Sonntag, 13. März 1938
(2) Werden derart gekennzeichnete weibliche Tiere einem gemeinschaftlich gehaltenen Bullen zum Decken zugeführt, so hat sie der Bullenhaller zurückzuweisen.
Behandlungsverbot.
8 10. Die gewerbsmäßige Behandlung von Deckinfektionen, insbesondere der Trichomonadenseuche, durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die eine Deckinfektion bekämpft werden soll. . ,
Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 11. (1). Die Deckbefchränkungen (8 5 Nr. 1 bis 4 und 8 6) sind nach Anhören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn
a) die unheilbar erkrankten Tiere gem. 8 9 nicht mehr zur Zucht verwendet werden oder beseitigt lind, und
b) bei den übrigen zuchtfähigen Tieren der verseuchten Bestände durch die behandelnden Tierärzte die Abheilung der Krankheit sestgestellt ist.
(2) Die Ausfuhrbeschränkungen (8 5 Nr. 5) sind nach An- bören des beamteten Tierarztes aufzuheben, wenn innerhalb 3 Monaten nach Feststellung der Abheilung der Krankheit keine Neuerkrankunq vorgekommen ist und durch tierärztliche Schlußuntersuchung Anzeichen einer Deckinfektion nicht mehr sestgestellt worden sind. Der beamtete Tierarzt kann das Ergebnis der tierärztlichen Schlußuntersuchung nachprüfen.
Kosten. ।
§ 12. (1) Die Kosten der Untersuchungen durch den heamte- tcn Tierarzt und die Kosten etwa erforderlicher ergänzender Untersuchungen im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eießen trägt die Landeskasse.
(2) Alle übrigen Kosten fallen den Tierbesitzern zur Last.
Vläschcnausschlag und Banginfektion des Rindes.
8 13. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Bekämpfung des Vläschenausfchlags des Rindviehs und die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes).
Strafvorfchriften.
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 5 und 6, des 8 7 Abs. 2 sowie der 8§ 9 und 10 unterliegen oen Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Inkrafttreten.
8 15. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchführung der viehscuchenpolizcilichen Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfcktionen des Rindes.
— Vom 21. Februar 1938 -
Durch die vichfeuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes sollen die wirtschaftlich schädlichen, auf Uebertragung durch den Decktakt beruhenden, insbesondere die als Trichomonadenseuche bezeichnete Krankheit, bekämpft werden. Der Verdacht einer Dcckinfektion liegt vor, wenn bei den zur Zucht benutzten Rindern entzündliche, nicht auf mechanische Schädigungen oder auf die Geburt zurückzuführende Erkrankungen der Gefchlechtsorgane bcabachtet werden. Bei weiblichen Rindern sind Deckinfcktionen insbesondere anzunehmen, wenn neben entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane (Vaginitis. Ppometra) Verkalben im 2. bis 5. Monat der Trächtigkeit ohne äußere Ursache oder gehäuftes Umrindern auftritt.
Richtlinien für die Feststellung und planmäßige Behandlung der Dcckinsektionen werden durch das Deutsche Tierärzteblatt allen Tierärzten zugänglich gemacht und außerdem den beamteten Tierärzten besonders zugestellt werden.
Im übrigen wird zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung bestimmt:
Zu 8 2 Abi. 3:
Die sorgfältige Führung der Deckregister (der Deckblocks) ist ein wichtiges Mittel gut Aufklärung unerkannter Deckinfektionen. Der beamtete Tierarzt hat die Vullenhalter zur richtigen Eintragung von Nachdeckungen anzuhalten und sie über ihre Pflichten nach den Richtlinien des Reichsnährstandes zu 8 24 der Ersten VO. zur Förderung der Tierzucht (RNVVl. 1937 S. 459 und RMVliV. 1937 S. 1769 zu belehren.
Zu 8 3 Abs. 1: f
Die Kreisämter haben die Voraussetzungen nach 8 3 lk. der VA sorgfältig zu prüfen.
Zu 8 3 Abi 3:
Die Durchführung des Vekämpfungsplans hat der beamtete Tierarzt stichprobenweise und möglichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu überwachen.
Zu 8§ 5 bis 7:
Die tierärztlichen Untersuchungen sind zur Erleichterung der Tierbesitzer nach Möglichkeit zusammenzulegcn. Für die Gefund- hcitszeugnisie wird das nachstehend abgedruckte Muster empfohlen.
Zu 8 8:
Vorbeugende Spülungen oder Salbenbehandlungen und ähnl. sind in der Regel vom Vullenhalter oder Tierbesitzer durchzuführen.
Zu 8 9:
Die einheitliche Kennzeichnung der unheilbar erkrankten weiblichen Rinder ist durch Ohrlochung vorzunehmen. Hierzu ist im linken Ohr vom vorderen (oberen) Rande nach Innen, jedoch nicht in der Nähe des Ohrgrundes und der Ohrspitze, ein yleichseitiges Dreieck von etwa 1,5 cm Seitenlänge mit einer Zange auszuschneiden. Bullen können auch in anderer Weise gekennzeichnet werden.
Zu 8 11:
Wenn nach Aufhebung der Deckbeschränkungen die tierärztliche Ueberwachung der Einstellung von Zuchttieren nicht freiwillig länger aufrechterhalten wird, sind die Bullenhalter zur besonderen Vorsicht anzuhalten. Die tierärztliche Schlußuntersuchung vor Aufhebung der Ausfuhrbcschränkunaen ist in der Regel auf die Untersuchung der verseuchten Bestände zu beschränken: aus besonderen Gründen kann sie auch auf gefährdete Bestände ausgedehnt werden.
Zu 8 12:
lieber die Vergütung für die tierärztlichen Einzeluntcr- suchungen und die tierärztliche Behandlung von Rindern und Rinderbeständen ergeht nackt Benehmen mit der Reichstierärztekammer besonderer Erlaß.
Darmstadt, den 21. Februar 1938.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner. “
Muste r.
Tierärztliches Gesundheitszeugnis zur Durchführung der . i' viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes'). f
Besitzer: Zahl, Art und Kennzeichen (auch Ohrmarkennummer) der untersuchten Tiere (einzeln aufzufllhren):
Die Untersuchung der Geschlechtsorgane ergab, daß Erschei- ■ nungen einer durch den Dcckakt übertragbaren Geschlechtskrankheit insbesondere der Trichomonadenseuche, nicht vorhanden sind.
Auch der Verdacht der Ansteckung liegt nicht vor.
D..., Tier.... -— als unverdächtig zu betrachten, sind
Gegen die Zulassung zu einem unverdächtigen Bullen, die Einstellung in den Bestand des Besitzers, die Ausfuhr aus dem Bestand des Besitzers bestehen keine Bedenken^).
den 19 . . .
prakt. Tierarzt.
') Dieses Gesundheitszeugnis gilt nicht für die Bekämpfung der Banginfektion des Rindes.
’) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der Kreisämter Gießen, §riebberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die ttrntsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
SborkMicke Tageszeitung


