Amtsverkündigungsblatt
der Rreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Hlsfelö
Nr. 7. Jahrgang 1938
Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 19. Januar 1938
Kreisamt Gießen
Vetr.r Schulgefechtsschießen des III. Batl. Znf.-Regts. 80
in Wetzlar.
Bekanntmachung.
Das III. Batl. Jnf.-Regt. 80 in Wetzlar wird an folgenden Tagen^ Mnl) 28. Januar und 7., 8., 11., 21., 22. und
25. Februar 1938,
jeweilig in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags, Schulgesechtsichiehen mit Gewehr und Maschinengewehr südlich Grohen-Linden, mit Feuerstellung 700 Meter südlich Punkt 169, abhalten. _
Das gefährdete Gebiet wird begrenzt durch die Eemarkun- gen Grotzen-Linden, Lang-Göns, Kirch-Göns, Rieder-Kleen, Bornholzhaufen, Hochelheim und Hörnsheim und wird durch Posten abgesperrt. Das Betreten des gesperrten Gebiets ^während der Zeit des Gefechtsschießens ist verboten. Die Absperrposten sind zur Festnahme ans Gründen der Sicherheit für das Löben berechtigt, strlls ihren Anordnungen zuwidergehandelt wird; ihren Weisungen ist daher unbedingt Folge zu leisten.
Die Straßen Laug-Göns — Hochelheim und Lang-Göns — Nieder-Kleen werden, soweit sie auf hessischem Gebiet liegen, an den genannten Tagen von 8 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags gesperrt. Die Umleitung erfolgt über Grohen-Linden bzw. Kirch-Göns.
Gießen, den 17. Januar 1938.
Kreisamt Gieße». I. B.: Weber.
Kreisamt Friedberg
Bett.: Gefechtsschießen.
Bekanntmachung.
Vom 18. bis 20., vom 25. bis 28. Januar 1938, vom 16. bis 18., vom 21. bis 22. und vom 24. bis 25. Februar 1938 findet jeweils von 7 Uhr bis 18 Uhr im Gelände zwischen Vilbel, Gronau, Nieder-Dorfelden, Kilianstädten, Windecken, Roßdorf, Mittelbuchen, Wachenbuchen, Hochstadt, Bischofsheim, Bergen Infanterie- und Artillerie - Scharfschießen durch die Truppenteile der 15. Division statt. Das Betreten des abgesperrten Geländes und der durchführenden öffentlichen und, privaten Wege ist für die Dauer der Absperrung wegen Lebensgefahr verboten. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Besonders wird darauf aufmerksam gemacht, daß ganze Geschosse mit oder ohne Zünder, Geschoßteile, die nicht mit Sicherheit als völlig leer erkannt werden, Zünder, lose oder auf dem Geschoßkopf sitzend, und einzelne Zünderteile unter keinen Umständen berührt werden dürfen, auch dann nicht, wenn der Finder von ihrer Ungcfährlichkeit überzeugt ist. Ebenso ist ein Nachgraben oder Freilegen in die Erde gedrungener Geschosse und größerer Geschoßteil« verboten. Der Finder darf weiter nichts tun, als die Stelle kenntlich machen und den Fund dem Gendarmeriebeamten ober der Ortspolizeibehörde ufw. unverzüglich anzelgen. Die Beseitigung eines Blindgängers usw. veranlaßt ungesäumt die Truppe.,
Das Uoberfliegen des abgesperrten Geländes ist bis zu 1000 Meter Höhe mit Gefahr verbunden.
Friedberg (Hessen), den 17. Januar 1938.
Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Bett.: Maul- und Klauenseuche in Petterweil.
Bekanntmachung.
In der Gemeinde Petterweil ist in dem Gehöft des Friedrich Walther die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Es wird gebildet: , -
a) ein Sperrgebiet, bestehend aus der Gemeinde und Gemarkung Petterweil,
' b) ein Veobachtung sgeb i et, bestehend aus den Gemeinden und Gemarkungen Okarben, Holzhausen, Ober-Erlenbach, Rodheim. !
