2 bleseff gegenüber entledigt. 9700 Personen lud an der Erzeugung der Waren beteiligt. Diese Arbeitsmänner und die Monopolstellung der Gesellschaft speisen das Füllhorn, das alljähr⸗ lich über die Aktionäre ausgeschllttet wird. Wahrhaft eine prächtige Olustratlon zu den Verhältnissen, wie sie bie heutige Wirtschafts⸗ ordnung erzeugt, und wert, den weitesten Volkskreisen zur Kennt⸗ nis gebracht zu werden, als Beispiel für die Vortrefflichkeit der vöttlichen Weltordnung, die dem einen für sein Kapital ohne Ar⸗ deit pro Jahr 45 Prozent Zinsen und mehr, dem arbeitenden Volke aber nicht gibt, was es zur Fristung einer menschenwürdigen Existenz nötig hätte.

Staat und Religion in der Türkei.

Der Islam prägt dem Staate im allgemeinen einen viel be stimmteren Charakter auf als das Christentum. Dies erklärt sich schon daraus, daß der mohammedanische oder mosleminische Staat aus der Religionsgemeinde entstanden ist. Mohammed der Prophet wurde auch das weltliche Oberhaupt seiner Anhänger. Seine Nach⸗ fag die Kalifen, waren zugleich geistliche Oberhäupter und welt⸗ iche Herrscher, bis sie nach einigen Jahrhunderten die weltliche Macht verloren und bloß die geistliche Würde behielten.

Noch während die auf diefe letzte Würde beschränkten Kalifen aus dem früher so mächtigen Hause der Abaffiden in Bagdad und dann in Kairo residierten, war fast jeder weltliche Fürst der Mohammedaner Emir oder Sultan das geistliche Oberhaupt im Bereiche seines Gebietes. Er war Vorbeter(Iman), so wie die arabischen Statthalter der Kalifen einst auch das Predigeramt ver sehen mußten. Endlich riß ein Sultan der Osmanen Selim J., als er im Jahre 1517 Aegypten eroberte die Kalifenwülrde selbst an sich, indem er den damaligen abassidischen Kalifen von Kairo wie einen Gefangenen nach Konstantinopel mitnahm und sich von ihm angeblich die Kalifenwürde abtreten ließ. Seitdem ist diese Würde ein Akzessorium des osmanischen Sultanats.

Dies ist aber nicht das einzige Merkmal des eigentümlichen theokratischen Charakters, den der mohammedanische Staat besitzt. äre der Sultan auch nicht Kalif, so wäre er doch nicht nur eg seiner persönlichen religiösen Pflichten, sondern auch hinsichtlich seiner politischen Herrschertätigkeit an das Gesetz des Propheten Mohammed gebunden. Dieses Gesetz, das Schersat, ist der Koran mit seinen Ergänzungen: 1. Hadis, die Ueberlieferungen der im Koran nicht enthaltenen Aussprüche und Taten des Propheten, e Wia 1 fgert scheidungen der vier ersten Kalifen, J. Kllas, gemi c anderer als Autoritäten anerkannter, sehr alter 0 Rechtslehrer. Die hauptsächlich in Hadis und Ibschmna arge voll Ueberlieferungen bilden die Sunna, die von den Sunniten voll, von den Schiiken aber nur teilweise anerkannt wird. Das Scheriat it nicht nur religiöses, sondern auch bürgerliches Geseg: es enthält auch Normen für die politische Verwaltung, e für die Zivil⸗ und Straffustiz, und zwar unter der San 0 licher Vorschrift.

