Oberse 6
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Die Vergewaltigung
Jeutschlands.
Abbruch der diplamatischen Beziehungen. Die amtliche Bekanntgabe der Nuhrbesetzung
Zwischen Krieg und Frieden.
Durch den vertragswidrigen Einmarsch der Franzosen in das Ruhrrevier und die Erklärung der deutschen Re- gierung, sich widerrechtlichen Zwang nicht beugen zu wollen, ist eine völkerrechtliche Lage entstanden, die in der Geschichte ihresgleichen nicht findet. Der Zustand, in dem sich die beiden Staaten einander gegenüber befinden, kann weder als ein Friedenszustand, noch als ein Kriegszustand be— zeichnet werden.
Deutschland hätte sich— darüber muß man sich klar sein— den Einmarsch nicht widerstandslos gefallen lassen, wenn es nicht entwaffnet wäre. Bisher galt es immer noch als die Pflicht eines jeden Staates, nicht bloß sich selbst, sondern der Staatengesamtheit gegenüber sein Gebiet gegen widerrechtlichen Angriff zu schützen. Ob Deutschland, wenn es bewaffnet gewesen wäre, seine Zuflucht zu neuen Methoden der Politik genommen und auf gewaltsamen Widerstand ver⸗ zichtet hätte, kann ruhig dahingestellt bleiben. Die Tatsache, daß Deutschland entwaffnet und zu physischem Widerstand unfähig ist, macht jeden Streit darüber gegenstandslos. Auf der andern Seite ist es aber ebenso selbstverständlich, daß Deutschland nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, sein Recht mit den ihm gebliebenen Mitteln zu ver⸗ fechten. Die Vertragswidrigkeit des französischen Vorgehens steht außerhalb jeden Zweifels. Es muß aber beachtet wer⸗ den, daß zum Beweis dieser Vertragswidrigkeit verschiedene Theorien angewendet worden sind. Nach der deutschen Auf- fassung, die auch von der deutschen Sozialdemokratie stets mit größtem Nachdruck vertreten worden ist, besitzt nicht nur nicht Frankreich, sondern auch nicht die Entente als solche das Recht, zu militärischen Maßregeln zu greifen, die auf das bisher unbesetzte Gebiet hinzielen. Diese deutsche Theorie verweist mit vollem Recht darauf, daß der be⸗ rüchtigte 8 18 zu Anlage 2 des Art. 244 auf keinen Fall militärische Maßnahmen im Auge haben kann, wenn er sagt, im Fall einer vorsätzlichen Verfehlung Deutschlands seien die alliierten und assoziierten Regierungen berechtigt zu „wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungs⸗ maßregeln, überhaupt solchen Maßnahmen, welche die ge— nannten Regierungen als durch die Umstände geboten er⸗ achten.“
Erstens ist es unsinnig, anzunehmen, daß mit den „überhaupt solche Maßnahmen“, die nebenbei erwähnt wer⸗
den und die Deutschland nicht als feindliche Handlungen be—
trachten darf, militärische Maßnahmen gemeint sein können, offenbar ist dabei vielmehr an ähnliche Maßnahmen, wie wirtschaftliche und finanzielle Sperr⸗ und Vergeltungsmaß⸗ regeln gedacht worden. Zweitens aber und hauptsächlich würde der§ 18 andernfalls in offenem Widerspruch stehen zu Teil 14 des Vertrags, wonach zur Sicherheit für seine Ausführung die deutschen Gebiete westlich des Rheins durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt werden. Diese besetzten Gebiete sollen in Abschnitt von drei⸗ mal fünf Jahren abschnittweise geräumt werden; sie sollen aber länger besetzt bleiben können oder nach der Räumung wieder besetzt werden können, wenn Deutschland seinen Ver⸗ pflichtungen nicht nachkommt. Daraus geht klar hervor, daß nur das Gebiet westlich des Rheins als Okkupationspfand in Aussicht genommen ist und daß sich das Nehmen weiterer
Okkupationspfänder mit dem Vertrag nicht verträgt.
