Ausgabe 
10.4.1923
 
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den Durchschnittsinder der Lohnsteigerung gegenüber der

riedenszeit gezahlt werden soll. Setzt man die Indexziffer

der Löhne in Deutschland mit 2000 an, so würde der Jahres.

be der BSD. pro Kopf 17 Mk. betragen, was bei

einem Mitgliederstand von Millionen immerhin rund % 21 Millionen Mark ausmachen würde.

Heikel gestaltete sich die Regelung der Stimmenzahl für den Hamburger Kongreß und die künftigen Kongresse der Seozialistischen Arbeiter⸗Internationale(S. A. J.). Grund⸗ süotzlich einigte man sich auf eine Stimme für je 3000 Mit- . lieder, wobei die Höchstziffer mit 30 begrenzt wird. Eine

tige Festsetzung des Stimmrechtes für den Hamburger neß wird das Zehnerkomitee am Vorabend desselben men Einstweilen hat mon sich in Bregenz auf Zahlen geeinigt: England und Deutschland je 30, Frankreich, Deutsch⸗Oesterreich und Belgien je 15, Rußland nsgesamt 14 für Menschewiki, Sozialrevolutionäre, Georgier . Ukrainer, Dänemark 7. Doch diese Vorschläge des Hgehnerkomitees hat der Hamburger Kongreß ebenso wie die Geschäftsordmumg und die Statuten selbst zu bestätigen. Die wichtige Frage, in welchem Lande die S. A. J. ihren Sitz haben wird, ist in Bregenz nur unverbindlich erörtert worden; die Entscheidung darüber soll der ersten Tagung der Exekutive überlassen werden. die unmittelbar nach dem 8 Kongreß stattfinden wird. * Für die Hamburger Tagesordnung stehen die meisten 4und Nebenreferenten vorlöusig ist. UeberDie mperialistischen Friedensverträge und die Aufgaben der Arbeiterklasse werden Henderson⸗England, Silferding Deutschland, Leon Blum⸗Frankreich und Vandervelde⸗Bel gien referieren. Referate zum zweilen Punkt der Tages. ordnungDer Kampf der internationalen Arbeiterklasse gegen die internationale Reaktion halten Otto Bauer⸗ Deusch⸗Desterreich. Wels⸗Deukschland, Abramowitsch⸗Ruß. bend und ein italienischer und ungarischer Genosse. Ueber 1 alreform und Achtstundentag werden J. H. Thomas⸗ Englond, Stauning⸗Dänemark und ein holländischer Ge⸗

we Peaben 8 Uufnug vor der französischen Votschaft.

Im Anschluß an eine kürzlich in Berlin vor dem Reichtags⸗ 5 0 veranstaltete Kundgebung für Ruhr und Rhein haben

ationalisttsche Jünglinge vor der französischen Bot⸗ 5 nstrationen veranstaltet, die schließlich von berittener

arbeiteten h der Inten 0 zählen. AI

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5, ließen e hochleben und schrienNieder mit 5 nahm persönlich die Leitung der Sicherheitsmaß⸗ nahmen. berittene chutzpolizisten wurden von der Menge mit Johlen.. nge a 5 5 berittenen Polizei, die in die Menge ritt, gelang es indes Die Erregung gegen den französischen Mili⸗ Aufsichsbehl wiß u 5 1 en vor dem Botschafts gebäude sind um so mehr ein grober

Schugpolizei verhindert werden mußten. Es wird darüber berichtet: 8 Demonstranten sangen das Deutschlandlied, dieWacht am Frankreich! Die Schupo stand diesem Treiben zumächst macht⸗ 51 Der Kommandeur der Poligeitruppe Mitte, Oberst 5 K Er ließ Verstärkungen, zwei Hundermannschaften und Staffeln, heranholen. Die eintreffenden Lastautos mit Die Polizisten sprangen von den Autos und versuchten die gurückzudrängen, anfänglich ohne Erfolg. Der inzwischen er⸗ e erregten Demonstranlen zurückzutreiben. Nach Verlauf 55 Biertelstunde war es auf dem Pariser Platz wieder ruhig. rtsmus, der an Rhein und Ruhr gegen deutsche Bolksgenossen tet, ist weit verbreitet und gewiß verständlich Aber die Kund⸗ 10 als sie innerhalb der Bannmeile des Reichstages stattfinden flonnten, ohne daß rechtzeitig ein genügendes Polizeiaufgebot sie

