Ausgabe 
16.3.1923
 
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ANN fen der NfhärtspürrHN Fesen I

ist die Kündigung des Antragstellers, der nach dem Gesetz ver⸗

Alichtet ist, für seine neun unerwachsenen Kinder zu sorgen, weder

Zurch die Verhältnisse des Betriebes, noch durch das eigene Ver⸗ Iten des Antragstellers bedingt und stellt sich somst als unbillige ärte im Sinne des§ 84 Ziffer 4 BRG. dar.

Die Oberpostdirektion, die sich von sozialen Rüicksichten nicht allzusehr leiten läßt, hat allerdings nicht die Weiterbeschäftigung zondern den Weg der Entschädigung gewählt, die unseres Erachtens Lehr gering ist. f

Genossenschaftswesen.

J Genossenschaftlicher Selbstmord. 5 Daß es heute noch Genossenschafter gibt, die lieber ihr Unter⸗ nehmen der Auflösung verfallen lassen, als die selbstverständlichen Folgerungen aus der wirtschaftlichen Lage zu ziehen, zeigt der Heili⸗ genbeiter Konsumperein(Ostpreußen). Vorstand und Aufsichts rat beantragten in Generalversammlungen im Dezember und Januar Erhöhung des Geschäftsanteils von 1000 Mk. auf 2000 Mk.; beide e erfolgte Ablehnung. Vorstand und Aufsichts rat legten deshalb

fre Aemter nieder; in der zweiten Versammlung fand sich jedoch bereit, an ihre Stelle zu treten. Der zu Hilfe gerufene

wendigkeit der Erhöhung des Anteils auf 10 000 Mk. dar, falls der Verein nicht aufgelöst werden solle. Doch nicht einmal der Vermitt⸗ kmgsantrag, es bei 5000 Mk. zu belassen, fand Annahme. In einer am 9. Februar abgehaltenen Generalversammlung wurde danm der Berlin aufgelöst. Eine Warnung für andere! Konsumvereineverkaufen nicht. Ein weiter zurückliegendes Urteil des Kammergerichts in Ber⸗ Lin spricht schon davon, daß bei der Verteilung von Bedarfsgütern unter die Konsumvereinsmitglieder von einemFeilhalten und Verkaufen nicht gesprochen werden könne. Die Mitgliederent⸗ nehmen vielmehr die Bedarfsgegenstände aus den gemeinschaft⸗ lichen Vorräten, an denen ihnen ein Miteigentum zusteht. Aus diesem Erkenntnis des Kammergerichts spricht eine Beurteilung, die dem Wesen der Konsumgenossenschaften durchaus gerecht wird. Es ist daher erfreulich, daß sich auch die unteren Instanzen dem Kammergericht eingenommenen Standpunkt immer mehr an⸗ ießen. So konnte bereits ein Urteil des Schöffengerichts Gelsen⸗ kirchen mitgeteilt werden, das sich der Rechtsprechung des Kam⸗ mergerichts anschloß. In den letzten Wochen hat sich das Schöffen⸗ gericht Husum hinzugesellt, das in einer Straffache gegen den Ge⸗ Abäfts führer des Konsumvereins Husum durch Urteil vom 3. Janu⸗ ar 1923 einmal entschied, daß die Konsumvereine Bedarfsgegen⸗ ände weder feilhalten noch verkausen, dann, daß die vom Kon⸗ K rein eingelagerten Bedarfsgüter Miteigentum der Mitglieder seien.(Den zuletzt erwähnten Gesichtspunkt müssen vor allem die⸗

ensgen Kresse beherzigen, die nicht begreifen können, daß es un⸗

miemand Verbandsrevisor legte in der nächsten Generalverstmmlung die Not⸗

gerecht ist, die Konsumvereine mit der Umsatzsteuer zu belasten!) Bei dem Urteil des Schöffengerichts Husum handelt es sich um die Frage, ob eine Polizeiordnung, durch die der Aushang von Preis⸗ verzeichnissen im Schaufenster angeordnet wird, auch auf Konsum⸗ genossenschasten Anwendung findet. Das Schöffengericht Hufum verneint diese Frage, da nach§ 1 der Verordnung des Oberpräfi⸗