Es muß aber beachtet werden, daß England sich dieser zweifellos richtigen deutschen Theorie nicht angeschlossen hat. England hat das Londoner Ultimatum vom Mai 1921 mit⸗ gemacht, das Deutschland mit der Besetzung des Ruhr— reviers, also einer zweifellos vertragswidrigen Maßregel, bedrohte. England hat auch aus politischen Gründen zur Besetzung von Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort seinen Segen gegeben, obwohl diese ebenso vertragswidrig ist wie die Besetzung des Ruhrreviers.
Nur aus einem zweiten anderen Gesichtspunkt stimmen Deutschland und England in der Betrachtung der Rechts-
lage überein, nämlich darin, daß sie erklaren, der 8 18 gebe auf keinen Fall den einzelnen Regierungen das Recht zu
eigenmächtigem Vorgehen, vielmehr seien nur gemeinsame Maßregeln der Alliierten zulässig. Hier handelt es sich geradezu nur um eine Selbstverständlichkeit. Hätte Frank- reich das Recht, auf eigene Faust nach Deutschland einzu- marschieren, so hätten die andern Vertragsteilnehmer das gleiche Recht. Die Engländer z. B. könnten über Hamburg
Schrittweiser Raubzug.
Amtlich wird bekanntgegeben: Der französische Bot⸗ schafter und der belgische Geschäftsträger haben heute dem Reichsminister des Auswärtigen gleichlautende Noten übergeben, deren Wortlaut im folgenden wieder⸗ gegeben ist:
Auf Grund der von der Reparationskommission festgestellten, von Deutschland begangenen Nichterfüllungen in Ausführung der Programme der Reparationskommission hinsichtlich der Lieferun⸗ gen von Holz und Kohle an Frankreich und gemäß den Bestim⸗ mungen der Paragraphen 17 und 18 Anlage 2 zu Teil 8 des Ver⸗ trages von Versailles hat die französische Negierung beschlossen, eine aus Ingenieuren bestehende und mit den erforderlichen Voll⸗ machten zur Beaussichtigung der Tätigkeit des Kohlensyndikats ver⸗ sehene Kontrollmission ins Ruhrgebiet zu entsen⸗ den, um dadurch die von ihrem Vorsitzenden an dieses Syndikat oder an die deutschen Verkehrsbehörden erteilten Besehle und die strikte Anwendung der von der Reparationskommission festgesetzten Pro⸗ gramme sicherzustellen und alle für die Bezahlung der Reparationen erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Die Vollmachten dieser Mission werden durch die beiliegenden Urkunden bestimmt. Die deutsche Reg ierung wird gebeten, dieselben den beteiligten Behörden zur Kenntnis zu bringen und sie mit den erforderlichen Weisungen zur genauen Befolgung der darin enthaltenen Vor⸗ schriften zu versehen. Die italienische Regierung hat gleich⸗ falls beschlossen, italienische Ingenieure an dieser Mission teilneh⸗ men zu lassen. Die französische Regierung legt Wert darauf, zu erklären, daß sie gegenwärtig nicht daran denkt, zu einer mili⸗ tärischen Operation oder zu einer Besetzung politi⸗ scher Art zu schreiten. Sie entsendet einfach ins Ruhrgebiet eine Mission von Ingenieuren und Beamten, deren Zweck deutlich umschrieben ist. Sie muß dafür sorgen, daß Deutschland die im Vertrag von Versailles enthaltenen Verpflichtungen achtet. Sie läßt im Ruhrgebiet nur die zum Schutze ihrer Mission und zur Sicherstellung der Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Trup⸗ pen einrücken. Keine Störung und keine Veränderung im normalen Leben der Bepöllerung wird also erfolgen. Sie kann in Ruhe und Ordnung weiter arbeiten. Die deutsche Regierung hat das größte Interesse an der Erleichterung der Arbeit der Mission und an der Unterbringung der zu ihrem Schutz bestimmten Truppen. Die franzö⸗ sische Regierung rechnet auf den guten Willen der deut⸗ schen Regierung und aller Behörden, welcher Art sie auch seien. Sollten die Maßnahmen der Beamten der Mission und die Unterbringung der sie begleitenden Truppen durch irgendein Manöver behindert oder in Frage gestellt werden, sollten die örtlichen Behörden durch ihre Tätigkeit oder durch ihre Untätigkeit irgendwelche Verwirrung im moteriellen Leben und in der Wirtschaft des Gebietes herbeiführen, so würden alle für erforderlich erachteten Zwangs⸗ oder Strafmaßnahmen unverzüglich er⸗ griffen werden.
