Ausgabe 
13.2.1855
 
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Art. 250. In allen Fällen kann, und bei Ruͤckfällen muß gegen den Landſtreicher und ebenſo gegen den Bettler

zugleich auf Stellung unter polizeiliche Aufſſcht bis zu vier Jahren erkannt werden.

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Art. 23. Bettler, als ſolche, welche nicht unter die Beſtimmungen des Art. 247 des Strafgeſetzbuchs fallen, werden mit Gefängniß bis zu 14 Tagen beſtraft; vorbehaltlich der in einzelnen Bezirken oder Orten beſtehenden oder zu treffen

den beſonderen Anordnungen. e

Das Erkenntniß ſteht in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen den Stadt- oder Landgerichten als Polizei⸗ gerichten erſter Inſtanz, in der Provinz Rheinheſſen den Friedensgerichten, als einfachen Polizeigerichten zu. A Der auf friſcher That ertappte Bettler ſoll feſtgenommen und demjenigen Stadt- oder Landgerichte als Polizeigericht erſter Inſtanz, beziehungsweiſe demjenigen Friedensgerichte als einfachem Polizeigerichte, zur Unterſuchung und Beſtrafung übergeben werden, in deſſen Gerichtsſprengel die Uebertretung ſtattgefunden hat. ö.

Das ſel be an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien und Gendarmerie.

Betreffend: Die Landgeſtütsanſtalt nunmehr die Unterſuchung der als Beſchäler von Privatperſonen benutzt werdenden Hengſte für 1855. 1

Nach eingelangter Benachrichtigung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 24. v. Mts,, zu Nr. D. 1282,

ſind in Folge der angeordneten Unterſuchung derjenigen Hengſte, welche von Privatperſonen für das Jahr 1855 als

Beſchäler benutzt werden wollen, die Hengſte folgender Perſonen, und zwar: 1) des Freiherrn. Adalbert von Nordeck zur Rabenau zu Londorf, Kreis Grünberg, Hengſt, von Farbe Schimmel; 2) des Heinrich Knauf zu Fiſchbach, Kreis Alsfeld, Hengſt, von Farbe braun, ohne Abzeichen; 3) des Großherzoglichen Oberförſters Haberkern zu Windhauſen, Kreis Alsfeld, Hengſt, von Farbe dunkelkaſtanien⸗

braun, ohne Abzeichen;

4) des Johannes Fiſcher zu Hutzdorf, Kreis Lauterbach, Hengſt, von Farbe kaſtanienbraun, ohne Abzeichen; zur Zucht für 1855 tauglich befunden und mit Erlaubnißſcheinen verſehen worden.

Ich beauftrage Sie, darüber zu wachen und reſp. wachen zu laſſen, daß außer dieſen Hengſten, keine weiteren Hengſte von Privatperſonen zum Bedecken von Stuten für 1855 verwendet und die Eigenthümer ſolcher nicht mit Erlaubnißſcheinen verſehenen, demohnerachtet aber zum Bedecken benutzt werdenden Hengſte unnachſichtlich zur Anzeige

gebracht werden. Friedberg am 5. Februar 1855.

Müller.

Oeffentliche Nachricht. 5 Denjenigen, welche Oberndörfer Runkelrüben-Rieſenmöhren- ꝛc. Samen bei dem Rechner des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins Herrn Frick dahier beſtellt haben, diene zur Nachricht, daß derſelbe dahier eingetroffen iſt, und Freitag den 16. und Dienſtag den 21. d. M., Vormittags, bei demſelben gegen Baarzahlung in Empfang genommen werden kann.

Friedberg am 9. Februar 1855.

Der Director des landwirthſchaftlichen Bezirkspereins Friedberg

Müller, Regierungsrath.

Das Großherzogliche Landgericht Friedberg an die Großherzoglichen Ortsgerichtsvorſteher des Bezirks.

Betreffend: Das Vormundſchaftsweſen.

Sämmtliche Curatoren, welche pro 1854 Rechnung zu ſtellen haben, haben ſolche bis Ende März d. J. bei 1 Rthl.

Strafe einzureichen, was bekannt zu machen iſt. Friedberg am 6. Februar 1855.

Hofmann.

Oeffentliche Aufforderung.

In dem Landeszuchthauſe iſt die Stelle eines werkverſtändigen Aufſehers mit einem jährlichen Gehalt von 250 fl. zu beſetzen. Bewerber haben ſich binnen 14 Tagen bei der Landeszuchthausdirection anzumelden und Zeugniſſe über gute Aufführung beizubringen. Weber, Schloſſer oder ſolche, welche feine Korb- und Strohflechtereien verſtehen, werden vor⸗ zugsweiſe Beruͤckſichtigung finden. Auch werden nur Leute, welche im Militär geſtanden, unverheirathet, von kräf tigem Körperbau und zwiſchen 25 und 36 Jahren alt ſind, angenommen. Ebenſo wird eine hinreichende Fähigkeit im Rechnen und Schreiben erfordert, um in die Arbeitsbücher ꝛc. die erforderlichen Einträge vornehmen zu können.

Gießen am 2. Februar 1855.

Großherzogliches Kreisamt Gießen Küchler.

Regierungsblatt⸗ Auszüge.

Nr. 2 vom 20. Januar: 1. Großherzogliche Verord⸗ nung vom 29. Dezbr. v. J., die Erforderniſſe zur Erlangung einer evangeliſchen Pfarrſtelle oder einer mit einem Theologen zu beſetzenden Schulſtelle betr., welche in Betracht, daß das evan⸗ geliſche Pfarramt nach der Bedeutung und Vielſeitigkeit ſeines Berufs eine Tüchtigkeit erfordert, für deren Vorhandenſein vor definitiver Uebertragung deſſelben das Beſtehen der vorgeſchriebenen Prüfungen allein nicht genügt, vielmehr eine weitere Bürgſchaft in einer vorher gehenden practiſchen Uebung geboten erſcheint, und in Erwägung, daß ein ähnliches Verhältniß auch bei den mit Theologen zu beſetzenden Schulſtellen vorliegt, verfügt: Art. 1. Es kann künftig keinem Pfarr⸗ amts⸗Candidaten eine evangeliſche Pfarrſtelle definitiv übertragen

werden, welcher, bei den ſonſt erforderlichen Eigenſchaften, nicht wenig⸗ ſtens zwei Jahre lang als Aſſiſtent, als Vicar oder als Verweſer ein geiſtliches Amt, oder ein Jahr ein ſolches und ein Jahr eine mit einem Theologen zu beſetzende Schulſtelle verwaltet hat. Art. 2. Die Beſtimmung des vorhergehenden Artikels gilt auch von definitiver Ueber⸗ tragung ſolcher Schulſtellen, die mit Theologen zu beſetzen ſind. Es wird hierbei auf diejenigen Candidaten beſondere Rückſicht ge⸗ nommen werden, die ſich auch im Schulamte bereits practiſch be⸗ währt haben. II. Bekanntmachung Großherzogl. Miniſteriums des Innern vom 8. Jan., daß des Großherzogs Königliche Hoheit zu be⸗ ſtimmen geruht haben, bis auf weitere Verfügung ſollen die beiden Gemeinden Hiltersklingen zu einer ſelbſtſtändigen Bürger⸗ meiſterei vereinigt und dieſe, ſomit auch die bisher zum Kreiſe Lindenfels gehörende Gemeinde Hiltersklingen, dem Kreiſe Erbach zu⸗

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