denten vom 31. Oktober 1922 zum Aushang von Preisverzeichnissen

verpflichtet ist, wer Lebensmittel im Kleinhandel seilhält. Von einem solchen Feilhalten, daz heißt zum Kauf für jedermann be⸗ reithalten, köme beim Konsumverein keine Rede sein, weil die Waren nur gegen Vorzeigung der Mitgliedskarten an die Mit⸗ glieder abgegeben und nicht von ihnen gekauft würden. Es ist zu erwarten, daß diese Rechtsprechung Schule macht. Ein Gericht, das das Wesen der Konsumgenossenschaft gründlich durchdenkt, kann nur zu den mitgeteilten Ergebnissen gelangen.

Lokale Parteinachrichten. 6. Agitationsbezirk Gießen, Alsfeld, Lauterbach. Kursus für Wohlfahrtspflege und Jugendfürsorge.

An die Ortsvereinel Auf Veranlassung des Landeswohl⸗ fahrtsausschusses findet für den 6. Agktationsbezirk ein Kursus be⸗ stehend aus 4 Vorträgen zur Eis in das Reichs fugendwohl⸗ fahrtsgesetz in Gießen im Gewerkschafts haus statt:

Sonntag, den 18. März, nachmittags 2% Uhr: 5 1. Vortrag: a) Einflührung in das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz.

b) Jugendgerichtsgesetz und Jugendfürsorge. Referent: Dr. Aaron, Rechtsanwalt, Gießen.

Sonntag, den 25. März, nachmittags 2% Uhr: 2. Vortrag: a) Die Jugendwohlfahrtsbehörden nach dem Reichs⸗ f jugendwohlfahrtsgesetz. b) Die Jugendämter, ihre Zusammensetzung, Ver⸗ fassung und Verwaltung. Gießen ie

Referent: Dr. Aaron, Rech 3. Vortrag: Wohlfahrtspflege und Jugendfürsorge in der Praxis 5 und ihre Anwendung und Durchführung durch die

tsanwalt, Sonntag, den 8. April, nachmittags Uhr: Organe der Gemeinden. Referent: Beigeordneter Delp⸗Darmstadt. Sonntag, den 22. April, nachmittags 2 Uhr: 4. Vortrag: Die rechliche Stellung zwischen Eltern und Kind und das Vormundschaftswesen. Ref.: Rechtsanwalt Homberger, Gießen. Wir erwarten bestimmt, daß sich unsere Genossinnen und Ge⸗

nossen im besonderen diejenigen, die in der sozialen Fürsorge tätig sind, zahlreich beteiligen.

Sthürdlich Bekanntmachungen Gaspreis.

g Infolge Beschaffung der teueren englischen Kohlen, die sich etwa 40 Prozent teuerer als westfälische Gas⸗ kohlen stellen, muß der Gaspreis vom 16. März ds. Is. ab bis auf Weiteres auf g

700. Mk, für den Kubikmeter erhöht werden. Gießen, den 14. März 1923. Städtisches Gas⸗ und Wasserwerk Gießen

monatlich

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und Passagierschiffen über 100 Brutto⸗Register⸗ Tonnen beschäftigten Personen, soweit sie nicht unter d bezeichnet sind:

e) für Angestellte höherer Ordnung, soweit ste nicht unter d bezeichnet sind(3. B. Aerzte, Apotheker, Hauslehrer, Haus damen, Geschäftsführer, Werk⸗ meister, Gutsinspektoren):

d) für die in der Großschiffahrt täne, nautischen und technischen Schiffsoffiziere und sonstigen im Offiziersraug stehenden Giieder der Besatzung:

Von den angegebenen Sätzen entfallen auf freie

verfahren an sie nicht gebunden.

e ee vom 1. Wärz 1923 außer Kraft. Darmstadt, den 9. März 1923. Landessinanzamt

3.. 50000 Mk.

beschästigten Kavi⸗ Dr. Hellwig.

um el ben weiblichen Wiialiebern engernter do ermöglichen, an dem Kursus teilnehmen zu können, wird geld vergütet.

