Ausgabe 
23.12.1938
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

der ttreisämter Gietzen, Zriedberg, Bübingen, Lauterbach und Kisfeld

91c. 141 Sabcgong 1938 Beilage der Ob er he M sche n Tageszeitung Gießen. 23. Dezember 1938

Kreisamt Gießen

Nachtrag zur Wiesenpolizeiverorduung für den Kreis Eiehen.

§ 1.

Die Einfuhr von lebend en und toten Hafen sowie von leben­den und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschecho­slowakei und der Türkei ist verboten.

Auf Grund des Gesetzes, die Bäche, und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend vom 30 7. 1887, in der Fassung vom 30. September 1899 und der hierzu erlassenen Ausfüh­rungsverordnung vom 24. September 1887 und auf Grund des Gesetzes, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirt­schaftlichem Boden und deren Aufhebung durch Auflösung von Gemeinschaften betr., vom 7. Mai 1849 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Artikels 64 der Kreis- und Pro­vinzialordnung und der Reichsverordnung über Vermögens- strafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthal­ters in Hessen Landesregierung vom 14. Dezember 1938 zu Nr. VI A. 300 061 die Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen vom 23. 11. 1929 wie folgt geändert:

§ 1

Im § 1 der Polizeiverordnung vom 23. 11. 1929 wird hinter dem Absatz 2 nachstehender neuer Absatz eingefügt:

Bei selbständigen Gemarkungen werden die Aufgaben des Wiesenvorstandes durch den Wiesenvorstand derjenigen Ge­meinde ausgellbt, welcher die selbständige Gemarkung in poli­zeilicher Hinsicht angeschlossen ist. Auf Antrag des Inhabers der selbständigen Gemarkung ist der Wiesenvorstand durch Bauern oder Landwirte, die Wiesen in der selbständigen Ge- rparkung bewirtschaften, zu ergänzen.

§ 2

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröfsentlichung in Kraft.

Gießen, den 19. Dezember 1938.

Kreisamt Gießen.

Dr. Lotz.

ver-

Betr.: Maul- und Klauenseuche in der Eemeinde Erünberg. Bekanntmachung.

In der Eemeinde Grünberg ist der erneute Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der ge­samte bebaute Ortsteil wird zum Sperrbezirk, die übrige Ge­markung zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maß- nahmen werden bestätigt. 2m übrigen wird auf die mehrfach uüefen tlicht^" viehseuchenpolizeilichen Bestimmungen

Ei en, den 22. Dezember 1938.

Kreisamt Gießen.

2. V.: Weber.

Kreisamt Alsfeld

Viehseuchenvolireiliche Anordnung Uber die Einfuhr von Hasen und Kaniüchen.

Vom 22. November 1938.

Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. 2uni 1909 (RGBl. 6. 519) bestimme ich für das Land Hessen fol- üendesi

§ 2.

Lebende und tote Hasen sowie lebende und tote wilde und zahme Kaninchen aus Ungarn, 2ugoslawien, Rumänien, Bul­garien, Albanien und Griechenland dürfen nur eingeführt wer­den, wenn durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Tiere aus Gegenden stammen, in denen kein auf Haus­tiere übertragbares seuchenhaftes Sterben von Hafen, Kanin­chen und anderen Nagetieren (Eichhörnchen u!w.) und Feder­wild bekannt geworden ist.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 88 74 ff. des Viehseuchengefetzes.

8 4.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die viehseuchen­polizeiliche Anordnung vom 6. Dezember 1937 (Reg.-Bl. S. 217) aufgehoben.

Darmstadt, den 22. November 1938.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

2n Vertretung: Reiner.

Bekanntmachung.

Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.

Die Maul- und Klauenseuche in Bllßfeld ist erloschen und die Schluhdesinfektion abgenommen. Die für diese Gemeinde angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit ausgehoben. Eemeinde und Gemarkung Büßfeld werden wieder der Schutz­zone zugeteilt.

2n nachgenannten Gemeinden ist die Seuche auf ein Gehöft beschränkt und im Erlöschen begriffen:

Kirtorf, Homberg, Haarhausen, Angenrod, Arnshain.

2n diesen Gemeinden bilden die verseuchten Gehöfte und die Weidebezirke der verseuchten Schafherden Sperrbezirke. Die unverseuchten Gehöfte und die Feldmark Bcobachtungsgebiete.

Die Seuche besteht noch bezw. ist neu ausgebrochcn in fol­genden Gemeinden:

Ehringshausen (Oberndorf), Zell, Lehrbach, Seibelsdorf. Diese Gemeinden und die zugehörige Feldgemarkung bilden Sperrgebiete.

Sämtliche Gemeinden des Kreises, soweit sie nicht den Sperr- oder Beobachtungsgebieten zugeteilt sind, gehören zur Schutzzone.

2ch verweise im übrigen auf das in den beiden letzten Absätzen meiner Bekanntmachung vom 3. Oktober 1938 Amts- verkllndigungsblatt Nr. 56 vom gleichen Tage Gesagte, das auch hier gilt.

Alsfeld, den 19. Dezember 1938.

Kreisamt Alsfeld.

Dr. Schönhals.