den städtischen Schlachthof in Gießen vom 29. März
f 8 1923 zur Erhebung.
gehürdliche Bekanntmachungen Bekanntmachung.
Betr.: Aenderung der Orkssatzung für den städtischen Schlachthof in Gießen vom 29. März 1910.
Auf Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung vom 21. Dezember 1922, nach Anhörung des Kreis- ausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 18. Januar 1923 zu Nr. M. d. J. 1/561 wird auf Grund der Bestimmungen in Art. 15 der Staͤdteordnung, die Ortssatzung für
1910 hinsichtlich der Gebührensätze wie folgt A abertt A. 1. Schlachtgebühren. 8 1.
ür ein Stück Großvieh ohne Unterschied. 500 Mk. ür Pferde, Fohlen, 2 7 AW, e 850 Mk Für bern. e e 00 Ulk Für Schafe oder Ziegen. 50 Mk. Für Lämmer, Zicklein und Spanfetel. 20 Mk Uüe Schweine. 200 Mt
Die Höhe der Ausgleichs gebühr richtet sich nach dem Fehlbetrag, der sich veim Monatsabschluß ergibt: sie wird jeweils von der Schlachthofdeputation sestgesetzt und unterliegt der Genehmigung durch das Ministerium des Innern. Die Ausgleichsgebühr beträgt z. Zt. für liedes Pfund Schlachtgewicht d Mark und zwar für Großvieh, Schweine, Pferde, ohne Rücksicht, ob es sich um Schlachiungen im hiesigen Schlachthof oder von auswärts eingeführtem Fleisch handelt.
Eine Berwiegung von Kleinvieh findet für die Aus⸗ gleilchsgebühr nicht statt, die Abgabe berechnet sich nach einem Durchschnittsgewicht, das für Kälber mit 25 Kg, für Hämmel, Schafe und Ziegen mit je 20 Kg. ange⸗ nommen wird. Ferkel, Zicklein und Lämmer find von der Gebühr ausgenommen.
Die Erhebung der Gebühr geschieht auf Grund der amtlichen Feststellung des Schlachigewichis für Groß⸗ vieh, Schweine und Plerde.(Wiegescheine durch die HKasse des Schlachthofs unmittelbar nach beendeter Schlachtung oder Gewichtsseststellung.)
§ 2. Für Nolschlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird fur lede angefangene Stunde ein Zu⸗ schlag von 100 Mart, für Schlachtungen außerhalb der Schlachtzeit ein Zuschlag von 50 Mark für jede ange⸗ angene Stunde erhoben. 2. Stallgebühren. J 3. Für ein Stück Großvieh 20 Mk. pro Tag Fur ein Stück Kleinvieh 10 Mt, pro Tag
3. Juttergeld.
Bleißt unverändert. 4. Wiegegebührem. § d.
Für Großvieh, lebend eee Fil Großvieh, ausgeschlachtet e ee ur Kleinvieh, lebend. een ür Kleinvieh, ausgeschlachtet. e eh Me. Für Felle, 580 Fleischteile. 10 Mk. für je 0 K * Freibankgebühren. § 6. Für ein Stück Großvieh.. 350 Mk. Für ein Stück Kleinvieh. 175 Mk.
B. Fleischbeschaugebühren. Die durch Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 15. August 1031 zu Nr. M. d. J. II 70222 festgesetzten Fleischbeschaugebühren werden wie
igt geündert: 0 e ür ein Stück Großviey.. 50 Mk. 60 Mk.
Für ein Pferd Für Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen und Fohlen Mk. Fuür ein Spanferkel. 15 Mk. Fur Ziegenlämmer 10 Mt.
0. Trichinen schaugebähren.
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—*
ür ein Schwein. 30 Ml. Für ein Spanferkel ie e. Für ein Stück Fleisch 10 Mk.