ngsberham

zierung de werhindern konnte. Bei der Stimmung der Nationaliften war doch gte sich ß mit 3 Spielereien zu rechnen. Bei der ersten Ruhrkundgebung am igsplat war auch für genügende Sicherung des sran⸗

zösischen Botschafterpalais gesorgt, damit die Hakenkreuzler gar nicht erst soweit kommen konnten. Wenn es diesmal anders kam, sso scheinen die Herrschaften Mut aus der Tatsache geschöpft zu haben, daß die Reichsregierung jetzt schon zum zweiten Male das Bannmeilen⸗Gesetz außer Kraft gesetzt hat, alsAusnahmefall natürlich, wie der Wortlaut es gestattet. Aber es scheint uns not⸗ wen zu sein, daß endgültig darüber entschieden wird, ob das Gesetz zur Befriedung des Reichstages noch weiter bestehen bleiben kann. Durch seine Anwendung gegen Republikaner und durch die Nichtanwendung gegen nationalistische Heldensünglinge

wollte er im Umsahsteuergesete wieder den gonsumvereinen

und seiner eigenen besseren Einsicht Gewalt antun. Der Reichstag hat jetzt das Wort. Von allen Volks vertretern, die von der Bedeutung des Genossenschaftswesens durchdrungen sind, muß erwartet werden, daß sie ihre volle Pflicht tun und daß sie vor allem in der entscheiden den Stunde zur Stelle sind, um Unrecht zu ver hüten. Die Geschäftsleute, die Kleinhändler wollen allerdings in der Befreiung der Konsumgenossenschaften von der Um⸗ satzsteuer eine Bevorzugung der Konsumvereine erblicken, sie verkennen aber, daß diese Befreiung auch ihnen zugute kommt. Auch sie haben sich zu einem gemeinschaftlichen Bezug von Waren in der Einkaufsgenossenschaft deutscher Kolonjalwarenhändler, der Edeka, genossenschaftlich zu: sammengeschlossen, die als Warenverteilungsstelle ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien wäre und nicht anders wäre es auch mit den Bezugs- und Absatzgenossenschaften der selbständigen Handwerker.

Gießen und Umgebung.

Zum Beleidigungsprozeß Lenz⸗Vetters. Das Urteil und seine Begründung. Das schöffengerichtliche Erkenntnis, das unseren Redak⸗

teur zu einer in 6stelliger Zahl ausgedrückten Geldstrafe ver

urteilte, hat wegen des krassen Miß verhältnisses zwischen Schuld und Sühne in unserer Stadt wie über ihre Grenzen hinaus schon eine gewisse Berühmtheit erlangt, auch bei Leuten, die unserer Partei fernstehen. Dieses Miß

es ist in den sachlich⸗kritischen Ausführungen unseres ersten Artikels(Nr. 78) enthalten, aus denen hervorgeht, daß es sich wirklich nur um eine Bagatelle handelte. Aber wir müssen der Begründung des Urteils noch einige Worte widmen.

Der klaren Uebersicht wegen wollen wir gruppieren:

J. Die angebliche Beleidigung durch den Ausdruckdiszipliniert. Das Erkenntnis stellt fest,daß eine Beleidigung vorliege, da ein disziplinierter Beamter allgemein als ein gemaßregelter Beamter angesehen werde. Das bedeute einen Makel, der den Privatkläger in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt hätte. Hierzu ist zu sagen:

1. Das Gericht hat den ganzen Zusammenhang der Geschehnisse, aus dem heraus das Wortdiszipliniert nur zu verstehen ist, nicht berücksichtigt. Die Oeffentlichkeit wußte, daß an der Oberrealschule eine Untersuchung stattgefunden wegen gewisser Vorgänge, die politischen Charakter trugen. Das hatte auch schon vorher in unserer Zeitung gestanden. Man mußte also, wie wir schon darlegten, annehmen, daß eineDisziplinierung oderMaßregelung, wie das Wort allgemein aufgefaßt worden sein wird, aus dem Grunde erfolgt sei, weil in der Betätigung der Herren Schnell und Lenz etwas gefunden wurde, was, wie wir ganz allgemein sagen wollen, nicht mit den Pflich⸗ ten eines republikanischen Lehrers bezw. Leiters im Einklang stand. Der Unterschied zwischen regelt undim Interesse des Dienstes versetzt, fallt hierbei nicht ins Gewicht, da in der öffentlichen Be⸗ urteilung dieser Unterschied verwischt wird. Niemand konnte auf die Vermutung kommen, daß Dr. Lenz sich einer durch die allgemeinen Strafgesetze bedrohten Handlung schuldig gemacht und nur das hätte ihn in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können. Das Gericht hat weiter zu unrecht unberücksichtigt ge⸗ lassen, daß Dr. Lenz sich selbst öffentlich in der ihm nahestehenden Presse alsge maß regelt hat bezeichnen lassen.

