Ausgabe 
29.4.1938
 
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§ 18 Reinhalten der Betriebsräume

(1) Die Arbeits- und Lagerräume sind dauernd in rein- -chem Zustande zu erhalten. Die Fußböden der Arbeitsräume sind täglich zu säubern und wöchentlich mindestens einmal, die Lande, soweit sie abwaschbar sind, monatlich mindestens einmal abzuwaschen.

(2) Die Arbeits- und Lagerräume sind von Natten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer und von Spinngeweben freizuholten.

§ 19 Haustier«

. Haustiere mit Ausnahme von Katzen dürfen in den Ar­beits- und Lagerräumen nicht geduldet werden.

Fünfter Abschnitt Durchführungsvorschriften

§ 20 Aushänge

... .0) 2n jedem unter diese Verordnung fallenden Betriebe ist em Abdruck der Verordnung an geeigneter Stelle auszulegen.

11 Vackraum ist ein dauernd in gut.lesbarem $u ct^aItenbei Aushang anzubringen, aus dem ersicht- nch [tnb: ' 1

1. die Länge, Breite und Höhe des Raumes;

2. die Grundfläche abzüglich der Ofengrundfläche-

3. der Luftinhalt des Raumes;

41 bie Personen, die nach § 5 in dem Arbeitsraum

regelmäßig beschästigt werden dürfen.

l3) Die Ortspolizeibehörde hat den Auszug zur Bestäti­gung der Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnen.

(4) Sit gemätz § 21 eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt, so ist eine beglaubigte Abschrift der Ausnahmegenehmigung im Betriebe an geeigneter Stelle aus­zulegen.

§ 21

§ 22

Zwangsmittel und Strafen

(1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung der §§ 3 bis 20 dieser Verordnung kann eine Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Reichsmark, int Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen festgesetzt werden.

(2) Neichsrechtliche^ Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 23

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften und baupolizeiliche Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb besonderer Anlagen, die nber die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen,'bleiben unberührt. Das gleich« gilt von den Unfallvcrhütungsvor- Ichriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.

Sechster Abschnitt

Uebergangs- und S ch l u ß v 0 r s chr i f te n

§ 24

Uebergangsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in einzelnen Kreisen des Landes Heffen bisher erlassenen Verord- nungeit über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien außer Kraft.

(2) Soweit die Bestimmungen des zweiten Abschnittes über die bisherigen Bestimmungen hinausgehen, kann ihre Durchfüh­rung in bestehenden Anlagen, solange nicht ein Umbau oder eine Erweiterung erfolgt, nur verlangt werden, wenn sie zur Be- ieitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Ve- schaftigten oder der Allgemeinheit gefährdender Miststände «r- lorderlich oder ohne unverhältnismästige Auswendnngen mög- 2,.!''. ö0roe't b*e Durchführung der Bestimmungen des dritten Ab,chnittes größere bauliche Aenderungen erfordert, sind sie patestens bis zum 31. Dezember 1939 vorzunehmen

Ausnahmen

y. (1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften für einzelne Backereien und Konditoreien erteilten Ausnahmen bleiben falls sie nicht vorher durch Fristablauf hinfällig werden, solange in ? c'n wechsel des Betriebsinhabers eintritt' oder

werden'^ 6tiUli^e Aenderungen der Anlage votgenommen .. Gewerbeaussichtsamt kann auf Antrag für Arbeits­

raume in bestehenden Bäckereien und Kondiroreien und für die Neueinrichtung von Arbeitsräumen in bestehenden Gebäuden Kulaken, dag

1. in Abweichung vom § 3 der Fußboden der Arbeitsräume bis zu einem Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen darf, sofern durch zweckmäßige Abdichtung des Bodens und der Wände und durch ausreichende Licht- und Luftzufuhr die Beschäftigten gegen Gefahren für ihre Gesundheit hin­reichend geschützt sind;

2. in Abweichung vom § 4 di« Mindesthöhe der Arbeitsräume weniger als drei Meter, jedoch nicht weniger als zweiein­halb Meter betragen darf. ' !

®i«fe Ausnahmen können ohne zeitliche Begrenzung erteilt wer­den; fi«, verlieren ihre Gültigkeit, falls der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäckerei oder Konditorei sich befindet wechselt. '

(3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag in besonde­ren Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verord­nung auch über die Grenzen des Abf. 2 hinaus zulassen, wenn di« Ablehnung des Antrages eine unbillige Härte bedeuten würde und wenn dem Schutze der Beschäftigten und der All­gemeinheit hinreichend genügt wird. Die Ausnahmen sind be­fristet zu erteilen und verlieren ihre Gültigkeit beim Wechsel des Vetrirbsinhabers.

(4) Eine Neuerteilung der durch Fristablauf, durch Wechsel des Grundstückseigentümers oder des Vetriebsinhabers hinfällig gewordenen Ausnahmegenehmigungen ist zulässig.

(5) Das Gewerbcaufsichtsamt kann die Erteilung der Aus- I nahmen von Bedingungen abhängig machen. 1

§ 25 Schlußvorschrift

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im An­zeiger der Hesilschen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1938.

®et Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

3. V.: Reiner.

| Kreisamt Friedberg

Betreffend: Maul- und Klauenseuche in Holzhauscn.

Bekanntmachung

3n der Gemeinde Holzhauscn ist die Maul- und Klnuen- seull)« erneut ausgebrochen. Es wurde gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemeinde Holzhausen und ein Veobachtunqs- gebtet,^ bestehend aus der Gemarkung Holzhausen.

Die von dem Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt. a

Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Beobach- 'n uuPrer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (Aintsverkundtgungsblatt Rr. 138 vom 23. 12. 1937) be­treffend Maul- und Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getrof­fenen Anordnungen. _ J 1

Friedberg/H., den 27. April 1938.

Kreisamt Friedberg.

I. V.: R Uppersberger.

Kreisamt Alsfeld

Alsfeld, den 21. April 1938.

Betreffend: Verzeichnisse der gewerblich tätigen Schulkinder.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns die Verzeichnisse der gewerb­lich tätigen Schulkinder bis spätestens 5. Mai d. Js. vorzulogen Nichtbeantwortung bis zu diesem Zeitpunkt wird als Fehl- anzeige angesehen.

Kreisamt Alsfeld.

Dr. S ch ö n h a 1 s.