Obwohl der Koran,

welcher Mohammed. für den. größten wahren Propheten erklärt, auch Christus und Moses 8 anerkennt und die heiligen Bücher der Christen und In en 17 tiert, ist er doch feindselig gegen alle e währt ihnen nicht die gleichen Rechte wie den Moslemins Moham⸗ medanern), wenn auch mehr Recht als den Sklaven.. Nach den Grundsätzen des Scheriatrechtes gehört alles exo 8 Land der Gesamtheit der Moslemins(Gläubigen). ee e Jahrhundert verfaßte Sammlung der r enthält auch folgenden Ausspruch:Alles de 25 e heißt der Kalif respektive Sultan) erobert, wird ente 8 n Gläubigen verteilt oder den Einwohnern gegen Bezah 17 1 Kopfsteuer und des Landtributs belassen; die 1 8 Iman töten oder in die Sklaverei führen oder er läßt sie frei als Untertanen der Gläubigen. r 5 An diese Grundsätze des Islams hielten Fe lange sie Eroberungen machten. Wenn sie ein S eroberten, wurde ein Teil der Einwohner in die. 8 schleppt, die männliche Jugend größtenteils e e 5 korps gesteckt(unter Bekehrung zum Islam), ein ei N 1 als Zehentgrund an türkische Soldaten verliehen un Pe übrige Teil gegen Eutrichtung der Grund⸗ und Erkragf euer fs der Kopfsteuer deu christlichen, Einwohnern Slann, 1 Nach dem Scheriatrecht können ferner n 1 Gerichten nur Muslims, aber keine Audersglaabügen, amine Zeugenschaft ablegen, infolgedessen an 779 0 8 des 40. Jahrhunderts N facto beinahe e 5 3 hunderte hindurch wurden überdies die teinschlägigen Schers gesetz in einem den Christen möglichst en angewendet. Die Christen konnten keine Kirchen Jane 1 8 keine Glocken läuten, keine Waffen tragen, nicht einman nals fattelten Pferden reiten und nicht sich so kleiden e Muslims; sie konnten selbstverständlich kein Staatsamt erhalten

und der⸗

gleichen. 5 ölkerung abgesehen 5 10 in der Türkei die Bevölkerung abgesel Anfangs schied man in der Moslemins und Nicht⸗

n Sklaven nur in zwei Klassen: A ins un l este welch letztere gewöhnlich als Rafah, das 8 bezeichnet wurden. In diesem AusdruckeHerde lag urspringlee⸗

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Auch mohammeßansche Bauern waren Najah ihrer Lehens ritter. Nach Aufhebung des türkischen Lehenwesens bliebRajah die Be⸗ zeichnung der christlichen Untertanen des Sultaus, bis diese Be⸗ 3 auf Wunsch der europäischen Diplomatie abgeschafft wurde.

Den geistlichen Oberen der Christen übrigens, namentlich den griechischen Patriarchen, wurde, schon seitdem der Sultan Moham⸗ med I. sich noch der Eroberung Konstantinopels als den Erben des byzantinischen Kaisers betrachtete, eine angesehene Stellung und eine fast unabhängige Gerichtsbarkeit über ihre Glaubensgenossen eingeräumt und auch katholischen Geistlichen(besonders den Fran⸗ ziskanern in Bosnien) wurden manche Privilegien gewährt. In allem übrigen aber sah sich die türkische Regierung nach einem schwachen Anlauf im 18. Jahrhundert erst im 19. Jahrhundert zwangsweise zu einer billigeren Behandlung ihrer christlichen Untertanen bewogen. Dann ging sie aber darin so weit, als es mit den Grundsätzen eines islamitischen Staates irgendwie ver⸗ einbar erscheint. Insbesondere hinsichtlich der religiösen Toleranz steht jetzt das osmanische Reich wenigstens was die Regierung betrifft kaum einem anderen Staate nach.

Man hat im mohammedanischen Staate wohl schon früh er⸗ kaunt, daß die Vorschriften des auf der religiöfen Grundlage ruhenden Scheriatgesetzes nicht immer ausreichen, um ein Reich regieren zu können. Glücklicherweise fanden die gesetzkundigen Ulemas schon früh in Koran eine Stelle, welche besagt, daß der Herrscher solche Verfügungen treffen könne, die ihm für das Staats⸗ wohl notwendig scheinen. Davon haben nun die Sultane schon seit Jahrhunderten ausgiebigen Gebrauch gemacht, indem sie neue weltliche Gesetze hinausgaben.