Das Gericht hat ferner das subjektive Moment falsch gewertet. Der Behauptung des Klägers folgend unterstellt es zu unrecht, daß der Ausdruck in

für liegt kein Beweis vor. Der Beklagte hatte den Artikel, der den Ausdruck enthielt im Drange der Arbeit nur flüchtig gelesen und ihn für sachlich richtig gehalten(vergl. Nr. 78).

Wir fassen zusammen: Wenn auch der Ausdruckdiszip⸗ liniert nach der Auffassung des Gerichts dem Buchstaben des Gesetzes nach als beleidigend angesehen werden konnte (wir sagen nicht: mußte l), so hat es doch in ganz unzu⸗ reichendem Maße die näheren Umstände die straf⸗ mildernd in Betracht kamen. unberücksichtig ge⸗ lassen.

II. Die angebliche Beleidigung durch den ersten und einige vorausgegangene Artikel.

Das Urteil hat sich der klägerischen Aufassung ange⸗ schlossen und aus diesen Artikeln eine beleidigende Absicht herausgelesen. In der Begründung wird darüber gesagt: Der Privatkläger wird immer in seiner Eigenschaft als Jugenderzieher und als Privatmann angegriffen und damit seine politische Gesinnung verauickt. Der Beklagte sei über die zulässige Form des volitischen Kompfes weit hinausge⸗ gangen; es handle sich in den Artikeln nicht um unbedachte Aeußerungen, sondern um wohlbedachte Wendungen. Die Absicht der Artikel sei unverkennbar. Pir bemerken dazu:

1. Diese Feststellungen entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Wir miederholen: Die Artikel richteten sich subjektiv und objektiv gesehen

wird tie Mißstimmung in den Kreisen der ehrlichen bertram ü Freunde der Republik hervorgerufen. Da ist schon besser, gan Dale wenn bas Gesetz entweder aufgehoben oder aber es rücksichts los cher! Tlalh gegen alle angewendet wird. Denen aber, die vor der Votschaft

e Geschrei veranstalteten, sollte mit aller Deutlichkeit zum Bewußt⸗ wien fein 4 1 werden, daß sie die Stellung unferes Landes nur stage i gefährden, während einige von ihnen ihm doch zu nutzen meinen. wen Behle Keine steuerliche Sonderbelastung der alor! U 5 f Genossenschaften! it gebane Das Schsckal der Um satzsteuer soll sich demnächst wrückfuht, We im Reichstag vollziehen, nachdem alle anderen Steuergesetze endes Bi endlich unter Dach und Fach gebracht worden sind. Bedenkt n Fels man, daß die gesetzgebenden Körperschaften sich entschlossen nstartend. pbhaben, die ebenso lästige wie wertlose Kapitalertrag;

steuet über Bord zu werfen und daß eine Herabsetzung

dalle Jurtt der das ganze Wirtschaftsleben stark beeinflussenden

Kohlenstener beschlossen worden ist, so könnte man

b we hoffen,* 5 r 1 55 ichen

30% einnol d, werde, daß die Sonder belastung der Ge⸗ 1 fle nossenschaften reif für den Abbruch sei.

Garni l. f Die organisierten Verbraucher des ganzen 10 dumm 0 Reiches haben seit Jahr und Tag mit allem Nachdruck gegen 9 wire. das Unrecht Verwahrung eingelegt und seine Beseitigung

ihrer u, langt. In vielen Hunderten von Konsumvereins⸗

e raldersammlungen ist auch in den letzten Monaten und 4 bene Wochen wieder die Entrüstung über die Doppelbesteuerung en ee, des organisterten Verbrauchs zum Ausdruck gekommen. 29. 00 f Wissenschaft und Rechtsprechung stehen auf der

Wege, N seite der Genossenschaften. Es gibt keinen namhaften Volks- es be 10 wirtschaftler oder Rechtslehrer, der die Auffassung verträte, die 2 75 7* tigkeit der Konsumvereine sei einVerkauf, einUm⸗ N Sen 0 satz; übereinstimmend stellen sie fest, daß es sich lediglich be 1 um eine Verteilung der gemeinsam eingekauften und een 1 bei en* bereits mit der Steuer belegten Bedarfs. n, guter handele.

