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Friedberger Intelligenzblatt.
Erſcheint wö⸗
„Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, tag. Preis jährl. oder deren Raum
e Amts- und verkündigungsblatt für den Areis Friedberg.
ſammen 7 kr.
Nu 13. Dienſtag, den 13. Februar. 1835.
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Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes. 0 Betteffend: Die Unterſtützung der Armen und das Abſtellen des Beltelns in den Gemeinden des Kreiſes Friedberg.
Das überhandnehmende Betteln veranlaßt mich, das von der vorhinigen Großherzoglichen Regierungs⸗Commiſſion zu Friedberg am 19. Februar 1849 erlaſſene Ausſchreiben, welches nachſtehend in Abdruck folgt, wiederholt einzuſchärfen. Ich ſpreche die Erwartung gegen Sie aus, daß Sie alles Ernſtes darauf hinwirken, daß dieſem Unweſen, namentlich durch Kinder, mit allem Nachdruck entgegengewirkt und in den Fällen, in welchen Unterſtützung Gemeindeangehöriger erforderlich iſt, werden Sie dieſelbe zur rechten Zeit in geeigneter Weiſe, insbeſondere durch Ueberweiſung und Beihülfe zu Arbeiten und Verdienſt eintreten laſſen. 5
Friedberg den 6. Februar 1855. Müller.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungs-Commmiſſion an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß nicht blos arbeitsunfähige und bejahrte, ſondern auch arbeitskräftige Leute und Kinder zur großen Beläſtigung der Mehrzahl der Bewohner des Regierungsbezirks, auf dem Betteln herum⸗ ziehen. Indem wir Sie deßhalb unter Hinweiſung auf die nachſtehend abgedruckten Vorſchriften des Art. 247 1c. des Strafgeſetzbuches und des Art. 23 des Geſetzes vom 17. September 1841, die Einführung des Strafgeſetzbuches im Großherzogthume betreffend, zur geſchärften Aufſicht anweiſen, ſprechen wir zugleich die Erwartung aus, daß Sie für Vollziehung der wegen Unterſtützung der Armen vorliegenden Normativbeſtunmungen— Miniſterialverfügung vom 24. März 1830 N. D. 11,693— in Ihren Gemeinden möglichſt bemüht ſind.
Zu dieſem Zweck werden Sie mit dem Gemeinderath dahin wirken, daß den arbeitsfähigen, vermögens- und arbeitsloſen Einwohnern Ihrer Gemeinden, Arbeitsgelegenheit und Verdienſt verſchafft wird, daß dagegen diejenigen Armen, welche durch Arbeit ihren Unterhalt zu gewinnen nicht vermögen, ausreichende Unterſtützung erhalten.— Hierbei iſt nach Anleitung der allegirten Miniſterialverordnung folgendes Verfahren einzuhalten:
1) der Gr. Bürgermeiſter ſtellt mit Zuziehung des Gemeinderaths, vierteljährig ein Verzeichniß aller ſolchen hilfs⸗ bedürftigen Armen ſeiner Buͤrgermeiſterei unter Beifügung der Jedem Einzelnen zu bewilligenden Unterſtuͤtzung an Geld oder Naturalien auf;
2) dieſes Verzeichniß wird ſofort dem Kirchenvorſtand zur Prüfung mitgetheilt;
3) iſt der Kirchenvorſtand mit dem Ortsvorſtand einverſtanden, ſo hat der Gr. Bürgermeiſter die bewilligten Unter⸗ ſtützungen zur Verausgabung auf die Gemeindekaſſe anzuweiſen;
J) können ſich der Orts⸗ und Kirchenvorſtand über die Unterſtützungsbedürftigen oder über das Maß der denſelben zu bewilligenden Unterſtützungen nicht vereinigen, dann iſt deßhalb unſere Entſchließung einzuholen.
5) in denjenigen Gemeinden, in welchen beſondere, durch Armen⸗Commiſſionen verwaltet werdende Fonds beſtehen, behält es übrigens bei dem hergebrachten Geſchäftsgang ſein Bewenden.
Friedberg den 19. Februar 1855. in ier
Art. 247. Bettler aus Gewohnheit, d. h. ſolche, welche im Verlaufe des letzten Jahres zweimal polizeilich beſtraft, abermals betteln, werden mit geſchärftem Gefängniß bis zu ſechs Wochen, bei weiteren Rückfällen aber mit Cor⸗ rectionsbaus bis zu zwei Jahren beſtraft.
Art. 248. Bei Zumeſſung der in dem vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe iſt als erſchwerend zu be⸗ trachten, wenn die Bettler
1) unter Drohungen oder auf falſche Zeugniſſe hin betteln;
2) von ſich oder ihren Begleitern erdichtete Wunden, Gebrechen oder Unglücksfälle vorſchuͤtzen;
3) bettelnd in fremden Wohnungen betreten werden;
4 wenn die in dem Art. 246 unter Nr. 1, 2 und 4 aufgezählten Umſtände eintreten;
Art. 249. Bettler nicht aus Gewohnheit, welche unter Drohungen oder auf falſche Zeugniſſe hin betteln, oder durch Verkleidung, erdichtete Wunden, Gebrechen oder Unglücksfälle, von ſich oder ihren Begleitern Mitleid zu erregen ſuchen, werden mit geſchärftem Gefängniß beſtraft.