Die Zurückberufung der deutschen
Gesandten aus Paris und Brüssel.
Die deutsche Reichsregierung hat infolge der Besetzung des Ruhrgebietes ihre Botschafter in Brüssel und Paris nach Berlin zurückberufen. Die Führung der Geschäfte ist Geschäftsträgern über⸗ tragen worden.
Damit sind die Würfel gefallen. Durch den Abbruch der deplomatischen Beziehungen mit den beiden an der Besetzung des Reichsgebiets beteiligten Regierungen weist die Reichsregierung
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nach Deutschland hereinkommen, die Italiener über Bayern, die Tschechoslowaken über Sachsen, die Polen über Schlesien und Westpreußen; sie könnten alle von Deutschland besetzen, was ihnen beliebte und für die Räumung des besetzten Ge— biets beliebige, vielleicht einander gänzlich widersprechende Bedingungen stellen. Dies alles dürste Deutschland nicht als feindliche Handlung betrachten, wenn Frankreich mit seiner geradezu lächerlichen Auslegung des§ 18 recht hätte.
Indem England diese abenteuerliche Auslegung des § 18 lebhaft hestreitet, verteidigt es nicht das Recht Deutsch⸗ lands sondern sein eigenes Recht, über die Verhältnisse Europas und die Verteilung der Rohstoffe auf dem Festland mitzubestimmen. Die Gemeinschaft der deutschen und der englischen Rechtsauffassung ergibt sich also aus der zurzeit gleichen Richtung der beiderseitigen Interessen.
Auf alle Fälle liegt die Vertragswidrigkeit des fran⸗ zösischen Vorgehens, der offene Friedsbruch Frankreichs, klar zutage. Deutschland wird von dem Recht des Schwachen Gebrauch machen, indem es die Rechtssphäre, die ihm der Vertrag von Versailles gelassen hat, mit allen Mitteln des Rechts verteidigen wird. Da alle Mächte, die den Vertrag
von Versailles unterschrieben haben, seine Garanten sind,
anklagend die ganze Welt darauf hin, daß der französische Im⸗ perialismus Poincarés den Vertrag von Versailles zertreten hat und sich anschickt, die Naubpolitik eines Ludwig des Vierzehnten und eines Napoleon gegen Deutschland zu erneuern.
Es bleibt dabei: Der französische Einmarsch ist ein Gewalt⸗ streich. Die deutschen Behörden und Zirilpersonen sind auf Grund keines Rechtes der Welt verpflichtet, von Leuten, die wider⸗ rechtlich eingedrungen sind, Befehle entgegen zu nehmen, nicht ein⸗ mal auf Grund des Kriegsrechtes, denn der Krieg ist ja nicht er⸗ klärt.— Es handelt sich ja um eine„vollkommen friedliche Aktion“. Wer sich der fremden Gewalt fügt, schützt sich damit vor schlimmeren Gewaltmaßregeln, wer sich ihr nicht fügt, ist voll⸗ kommen in seinem Recht. Wenn ihm dafür auch nur ein Haar krümmt wird, so gibt es keine Regel des Völkerrechts, mit der die Schädigung, die ihm zugefügt wird, gerechtfertigt werden könnte. Das festzustellen ist heute Pflicht eines jeden Friedens freundes, eines jeden Politikers, der die Verständigung mit einem Frank⸗ reich erstrebt, das sich vom Poincarismus befreit hat und mit rechtmäßigen Mitteln seine Interessen vertritt.—
Trotzdem wäre es verhängnisvoll und Verrat an unserem gequälten Volke, wollten wir uns trotz der berechtigt tiefen Er- bitterung zu Unbesonnenheiten hinreißen lassen, zu denen ein skrupelloser Nationalismus die deutsche Arbeiterschaft verleiten möchte. Eine eiserne Disziplin des Geistes tut not. Kein größeres Unglück könnte Deutschland widerfahren und Herrn Poincarẽ könnte kein größerer Triumph bereitet werden, als wenn sich die berechtigtigte Erbitterung in zahllosen Gewalttaten gegen Aus⸗ länder— Schuldige oder Unschuldige äußern würde. Jeder Schlag, der einen. Franzosen trifft, ist Herrn Poincars Millionen wert, jeder Schlag aber, der gegen einen anderen Ausländer ge⸗ führt wird, Milliarden. Poincars braucht Leute von der Gegen⸗ seite, die noch größere Dummheiten begehen als er selber.