8 Sport

Am vergangenen Sonntag trafen sich die obengenan

Mann

Mannschaften traten in ihrer stärksten Aufstellung an. Die teien spielten ziemlich gleichwertig. Während des Spieles mei

Großen⸗Linden 1. Wieseck 1. 0: 1(0 0). ften in G. zum Austrag eines Gesellschaftsspieles.

beiden Toren schaffen. rch e e

für sich entscheiden.

Am Sonntag verweilten die Marburger in G., um das fäl Retourspiel auszutragen.. Gegner ist, war man auf das Spiel ziemlich gespannt. enttäuschten die M. 0 anpfiff, trat G. nur mit 9 Mann an lalso G. Sportler in Zu

F. T. Gießen 1. M. T. V. Marburg 5:1. Da M. im 3. Bezirk ein gefürcht

Als der Schiedsrichter Hofmann das

setzung des steuerbaren Einkommens im Veranlagungs⸗

Die bisherigen Festsetzungen des Wertes der Natural⸗ und sonstigen Sachbezilge treten mit Wirkung 138.

teidigung, hatten einen Glanztag. Der Schiedsrichter handelte rre. 2 Dollarstand unverändert: 20 800 Mark. 5 Versammlungs kalender. 4 1 Gießen. auengruppe der Vereinigten Soz.

Pa tet S n 20. März, abends punkt Uhr u 9 1 81 u 1 1 1 2 5,2 5 5 a 0 0. Eröffnungstermin an uns einzureichen. Zahlungsfrif 1 Tage. 7 D! Gießen, den 14. März 1923. J Di 382 Hessisches Hochbauamt Gießen Fe 1381 J. V.: Kuhlmann. de

Abteilung für Besitz⸗ und Verkehrssteuern

24

Gestorbene.

60 000 Mk. Ministeriums werden für den

Arbeitsvergebung.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Hessischen! 5 Erweiterungsbau der

14. März. Karl Beichele. Braumeister, 57 Jahre alt, Ludwigsplatz 3. 5 Beerdigung: 16. März, 2 Uhr nachm.

4 7

Bekanntmachung.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat durch Erlaß vom 28. Februar 1923 III C. 1525 III den Wert der Natural⸗ uud sonstigen Sach⸗ bezüge für die Zwecke des Steuerabzugs vom Ar⸗ beitslohn mit Wirkung vom 1. März 1923 ab wie folgt FFF 5 Volle freie Station(einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung): g 2) für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge, Lehr⸗ mädchen und sonstige gering bezahlte Arbeits⸗ . kräfte( B. Mägde) monatlich. 30 000 Yk. 0 b) für männliche Hausangestellte, Knechte, männliche und weibliche Gewerbegehilfen und für Personen, die der Angestelltenversicherung unterliegen, sowie für die in der Großschiffahrt d. h. auf Fracht⸗

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Wohnung einschließlich Heizung und Beleutung ohne Naturalbezüge/ Rauf das erste und zweite Frühstück ½, auf das ittagessen 806, auf das Abendessen 2/6.

Wird nur freie Wohnung ohne Heizung und Be⸗ leuchtung und ohne Naturalbezüge gewährt, so ist der Wert der freien Wohnung nach den ortsüblichen Mittelpreisen anzusetzen.

Der Wert der den Bergbauangestellten und Berg⸗ arbeitern gewährten Hausbrandkohle wird auf 75 v. H. des Großhandelspreises festgesetzt.

Für die Deputate in der Laud⸗ und Forstwirt⸗ schaft sind die Werle besonders festg setzt. Diese sind bei dem zuständigen Finanzamt zu erfahren.

Die Wertsätze gelten nur für den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die Steuerausschüsse sind bei der Fest⸗

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