Die Beschaugebühr dei Einfuhr und Durchfuhr von srischem Fleisch ür 1 Kilo Fleischh Mk. Für Eingeweide von Großdieh 100 Mk. N Für Eingeweide von Kleinviey 20 Mk Die vorgenannten Gebühren kommen ab 26. Januar
Gießen, den 25. Januar 1923. J. B.: Klingspor.
Bekanntmachung.
ublleherung der Steuerblicher und Steuer ⸗ markenblätter für 1922.
Die Arbeitnehmer werden hiermit aufgefordert, ihr Steuerbuch mit den im Kalenderjahr 1922 mit Steuer⸗ marken verklebten Markenblättern um Monat Janar 1028 an das auf dem Steuerbuch vermerkte Finanz⸗ amt abzuliefern. Die Einsendung erfolgt am zweck⸗ mäßigsten durch die Post mittels Einschreibebrief
Den Arbeitnehmern größerer Betriebe wird dringend empfohlen, folgendes, mit den Interessen⸗ vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarte Verfahren einzuhalten:
a) Die Arbeitnehmer übergeben zu Anfang Januar
1923 ihr Steuerbuch mit den im Kalenderjahr 1922 verklebten Steuermarkenblättern ihrem Arbeitgeber, sofers dieser nicht bereits im Be⸗ sit der Steuerbücher und Markendlätter ist. Die Arbeitgeber reichen dann alsbald die Steuer— vilcher und Markenblätter ihrer sämtlichen Ar- deltnehmer nach Gemeinden geordnet und ge⸗ bündelt unter Angabe des Gesamtbetrags der Sieuermaxken an das für ihren Wohnort zu⸗ 8055 Finanzamt ein, das das Weitere ver⸗ anl.
Es ist unerlätzlich, daß jedes einzelne Steuermarkendlatt in allen seinen Teilen ordnungsmäßig ausgesünt ist, insbeson⸗ dere muß sein Kopfvordruck mit der Kopfinschrist des Steuerbuches genau Uübereinstimmen.
Wer sein Steuerbuch mit den verklebten Steuermarkenblättern nicht abliefert, hat nach ⸗ teilige Weiterungen zu erwarten. Die Finanzämter
Der Overbürgermeister.
b)
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Zuschlagsgebühr für die Benutzung der städtischen Kanäle.
Nach Beschluß der Stadlderord neten wersammlung vom 8. Dezember 1922 wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern, zu Nr. M. d. J. 37766 vom 13. Januar 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1923 für die Benutzung der städtischen Kanäle in Gießen eine Zuschlagsgebühr erhoben. Sie beträgt 800 v. H. der in§8 2 des Ortsstatuts, enthaltend die Ge⸗ bübrenordnung für die Benutzung der städtischen Kanäle in Gießen vom 25. Januar 1908 bestimmten Beträge.
Gießen, den 25 Januar 1923.
Der Oberbürgermeister: Keller.
Bekanntmachung.
Das Leseholzsammeln in den im Gange be⸗
findlichen Schlägen des Stadtwaldes ist streng ver⸗ boten, was wiederholt und unter dem Anfügen be⸗ kannt gemacht wird, daß Uebertretungen unnachsichtlich
zur Anzeige gebracht werden und Entziehung der Leseholzkarten zur Folge haben. Gießen, den 24. Januar 1923.
der Oberbürgermeister. J. A.: Dr. Rosenberg.
Bekanntmachung.
Der im Jahre 19284 im städtischen Schlachthof anfallende Dung ist meistbietend zu vergeben. Schriftliche Angebote sind bis Donnerstag, den 1. Februar 1923, vormittags 11 uhr bei uns einzureichen.
Besichtigung und Einsicht in die Bedingungen kann vorher während der Dlenststunden geschehen.
Gießen, den 18. Januar 1923.
Die SHlachthofdirektion.
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Sonntag, den 28. Jaunar
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15. Vorstellung im Dienstag⸗Abonnement
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Freitag, den L. Februar
Operette von Millöcker ö
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Der Bortand. 0
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Anfang 3/ Ende n. 6 UU


