Ausgabe 
21.10.1938
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Ulsfeld

Nr.122 Jahrgang 1938 Beilage der Oberhesjifchen Tageszeitung I Gießen,21.Oktober 1938

Kreisamt Gießen

Bctr.: Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Allertshausen, Bersrod, Geilshausen und Winnerod.

Bekanntmachung.

Sn den Gemeinden Allertshausen, Bersrod und Geilshausen 'st der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ,festgestcllt worden.

In Allertshausen werden die Mittelstraße zum Sperrbezirk, der übrige bewohnte Ort und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Sn Bersrod ist der ganze bebaute Ort Sperrbezirk, die Gemarkung Veobachtungsgebiet.

Sn Geilshausen werden die Obergasse zum Sperr­bezirk, der übrige bewohnte Ort und die Gemarkung zum Be­obachtungsgebiet erklärt.

Die von der Amtsveterinärarztstelle Gießen getroffenen Maßnahmen werden bestätigt. Sm übrigen gelten für den Sperrbezirk, das Beobachtungsgebiet und die Schutzzone die Vorschriften der, viehseuchenpölizeilichen Anordnung der Hessi­schen Landesregierung über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 9. März 1938 (Hess. Reg.-Vl. Nr. 5, S. 25 bis 28) sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Lich in meiner Bekanntmachung vom 21. März 1938 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 11) getroffenen Maßnahmen.

Sn der Gemeinde Winnerod ist die Maul- und Klauen­seuche erloschen. Ich hebe daher die mit Verfügung vom 19. September 1938 angeordneten Maßnahmen auf.

Gießen, den 20. Oktober 1938.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Polizeiverordnung

über das Viehtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht.

Vom 25. März 1937.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes be­treffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Rea.-Vl. S. 9) und der Verordnung über Ver­mögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetz­blatt I S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:

§ 1. Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.

§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Rinder, Kälher), Schweine und Schafe.

§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zett von 22 bis 4 Uhr.

§ 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem, das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme muß vorher beantragt werden und ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und aus Verlangen vorzuzeigen.

8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150. RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.

§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1987.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Sprenger.

An die Ortspolizeibehördcn des Kreises.

Sch beauftrage Sie, vorstehende Polizeiverordnung alsbald nochmals ortsüblich bekanntzugcben und wiederholt zum öffent­lichen Aushang zu bringen. Vor Erteilung einer Ausnahme­genehmigung auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung ist der Kreisbauernfllhrer oder der Fleischerinnungsohermeister zu hören.

Gießen, den 18. Oktober 1938.

Kreisamt Gießen.

S. V.: Weber.

Kreisamt Friedberg

Bctr.: Schulgcfechtsschießen.

Bekanntmachung.

1. Das E./3.N. 107 hält am 21. 11. bis 26. 11. in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr ein Gefechtsschießen mit Gewehr und I. MG. südlich Eroßen-Lindeu ab.

2. Die Feuerstellung befindet sich 700 Meter südlich Punkt 169 südlich Eroßen-LiudenSchußrichtung nach Slld-Siidwesten.

3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Eroßen-Liuden Lang-Göns Kirch-Göns, Nieder-Kleen, Dornholzhausen HochelheimHörnsheim ist gefährdet und wird gesperrt (Straßen einschließlich).

4. Die Straße Eroßen-Lindeu Lang-Göns, Lang-Göns Hochelheim und Lang-Göns Nieder-Kleen werden für die Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr gesperrt. Umleitung über Eroßen-Liuden, Leihgestern bezw. Kirch-Göns.

5. Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihrer Anordnung zuwidergehandelt wird.

6. Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der unter 3. genannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier oder dessen Organe angezeigt.

Friedberg, den 17. Oktober 1938.

Kreisamt Friedberg (Hessen).

Dr. B r a u n.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen. Bekanntmachung.

Sn Rinderbügen und bei der Schafherde in Nidda ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Die am 16. September bzw. am 26. August 1938 angeord­neten Sperrmaßnahmen werden aufgehoben.

Büdingen, den 18. Oktober 1938.

Kreisamt Büdingen.

3. D.: Kessel.

Dien st nachrichten.

Der Artur Vollmar aus Bleichenbach wurde zum Führer der Freiwilligen Feuerwehr Bleichenbach ernannt und ver­pflichtet.

Der Christian Dickel aus Borsdors wurde heute zum Feld­geschworenen der Gemeinde Borsdorf ernannt.

Kreisamt Lauterbach

Betr. Gemeindcsiuanzstatistik; hier: die Verösfentlichnng von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Ge­meinden und Eemeindeverbände.

Bericht.

Die Finanz- und Kassenlage der Kreiskasse Lauterbach ist im Halbjahr 1938 Rj. als ausgeglichen zu betrachten.

Unvorhergesehene Ausgaben, die Erschütterungen und evtl.

Fehlbeträge verursachen könnten, wurden nicht erforderlich. Lauterbach, den 17. Oktober 1938.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

V o n h a r d.