Diese weltliche Gesetzgebung heißtKanun(ein vom griechisch⸗ lateinischen Kanon oder Canon abgeleitetes Wort). Sie kann die Lücken des Scheriatgesetzes ausfüllen, soll aber mit demselben nicht in Widerspruch stehen. Es sind jedoch tatsächlich viele Kanuns er⸗ schtenen, deren Inhalt dem religiösen Gesetze offenbar zuwiderläuft. Dies war nur insofern zulässig, als der Koran selbst viele, wenn nicht gerade widersprechende, so doch verschiedenartige Auslassungen zulassende Aussprüche enthält, deren einer oder anderer zur Unter⸗ stützung eines solchen Kauuns herangezogen werden konnte. Es ist eine Aufgabe der Muftis und besonders des den Titel Scheich lil Islam führenden obersten Muftis von Konstantinopel, ein motiviertes Gutachten(Fetwa) über die religiöse Zulässigkeit eines neuen Gesetzes abzugeben. Die Muftis geben ihre Fetwas auch in Privatstreitigkeiten ab. Gewöhnlich wird ihnen die strittige Frage in prinzipieller Form, ohne Nennung der Person, so vorgelegt, daß dre ee eee oed ge ele wor: werden pflegk. Eist Sstkkäst if, vbwonr ene. Ken Tbes⸗ das heißt, er hat nicht die Studien eines mohammedanischen hege sogen, er gehört nicht zu den Ulemas: deshalb ernennt er einen folchen zum Scheich ül Islam, damit dieser an seiner Stelle Ne Obliegenheiten des geistlichen Oberhauptes des Islams in seinem 1 eres edanischen Geistlichen sind aber keine Priester. Die mohammedanischen f 6 durch Gottesmacht Sie haben keine Weihe, durch welche ihnen durch n priesterliche Machtbefugnisse übertragen würden, sie verwalten e geistlichen Mysterien, sie sind bloß die des ih nene digen, dessen Lehrer, Ausleger und Vollzieher. Wie die 1 das Scheriatgefetz für konkrete Fälle auszulegen haben, so haben die Scheichs, Muderis und Chodschas dieses Gesetz zu lehren und haben sich die Kadis nach ihm zu richten, während die 5 eigentlich nur Vorbeter sind. Alle diese Personen sind im weitere! Sinne mohammedanische Geistliche. Zu den Ulemas rechnet Sinne mohammedanische e ee 5 icht die men aber nur die vollkommen ausgebildeten Theologen, n 15 15 einfachen Chodschas und Imams. Uebrigens ist auch der Kalif

e s mohammedanischen Volkes.

am, der oberste Vertreter de l N ö Wes, 1 Scheich fil Islam erhält ebensowenig eine ens,

5 8 2 2 7 Aan 0* Weihe wie die anderen mohammedanischen Geistlichen. Er wird

1 1 1 2 2 einfach vom Sultan willkürlich aus der Reihe 1 e dieser höchsten geistlichen Würde ernannt. Er. wird al 7 1 Ernennung eine dem Sultan selbst gefährliche Persön ü 1 f 1 er kann nicht nur Anordnungen e lens N machen Koran widersprechend findet, verhindern oder ung! ee sondern sogar auch den Sultan durch ein Fetwa al e unwürdig erklären und dessen Absetzung n 1* im Osmanischen Reiche öfter vorgekommen, jedoch hande die S nur als Werkzeuge des

ich ü 3 in f Fällen meistens Sche Islams in solchen Fällen meistens nu, b 888 80 illens oder r politischen Partei. In dieser Befugnis des i egt ein Korrektiv gegen die despotische Macht

n aber nur selten vom 0 Die Ulemas verlangten nur den ruhigen Genuß ihrer Privilegien und a Sultan nach seiner Willkür schalten und walten, Sai eee ue Recht auf Leben und Tod der Untertanen, insbe ondere e di 4 klaven betrachteten Reichsbeamten, wurde dem Su an sen Gesetz und von Hütern nicht verkümmert, und 3 5 5 eise erhoben die Ulemas Einsprache 1 die sul. Tyrannei. Erst in der neuesten Zeit beteiligten sich sogar die Softas(Theologie Studierende) an der Politik. 5 Gefügige, vorurteilsfreie Scheich il Jslams N Benne möglich gemacht, 8 5 3 f künstlichen Umwegen Gleichberechtiguu 5 5 e. 5 9 zuerkannt und größtenteils auch 8 währt wurde. Durch diesen Fortschritt, welcher anfang

Smanischen

iltane m eherrscht oder

e geleitet.

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5 l A dalrfärchalische es, sondern nur die, orientalisch patriarchalische Beeiann des Verbiliules der Untertanen zu ibrem Herrscher.

mobammedanischen Bevölkerungsmehreit ein Greuel war und die

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