo, wie die Promeſſen, mit den wirklichen Staatsanlehen iu ſolche Verbindung ge⸗ bracht, daß die Redactionen und die Privaten, ja wohl ſelbſt die Behörden, ihren Sinn und Zweck nicht ahnen und den verſchleierten Betrug nicht erkennen, und ſo mögen ſelbſt in Staaten, in welchen das Promeſſenſpiel verboten iſt, öffent⸗ liche Aufrufe zur Theilnahme in öffentlichen Blätten vorkommen; von einigen iſt uns dies wenigſtens bekannt, ja wir haben Grund zur Vermuthung, daß in einzelnen Fällen die Unternehmer ſelbſt für die den Agenten zuer⸗ kannten Geldſtrafen eingeſtanden und letztere ſelbſt bezahlt, die Agenten aber zum immer wieder erneuten Vertrieb veranlaßt haben!!
Legen wir aber das Secirmeſſer noch weiter an und pruͤfen wir, welche weiteren Mittel man gebraucht, um jene Papiere an den Mann zu bringen:
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