Ausgabe 
27.4.1938
 
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Kmtsverkündigungsblat^I

der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Msfelb

Nr. 63. Aadrsang ISZ8 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 27. April IS38

Kreisamt Gießen

Bett.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Ober- Hörzern.

Bekanntmachung.

Im Viehbestand des Landwirts Wilhelm Müller V. in Ober-Hörgern ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt wor­den Der bebaute Ortsteil von Ober-Hörgern wird zum Sperr­bezirk, die Gemarkung Ober-Hörgern zum Beobachtungsgebiet erklärt. ,

Die von dem Kreisveterinaramt Gießen getroffenen Maß­nahmen werden bestätigt. Im übrigen gelten die Vorschriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung der Hess. Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Vl. Nr. 5 Seite 2528), sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in unserer Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 41) für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone angeordneten Maßnahmen.

Gießen, den 25. April 1938.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Krüger.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Bermuths­hain.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Bermuthshain erloschen und die Schlußdesinfektion abgenommen ist, werden die durch Verfügung vom 7. 3. angeordneten Schutz­maßnahmen wieder aufgehoben.

Damit ist das gesamte Gebiet des Kreises Lauterbach seu­chenfrei.

Lauterbach, den 23. April 1938.

Hessisches Kreisamt.

I. V.: Schindel.

Kreisamt Schotten

Polizeiverordnung über die Ausübung des Friseurhandwerks.

Vom 10. März 1938.

Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Art. 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911/5. Januar 1937 (Regbl. S. 9) und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird für das Land Hessen fol­gende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

(1) Die zur Ausübung des Friseurhandwerks bestimmten Räume müssen nach außen lllftbar sein, ausreichende Tageslicht­beleuchtung haben und erforderlichenfalls hinreichend künstlich zu beleuchten sein. Die Ausübung des Friseurhandwerks in Keller­räumen, soweit diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Men­schen zugelassen sind, auf Höfen, in Durchgängen, Schuppen, Holz­buden, Scheunen, Ställen, Wohnwagen, Garagen und dergl. ist verboten. Die Räume dürfen zu anderen Zwecken namentlich zum Schlafen, Wohnen und Kochen, nicht benutzt werden. Haus­tiere in ihnen zu halten, ist verboten.

(2) Ist vas Gebäude, in dem der Betrieb ausgeübt wird, an eine zentrale Wasserleitung ingeschlossen, so müssen auch in den Betriebsräumen selbst Anschlüsse vorhanden sein, die das Reinigen der Hände und der Geräte mit fließendem Wasser be­quem ermöglichen. Beim Fehlen zentraler Wasserversorgung sind geeignete Wasserbehälter mit Zapfhahn aufzustellen., die minde­stens einmal täglich zu reinigen und mit frischem, reinem Brun­nenwasser zu füllen sind.

(3) Für eine gesundheitlich einwandfreie Beseitigung des ge­brauchten Wassers und der Abfälle ist zu sorgen. Ist das Grund­stück an eine zentrale Entwässerung angeschlossen oder besitzt es eine eigene Klärgrube, so müssen auch die Betriebsräume zur so­fortigen Beseitigung des gebrauchten Wassers mit einem bequem erreichbaren Wasserablauf (Ausgußbecken) versehen sein; andern­falls muß zur vorläufigen Aufbewahrung des gebrauchten Wassers ein mit Deckel versehenes, auch außen abwaschbares, sauber aus- sehendes Metall- oder Emaillegefätz vorhanden sein. Haare und sonstige Abfälle, die nicht sofort hygienisch einwandfrei beseitigt werden können, sind in einem dicht schließenden Behälter aufzu­bewahren. Die Aufbewahrungsbehälter sind täglich mindestens einmal zu entleeren.

§ 2.

Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis zur Höhe von 1,80 Meter mit einem abwaschbaren Oelfarbenanstrich oder mit einer wasserundurchlässigen Verkleidung versehen sein. Der Fußboden ist mindestens einmal am Tage feucht aufzu­waschen. Hunde dürfen in die Betriebsräume nicht mitgenommen werden.

§ 3.

Der Betriebsführer darf Personen, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden, nicht beschäftigen. Ist der Inhaber selbst mit einer solchen Krankheit behaftet, so darf auch er Kunden nicht bedienen.

§ 4.

Vor Bedienung eines Kunden hat sich der Bedienende dis Hände mit Wasser und Seife unter Verwendung einer Nagel- bürste gut zu reinigen. Die Hände sind mit sauberen Tüchern abzutrocknen, die Fingernägel kurz geschnitten zu halten. Bei der Arbeit ist stets saubere, möglichst helle, waschbare Kleidung, am besten in Mantelform, zu tragen.

§ 5.

Die Kopfstütze des Stuhles ist mit reinem, unbedrucktem Papier zu belegen, das für jeden Kunden zu erneuern ist. Die beim Rasteren vorgesteckten Servietten dürfen, wenn sie auch zum Trocknen des Gesichts nach dem Rasieren benutzt werden sollen, vorher nicht bei einem anderen Kunden benutzt worden sein. Gegen die Berührung mit schon bei anderen verwendeten Tüchern und Mänteln ist der Hals des Kunden durch das Einstecken reiner Watte- oder Papierstreifen zu schützen. Zur Aufnahme der gebrauchten Wäsche muß im Arbeitsraum jederzeit ein mit gut schließendem Deckel versehener Behälter bereitstehen.

§ 6.

(1) Rasiermesser, Scheren, Haarschneidemaschinen, Bürsten, Kämme und Nackenpinsel dürfen nur in reinem. Zustande, ver­wendet werden. Auf peinliche Sauberkeit des Seifennapfs ist zu achten. Kann zum Einseifen nicht ein neuer ungebrauchter oder ein dem Kunden gehöriger Pinsel verwendet werden, so,darf das Einsehen nur mit der Hand erfolgen. Neu beschaffte Pinsel sind vor ihrer ersten Verwendung gründlich mit heißem Wasser zu reinigen. Die Verwendung von Stückseife zum unmittelbaren Einreiben ist verboten, wenn sie dem allgemeinen Gebrauche dienen soll. Zum Abwaschen des verbliebenen Seifenschaums dürfen für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Schwämme nicht benutzt werdem Werden zur Reinigung nach dem Rasteren Waschläppchen verwendet, so ist für jeden Kunden ein frisch ge­waschenes und gebügeltes Stück zu benutzen. Das Einpudcrn darf nur mit Puderzerstäuber oder reinen, frischen Wattebäuschen erfolgen.

(2) Etwa beim Rasieren entstandene blutende Verletzungen der Haut darf der Bedienende nicht mit den Fingern berühren. Zur Blutstillung dürfen nur aus reinen Vorratsbehältern je­weils frisch entnommene, mit Alaunpulver bestreute Wattetupfer verwendet werden.

(3) Kopfwalzen und Bartbürsten dürfen nicht für mehrere Kunden verwendet werden.

§ 7.

(1) Alle Geräte müssen sauber sein. Sie sind unbedingt nach jeder Benutzung wenigstens mechanisch, mindestens einmal am Tage aber gründlich zu reinigen.