4 lle Zahlreiche Schöffengerichte, das Kammer, 1 0 gericht, ja selbst der Reichsfinanzhof stützen mit sch ben 10 eindeutigen Entscheidungen diesen Standpunkt. ö Reichs und Landessteuergesengebung haben g* in zahlreichen Fällen vollinhaltlich angeschlossen. zer Reichstag würde seine bei anderen Gelegenheiten

Feaeleaten Grundläbe abermals über den Haufen werfen,

nicht gegen die bürgerliche Ehre des Klägers und

politischen Agitator Lenz. Ist dieser gesetzlich ge⸗ schützt? Sind antisemilische und deutschpölkische Aagi⸗ satoren sakrosankt, unverletzlich und heilige Wir betrachten sie als volitische Scheidlinge, und sie zu be⸗ kämpfen, ist das gute Recht unserer Partei, in dessen Ausübung sie sich auch durch tausend Lenzprozesse nicht ö keirren lassen wird. Die in den Artikeln gebrauchten Ausdrücke sind wohl scharf, behaupten aber nur er weisliche Tatsachen

verhältnis besonders nachzuweisen, können wir uns ersparen;

gemaß⸗ ö

beleidigender Absicht gebraucht sei. Hier

nicht gegen ihn als Lehrer, sondern nur gegen den

denn die Herren Pressepol ren des politischen. bei anderer Gelegenheit Moment ist un be⸗

2. Was lelsten sich selbst auf dem Gebie Kampfes? Wir werden damit aufwarten. Auch dieses rücksichtigt geblieben.. Die Artikel sind vom Kläger nur herangezogen worden, um damit Stimmung zu machen. Hätte der Kläger darin eine Wendung entdeckt, die zu einer Klage ausgereicht hätte, so hätte er sofort den Klageweg be⸗ schritten. Erst als rein zufällig in ö späteren Artikel dasdiszipliniert stand, wurde eingehakt und nun auf die früheren Artikel zurückge griffen. III. Das Strafmaß.

Der Vertreter des Klägers hatte die Stirn, mit Rücksicht

darauf, daß der Beklagte bereits früher wegen Beleidigung

cine Freiheitsstrafe erlitten hahe und wegen derSchwere

der Beleidigung Gefängnisstrafe zu beantragen lll

Schon daß der klägerische Vertreter gleich zu Beginn der Ver⸗

handlung die vor 17(5) Jahren verhängte Freiheitsstrafe

zur Sprache brachte, war, um nicht mehr zu sagen, eine schmacksverwirrung ersten Ranges. Wie der Richter von sich aus aus den Akten feststellte, handelte es sich um eine

Majestätsbeleidigung. Leider wurde nicht auch gleich gesagt, welcher Art. Wir holen es hier nach: Im Be⸗

richt eines rechtsgerichteten Blattes hatte ein Druckfehler eine

Sinnentstellung bewirkt, die den früheren Kaiser in ko Beleuchtung erscheinen ließ. Während andere Zeitungen

nur auf den Druckfehler hinwiesen und unbehelligt blieben,

brachte Herr Vetters den Bericht unter der RubrikHumo⸗ ristisches und wurde mit 2 Monaten Gefängnis bestraft, die aber nicht verbüßt wurden. Also eine sehr harmlose

Majestätsbeleidigung, aber immerhin: die Majestät war be

leidigt. Und da nun jetzt aber in der geweihten Per son eines

Vorkämpfers des reinen Deutschtums die Majestät dieses Deutschtums selbst beleidigt war nach der Auffassung des Klagevertreters, so war für ein unkompliziertes deutsch⸗ völkisckes Gemüt die strafverschärfende Wirkung der früheren Artikel etwas S lbstnerständliches. f

