Ausgabe 
24.3.1938
 
Einzelbild herunterladen

klmtsverkündigungsblatt

der Ureisämter Gietzen, Friedberg. Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb

Nr.43. itabrgona 1938 1 Beilage der Oderhefsijchen Tageszeitung Gioben. 24. März 1838

Kreisamt Gießen

Betr.: Antrag des Friedrich Döll in Alten-Buseck auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung eines Schlachthauses.

Bekanntmachung.

Der Metzger Friedrich Düll beabsichtigt, auf dem Grundstück Grotzen-Dusecker Strasse 8 zu Alten-Buseck ein Schlachthaus zu errichten. Wir bringen dies hierdurch zur öffentlichen Kennt­nis mit der Aufforderung, etwaige Einwen-dungen binnen vier­zehn Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll bei uns vorzubringen. Rach Ablauf der Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Beschrei­bungen und Pläne liegen innerhalb der vorbezeichneten Frist auf unserer Registratur zur Einsichtnahme offen.

Gießen, den 18. März 1938.

Kreisamt Eiehen. I. V.: Dr. Fuhr.

Kreisamt Friedberg

Betr.: Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstamm­blattes der im Jahre 1918 und der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geborenen wehrpflichtigen Deutschen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Bolk vom 16. März 1935 und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Beiordnung über das Erfasiungswefen vom 15. Februar 1937 werden für den Bereich des Kreises Friedberg

1. die Wehrpflichtigen des Eeburtsjahrganges 1918 und

2. die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Äuguft 1919 gebore­nen Wehrpflichtigen des Eeburtsjahrganges 1919

zwecks Ableistuiig des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblattes bei den polizeilichen Meldebehörden (in den Landgemeinden:, Bürgermeistereien, in den Städten Friedberg und Bad-Rauheim: Polizeiämtern) ihres dauernden Aufent- haltsortes aufgerufen. Als Ort des dauernden Aufenthaltes gilt die Gemeinde, in der der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) inne hat. «!« Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen

Meldebehorde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Befreit von der per,onlichen Anmeldung sind die Dienstpflichtigen, die am Stich­tag bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in' der Wehrmacht wer in der ff-Verfügungstruppe aktiv dienen.

Als Stichtag wird der 6. April 1938 festgesetzt.

Die aufgerufenen Dienstpflichtigen werden in der Zeit vom 26. .j-uni bis 13. August 1938 gemustert. Sie haben in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 31. März 1939 oder vom 1. April 1939

301 SeMiuber 1939 Reichsarbeitsdienst zu leisten. Zum E(sien Wehrdienst werden sie voraussichtlich vom 1. Oktober 1939 an herangezogen.

Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeilichen Melde- behoren ihres Aufenthaltsortes auf ortsübliche Art und Weise zur persönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem fest­gesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen. 1

a) den Geburtsschein;

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpatz);

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

ci) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;

e) Ausweise über Zugehörigkeit:

zur HI (Marine-HI, Lufisporieinheiten der HI).

zur SA (Marine-SA), zur H.

zum NSKK,

zum NS-Reitetkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum NSFK (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem,

zum RLB (Reichslustfchutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst,),

zur TN (Technischen Nothilse),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),

zur Feuerwehr,

zu einem Radfahrerverein;

k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsfchwimmerzeugnis, Erund- schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebeus- rettungsgesellfchast (DLRG);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luft­verkehrsgesellschaften und der Reichsluftoerwaltung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch sach­liche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK Amt für Schulen, den Neiterschein des Rcichsiilspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;

I) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seesahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegsunkfchule Patente;

n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtszeug­nis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oder für ortsnahc Küstenfahrt, den Führerschein des HochseesportoerbandesHansa" und das Zeugnis zum(£"» Führer für Seesport der Akarine-HJ;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspatz oder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizci oder ff-Verfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwillige? der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ff-Verfügungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat zwei Paßbilder (Brustbilder) von vorne gesehen, in der Grötze 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung- gebildet ist (keine Liebhaberaufnahmen).

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs­arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes sind von dem Dienstpflichtigen, seinen Verwandten ersten Grades oder seiner Ehefrau möglichst bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen; die erforder­lichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit Sichtvermerk des Amtsarztes ver­sehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Melde­behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschivache, Nervenkranke öder Krüppel

Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführung aiigeordnet.

Friedberg (Hessen), den 19. Mürz 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.

An die polizeilichen Meldebehörden des Kreises.

Wir weifen. Sie,auf vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Auftrag, sie sofort ortsüblich bekanntzumachen. Weitere Verfügung ergeht durch Rundschreiben.

Friedberg (Hessen), den 19. März 1938.

Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.