Kmtsverkündigungsblatt
der Kreisämter (biegen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und flls elö
95 t. 72. abreona 1838
'■Beilage bei Oberhe||i|chen Tageszeitung
Gießen 12. Mai «838
Kreisamt Gießen
Ortsbausatzung
für die Gemeind« Rödgen (Kreis Gießen).
Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 der Art. 2 und 8 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. 4. 1881 und der §§ 3 bis 5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 1. 2. 1882, sowie der Reichsverordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I C. 938) und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Erlasses des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom 17. 12. 1936 wird nach Beratung mit den Gemeinderäten und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung IX (Bauverwaltung) folgende Ortsbausatzung für die Ge- nieinde Rödgen erlassen:
Zu Artikel 21 der Allgemeinen Bauordnung.
8 i.
Bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen haben die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke folgenden Aufwand zu zwei Drittel zu tragen oder zu ersetzen:
1. für den Erwerb des zur Straße nötigen Geländes,
2. für die den Bedürfnissen des Personen- und Fahrzeugverkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittels Chaussierung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen) oder bei anderer Ausführungsweise, die entstandenen Kosten, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den die vorgenannte Herstellungsart ergeben hätte.
Zu diesen Verpflichtungen können die an eine Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn dies« Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden; di« Kosten des Geländeerwerbs dagegen können über das vorbezeichnete Maß hinaus in zweiseitig bebaubaren Straßen bis zu einer Breite von 15 Metern und in Straßen an Plätzen bis zu einer Breite von 20 Metern ausgeschlagen werden.
Die Beitragspflicht tritt «in, sobald auf den betreffenden Grundstücken neue oder ältere, auf die Dauer bestimmte Gebäude von mehr als 20 Quadratmetern Grundfläche an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten.
Die Berechnung und Verteilung der Kosten erfolgt nach Artikel 21 Absatz 2 oer Allgemeinen Bauordnung.
In den Fällen, wo dieser Paragraph anzuwenden ist, soll die Baupolizeibehörde auf Verlangen der Gemeinde die Erteilung des Baubescheids von der Hinterlegung einer durch den Bürgermeister zu bestimmenden, di« Verpflichtungen des Bauenden bzw. die Ersatzansprüche der Gemeinde gewährleistenden Sicherheit abhängig machen-
§ 2.
Wenn Fußsteige in neu anzulegenden oder in bereits bestehenden Straßen oder Straßenteilen neu angelegt oder erneuert oder wenn seither gepflasterte Fußsteige in erhöhte Fußsteige umgewandelt oder bekieste erstmalig befestigt werden, so haben die an die Straße oder den Straßenteil angrenzenden Grundeigentümer der Gemeinde zwei Drittel der Kosten der Herstellung der vor ihren Grundstücken herziehenden Fußsteige zu ersetzen. Die Kosten der Unterhaltung der Fußsteige trägt di« tbemeind« allein. Die Anlieger sind verpflichtet, sofort nach Herstellung der Fußsteige auf Änfordern des Bürgermeisters die auf sie entfallenden Kosten zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob di« Grundstücke bebaut sind.
Ob und inwieweit Fußsteige neu angelegt, erneuert oder verändert werden sollen, die Art ihrer Herstellung und der Wasserabführung von den anliegenden Grundstücken nach der Straße, sowie Wer die Wahl der dabei zur Verwendung kommenden Materialien beschließt für die einzelnen Straßen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse der Bürgermeister nach Anhörung der Gemeinderäte
§ 3.
Die nach dieser Ortssatzung auf Grund des Artikels 21 der Allgemeinen Bauordnung zu erfüllenden Verbindlichkeiten haften als Lasten öffentlich-rechtlicher Natur auf den beteiligten
Grundstücken. Beim Eigentumswechfel gehen diese Verbindlich- keiten auf den neuen Eigentümer über, der nur mit dem Grundstück haftet; daneben bleibt der bisherige Eigentümer für die während seines Eigentums fällig gewordenen Beträge der Gemeinde persönlich haftbar. Der Ausschlag der Verbindlichkeiten auf die einzelnen Grundbesitzer erfolgt nach der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze.
Gegen die Heranziehung zu den Verbindlichkeiten steht dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nach Artikel 112 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. 7. 1931 in der Fassung des Artikels 10 der ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 1. 4. 1935 zu.
Zu Artikel 59 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 4.
Bei Dachausb-esserungsa r b e i ie n darf nur das gleiche Material, wie es die vorhandene Dachfläche trägt, verwendet werden. Dies gilt sowohl bezüglich der Art der Eindeckung, als auch der Größe, Form und Farbe der Dachsteine. Für mehrere Bauten einer Hofreite ist im Falle der Neudeckung das gleiche Dach- decknngsmaterial zu verwenden.
§5.
Vorstehende Ortsbausatzung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Rödgen, den 25. April 1938.
Der Bürgermeister: Klos.
Betr.: Die Herstellung und das Aübrennen von Brandsätzen.
Polizeiverordnung zu? Ergänzung der Polizeioerordnung über die Herstellung und das Abbrennen von Brandsätzen vom 17. 11. 1934.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die Innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7. 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 22. 3. 1938 für den Kreis Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Die Vorschrift des § 1 Abf. 2 der Polizeiverordnung vom 17. 11. 1934 gilt nicht für die dem Präsidium des Reichsluft- fchutzbundes unterstellten Luftschutzlehrtrupps.
8 2.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkiindigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 30. April 1938.
Kreisamt Gießen. Dr. Lotz.
Bekanntmachung.
Die Straßensperre auf der Landstraße 1. Ordnung Rr. 267 Dors-Güll—Holzheim und der Landstraße 2. Ordnung Nr. 163 Eriiningeii—Dors-Güll ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 9. Mai 1938.
Kreisamt Gießen. Dr. Lotz.
Dienstnachrichten.
Heinrich K e r m von Göbelnrod wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Göbelnrod ernannt.
Kreisamt Friedberg
Bekanntmachung.
Betr.: Erfassung der früheren österreichischen Bundesbürger mit dauerndem Aufenthalt im Deutschen Reich außerhalb des Landes Oesterreich.
Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das deutsche Volk vom 16. März 1935 und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wehrgesetzes vom 21. M«i 1935, des R«ichsarbeitsdi«nstgefetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937, sowie unter bezug auf unsere Bekanntmachung vom 19. März 1938 betreffend Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblattes der im Jahre 1938 zur Erfassung'auf- gerufenen wehrpflichtigen Deutschen werden für den Bereich des Kreises Friedberg für die Zwecke des Reichsarbeitsdienstes und des Wehrdienstes


