Kmtsverkündigungsblatt
ber Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelb
9k. 56. Zahrsang 1938
Beilage der Oberstes fischen Tageszeitung
Gießen. 19. April 1938
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung.
Betr.: Anmeldung zur Lterufsschule und Beginn des Unterrichts in der Berufsschule im Schuljahr 1938/39.
Donnerstag, den 21. April 1938, norm. 8 Uhr, werden in den Berufsschulen zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach die Neuanmeldungen entgegengenommen.
Zu Friedberg melden sich'im Hause des Handwerks:
1. alle Bäcker-, Elektriker-, Gärtner-, Installateur-, Maker- und Weihbinder-, Metzger-, Schneider-, Schuhmacher- und Spcnglerlehrlinge,
2. die Lehrlinge des Bau-, Holz- und Metallgewerbes sowie sonstiger gelernter Berufe, soweit sie nicht in den Orten des Amtsgerichtsbczirkes Butzbach beschäftigt sind.
Zu Bad-Nauheim melden sich in der Berufsschule alle kaufmännischen Lehrlinge, Friseur- und Schneiderinnenlechr- lmge.
Zu Butzbach, Lahntorschule, melden sich die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Butzbach gewerblich beschäftigten Lehrlinge, die nicht zur Einschulung in Friedberg oder Bad-Nau- Heim in Frage kommen.
Berufsschulpflichtige, die bisher keine Lehrstelle erlangen konnten, obwohl sie beim Arbeitsamt die Eeeignetheitsprüfung bestanden haben, können vorläufig in die Fachklassen ausgenommen werden, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes erbringen.
Berufsschulpslichtige der ungelernten Berufe werden am Beschäftigungsort eingeschult, sofern nicht die Berufsschule des Wohnortes besser gegliedert ist. Zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach haben sie gleichfalls zur Anmeldung zu erscheinen. Dabei, ist folgendes zu beachten: Der Berufsschule Friedberg sind die drei Jahrgänge der Berufsschülerinnen aus Bstnern- heim, Bruchenbrücken, Dorheim, Ockstadt und Ossenheim, sowie der 3. Jahrgang der Berufsschülerinnen aus Nieder- und Ober- Rosbach zugeteilt. Zur Berufsschule Bad-Nauheim rechnen rn gleicher Weise die Berufsschulpslichtigcn aus Rödgen, Schwalheim und Wisselsheim und der 3. Jahrgang der Berufsschülerinnen aus Nieder- und Ober-Mörlen.
In den Landgemeinden werden die borufsschulpflichtigen Knaben der ungelernten Berufe den ländlichen Berufsschul- klasfen zugeteilt.
In den ländlichen Knabenberufsschulen wird der Unterricht ab 21, April nach den seitherigen Stundenplänen ausgenommen.
Samstag, den 23. April 1938, vormittags 8 Uhr, haben sämtliche Verufsschulpflichtigen, die zu Friedberg, Bad-Nau- Heim und Butzbach eingeschult sind, zur Entgegennahme des Stundenplans in diesen Schulen zu erscheinen.' ,
Für die Mädchenberufsschule Friedberg gilt letztere An- orduung nicht. Hier haben sich die Mädchen des 2. Jahrganges (Mittelstufe) und die Mädchen des 3. Jahrganges (Oberstufe) Samstag, den 23. April 1938, vormittags 8 Uhr, in der Burg (Feldwebelbau) einzufinden.
Fernbleiben am Tage der Anmeldung oder am Tage der Bekanntgabe der Stundenpläne wird als ungerechtfertigtes Schuloersäumnis nach Artikel 24 des VE mit Geldstrafe geahndet.
Die Bürgermeistereien werden ersucht, vorsteheickes in ortsüblicher Weife bekanntzumachen.
Friedberg, den 13. April 1938.
Kreisschulamt Friedberg.
Dr. Braun. 1
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Betr.: Verhütung von Waldbränden.
Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit find die Waldungen in erhöhtem Matze der Gefahr von Bränden ausgesetzt und es ind auch in Hessen bereits im Lause der letzten Wochen ver- chiedene LLaldbrände ausgebrochen. Es ist daher aus Gründen >er Erhaltung wertvollsten volkswirtschaftlichen Vermögens eine unbedingte Notwendigkeit, alles zu unterlassen, was eine Gefahr von Waldbränden nach sich ziehen kann.
Wir verweisen nachstehend auf einige der wichtigsten Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden und weisen insbesondere die Herren Bürgermeister nochmals dringend an2 im Einvernehmen mit den Forstbehörden, den Eendarmeriestationen und sonstigen in Betracht kommenden Stellen sämtliche notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Alsfeld, den 12, April 1938.
Kreisamt Alsfeld.
Dr. S ch ö n h a l s.
1. Polizeiverordnung zum Schuhe des Waldes vom 8. Mai 1937.
Auf Grund des Art. 34 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die inner« Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 8. Januar 1937 (Reg.-Vl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reg.El. I S. 44) wird folgendes verordnet:
§ 1.
Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibchörde und nur innerhalb der rm Erlaubnisschein frei-gegebenen Flächen- errichtet werden.
§ 2.
In der Zeit vom 1. März bis .31. Oktober darf im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten frei- gegebenen Flächen. Ausnahmen von diesem Verbot können durch die Forstpolizeibehörden bewilligt werden
§ 3.
, Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM, die im llnein- bringlichkeitsfalle in Haft umgswandelt wird, bestrast.
2. Artikel 36 des Hessischen Forststrasgesctzes.
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. wer — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs (18) strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forst- polizeibehörde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaub- nis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgefchriestenen Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer Waldflächen oder Grundstücke, welche an Waldungen a»grenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibchörde 'ab- brenut oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt;
5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zustän- digung Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung, nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.
3. Strafgesetzbuch § 310 a. (Inbrandsetzung von Wald usw.)
Wer Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Änzllndcn von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
4. Strafgesetzbuch § 330 c. (Unterlassene Hilfeleistung.)
Wer bei Unglücks fällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
8. Strafprozcßordnung § 127 Abf. 1. (Vorläufige Festnahme.) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunchmen.