Die vom Kreisveterinäramt getroffenen Anordnungen werden hiermit bestätigt.
Im übrigen gelten für das Sperrgebiet und das Veobach- tungsgebiet die in unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1937 (A m ts ve r kll nb i g u ng sbla t t Nr. 138 vo'm 23. 12. 1937) betreffend Maul- und ^Klauenseuche in Burg-Gräfenrode getroffenen Anordnungen.
Friedberg (Hessen), den 18. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Betr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg; hier: de» Hausierhandel mit Klauenoieh und Geflügel.
Bekanntmachung.
Es besteht Veranlassung, auf die Bestimmung B Ziffer 2 unserer Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Burg-Gräfenrode (Amtsverkündigungsblatt vom 23. 12. 1937 Nr. 138), hinzuweisen. Hiernach ist in sämtlichen Gemarkungen, die innerhalb eines Umkreises von 15 Kilomete- um den Seuchenort fallen, der Hausierhandel mit Klauenvieb und mit Geflügel verboten. Da die Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg in drei verschiedenen Orten (Schwalheim, Burg-Gräfenrode und Harheim) festgestellt ist, umfaßt diese 15-Kilometer-Zone den ganzen Kreis.
Der Hausierhandel mit Klauenvieb und Geslügel ist hiernach im ganzen Kreis Friedberg verboten.
Wir erwarten, daß die in Frage kommenden Bevölkerung--- kreise diese Bestimmungen im Interesse der Allgemeinheit strengstens beachten. Die Gendarmeriestationen sind angewiesen, entsprechende Kontrollen vorzunehmen.
Friedberg (Hessen), den 14. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Daumfällungen im Gemeindewald Wohnbach wird die Landstraße I. Ordnung Münzenberg—Wohnbach vom 18. bis 29. Januar 1938 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Trais—Münzenberg—Bellersheim— Obbornhofen.
Die aufgeftellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Friedberg (Hessen), den 6. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Betr.: Lehrlingshöchstzahlen im Bäckerhandwerk.
Bekanntmachung.
Nachstehend geben wir einen Erlaß des Reichs- und Preussi scheu Wirtfchaftsininisters vom 27. November 1937 bekannt uw empfehlen genaue Beachtung. Durch diesen Erlaß wird die Bekanntmachung betreffend die Lehrlingshaltung in Backereien und Konditoreien vom 28. 2. 1926, soweit sie Bäckereien betrifft, aufgehoben.
Friedberg (Hessen), den 6. Januar 1938.
Kreisamt Friedberg. Dr. Braun.
Betr.: Wie oben.
Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 27. November 1937 — V 23 092/37 — betreffend die Lehrlingshaltung in den Bäckereien.
Auf Grund des § 128 Abf. IINGO. ordne ich hiermit über die Lehrlingshöchstzahlen im Bäckerhandwerk folgendes an:
1. In jedem Betrieb des Bäckerhandwerks darf nur ein Lehrling gehalten werden.
2. Ein zweiter Lehrling darf nur daun gehalten werden, wenn der erste Lehrling das zweite Lehrjahr vollendet hat und regelmäßig mindestens ein Geselle beschäftigt wird, wobei die Beschäftigung eines Gesellen auch dann als regelmäßig im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als drei Monate unterbrochen wird.
3. Mehrere Betriebe desselben Unternehmens an einem Ort oder ein " ' :-'i w'' Zwe- " llen oder gemischte
Betriebe (Bäckerei und Konditorei) gelten im Sinne dieser Vorschriften als ein einheitlicher Väckereibetrieb.
4. In besonderen Fällen kann die zuständige Handwerkskammer zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen..
Mehr als drei Lehrlinge dürfen jedoch in keinem Backereibetrieb gehalten werden.
Alle diesem Erlaß entgegenstehendcn Bestimmungen werden aufgehoben.