Aber dem hohen Fluge dieses Denkens vermochte selbst das Schöffengericht nicht zu folgen, wenn auch im übrigen seine Urteilsbegründung dem Boden gleicher Grundanschau⸗ ung entsprossen sein wird. Diese Uebereinstimmung trat

schon in der Art der Verhandlungsleitung 4 den Vorsitzenden zutage, der sichtlich bemüht war, die Ver handlungen äußerlich in den Formen der gebotenen Objekti⸗ vität fich abspielen zu lassen. Aber der Erfolg entsproch nicht immer dem Bemühen, und die innerliche Stellung⸗ nahme wirkte sich des öfteren aus! der Kläger kämpfte im Licht, der Beklagte im Schatten; der klägerische Anwalt durfte ungehemmt über Dinge reden, die nicht zur Sache gehörten, der Kläger konnte ebenso ungehindert seine antise mitischen Deklamationen vom Stapel lassen aber wenn die beklagte Partei darauf erwidern wollte, dann hieß es bald: das dürfte nicht zur Sache gehören. Sehr hinderlich war dem Richter, der erst seit kurzem hier amtiert(was er wiederholt selbst hervorhob), die mangelhafte Kenntnis 5 vom Kläger zur Sprache gebrachten Vorgänge an der Ober realschule. So beherrschte er die Sache nicht, er führte nich sondern wurde geführt. a

Bei dieser innerlichen Einstellung der drei Richter

es begreiflich, daß sich anch die Wertung des Deliktes i den vom Klagevertreter vorgezeichneten Rahmen d unser unschuldig schuldig gewordener Redakteur und unsere Partei mußten für die Sünde gegen den arisch⸗nationalen Geist, wie er in dem Wirken des Herrn Studienrats Dr. Lenz sich so herrlich offenbart, büßen.Tas Gericht hat sich vergecenwärttat, heißt es im Erkenntnis, daß die letzte Geld strafe auf 1000 Mk. lautete, und weiter hat es die mittler · weile eingetretene Geldentwertung berücksichtigt. Daher ist auf 100 000 Mk. Geldstrafe und Tragung der Kosten erkannt

worden. Basta!

Wir erwarten, daß die Berufungsinstanz ein Urteil finden wird, das mit gesundem Rechtsempfinden im Ein⸗

klang steht! f

Hat das Miecttrschudgefet Geltung auch für Neubauten?

(Von Justizinspektor Schröde 9 5 In Nr. 59 d. Bl. habe ich die Frage eingehend behandelt. Grund der dert erwähnten Verordnun des Hess. Landesarbeits und Wirtschaftsamtes vom 4. 1. 1921(Reg.⸗Bl. Seite 29) nit wie irrig angegeben vom 13. 4. 4922 und des§ 16 des. mietengefetzes kam ich zu folgenden Schlußfolgerumgen: a

1. Auf Nänme, die nach dem 1. Juli 1918⸗ jedoch vo r n 1. Otrober 1920 bezugsfähig hergestellt worden sind,

2

das Reichsmietengesetz keine Anwendung, wohl aber die Woh- nungsmangelverordnung(Verfügungsbeschränkung, Beschlag⸗

nahmerecht usw.). Auf Wohnungen und andere Räume in Neubauten, die dem 1. Oktober 1920 bezugsfertig hergestellt worden findet weder das Reichs mietengesetz noch die 5 mangelverordnung Anwendung.

. Auf Näume der einen wie der anderen Ar! aber finden die Mieterschutzbestimmungen Anwendung; es darf bei räumen, Lüden oder Werlstätten die Kündigung oder ietpreiserhöhung nicht ohne vorausgegangene Genehmigung des Mieteinigungs⸗ amtes stattfinden, während bei anderen Räumen(Lager⸗, Fabrik⸗, Bureau⸗ und anderen Räumen) der Mieter unver⸗ üglich nach der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung as Mieteinigungsamt anrufen kann. 5

Zu dieser Schlußfolgerung Nr. 3 muß ich jedoch eine Ein⸗

schränkung machen und zwar auf Grund einer Bekanntmachung

des Hess. Landesarbeits⸗ und Wirtschaftsamts vom 10. Jult 1921

158), die am 28. Juli 1921 in Rraft ge⸗

(Regierungsblatt Seite treten ist:

Auf Grund des 8 da der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. 9. 1918 und 22. 6. 1919 in der Fassung des Ge⸗ setzes über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel dom 11. 5. 120 ordnen wir mit Zustimmung des Reichsarbestsminstertums für das Gebiet des Volksstaats bessen hiermit an, daß auf. bauten, die ohne Beihilfen aus öffentlichen Mitteln er 198 werden, die Vorschriften der Mieterschudtes setzgebung keine Anwendung finden 1

Diese Verordnung bedarf einer kritischen Betrachtung. Zunächst de Frage: Ist die Landes zen trol zehörde besugt, di Mieterschutzgesetzgebung schlechthin für nicht anwendbar gr erklären? Die Frage ist zu verneinen. Das Mieterschutzg it uwar in der Hauptsgche ein sog. Nahanengeleb, de