Eine Erklärung des Reichskanzlers.
Im auswärtigen Ausschuß des Reichstages berichtete am Mittwoch Dr. Cuno über die politische Lage: Der Kanzler gab einen großen Ueberblick über das, was die Regierung seither unternommen habe. Auf Grund der Novembernote sei sie bestrebt gewesen, sich aktiv an der Lösung des Reparationsproblems zu be⸗ teiligen. Dieser Weg sei begangen worden, weil es sich
um das Schicksal Deutschlands handelte, um das von der anderen Seite entschieden werden sollte, und zugleich, weil die Regierung glaubt, daß das Problem nur in gegenseitiger offener Aussprache möglich sei. Dann sei ver⸗ sucht worden, obwohl Deutschland nicht eingeladen war, auf den Konferenzen in London und Paris mit Vorschlägen nicht zu fehlen. Diese hätten sich innerhalb der Leistungsfähigkeit Deutschlands gehalten, weil ihm dazu der Vertrag von Versailles ein Recht ge⸗ geben habe. Alles sei bisher versucht worden, um zu einer offenen Aussprache auch mit Frankreich zu kommen, aber wiederholt habe Poincars wissen lassen, daß er zu direkten Verhandlungen, nichr die Hand böte. Daneben hätten wir uns zugleich an die Konferenz ven London gewandt. Dabei sei man sich klar gewesen, daß der Londoner Vorschlag dahin ergänzt werden mußte, daß insbesondere die deutsche Industrie, Handel, Banken und Landwirtschaft, die vom Ausland immer noch als Träger des deutschen Reichtums angesprochen würden, die Vorschläge in ihrer Ausführung ge⸗ währleisten müßten. Daran sei in ununterbrochener Arbeit in engster Fühlungnahme mit den wirtschaftlichen Kreisen gearbeitet worden. Daneben sei der Versuch, mit Frankreich in unmittelbare wirtschaftliche Verhandlungen
zu kommen, fortgesetzt worden. Auch das sei ohne Erfolg ge⸗ blieben. Der Grundgedanke der Vorschläge entspreche der Er⸗ kenntnis, daß Frankreich zur endgültigen Lösung der Reparations⸗ frage unmittelbarer Zahlungen bedürfe und auch auf Zusammen⸗
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kann sich Deutschland an die Signatarmächte wenden und von ihnen verlangen— fraglich allerdings mit welchem Er⸗ folg— daß sie Deutschland in den wenigen Rechten, die ihm der Vertrag von Versailles noch gelassen hat, schützen. Ebenso ist wegen Bedrohung des Friedens ein Appell an den Völker⸗ bund möglich, den nach einer Nachricht des Vorwärts Schweden planen soll. Auch hier ist der Erfolg zweifelhaft, weil sich der Völkerbund eben nicht nur von rechtlichen. sondern vielmehr von politischen Gesichtspunkten leiten läßt und der französische Einfluß in ihm sehr groß ist.
Die französischen militärischen und unmilitärischen Amtspersonen, die vertragswidrig und gewallsam in unbe⸗ setztes deutsches Gebiet eindringen, haben keinen Anspruch auf Schutz oder Unterstützung durch die deutschen Behörden. Da sie aber auf Grund des militärischen Okkupationsrechts, d. h. des Kriegsrechts, zweifellos solche Ansprüche erheben werden, so werden schwere völkerrechtliche Konflikte nicht ausbleiben können. Nur das Bewußtsein, ihr gutes Recht zu verteidigen, wird der Bevölkerung zer widerrechtlich be⸗ setzten Gebiete und dem deutschen Volk überhaupt die Kraft geben können. die Leiden der nächsten Zeit zu Gbersteben.
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